Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 5 M 16.09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Keine Wahrung der Schriftform für eine Beschwerde im Verwaltungsstreitverfahren durch eine E-Mail - auch nicht mit eingescannter Unterschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
Berufungsbegründung per E-Mail
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 5 M 16.09
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 - X ZB 8.08 - (NJW 2008, 2649), wonach dem Unterschriftserfordernis genügt ist, wenn die Datei durch Einscannen eines unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt ist, kann sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht nicht mit Erfolg stützen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 5 M 12.15
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der -; Zustellung; …
Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden erstinstanzlichen Beschluss zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (zur Anwendung dieser Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. März 2004 - OVG 5 M 17.04 - und vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 16.09 -, juris Rn. 2;… mit ausführlicher Begründung und Nachweisen aus der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2012 - 22 C 11.2465 -, juris Rn. 7).