Rechtsprechung
AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 294 Abs 1 InsO, § 89 Abs 1 InsO
Zwangsvollstreckung in Wohlverhaltensphase bei Pfändung künftiger Forderungen - zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Aussetzung der Vollziehung eines vor Insolvenzeröffnung ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während der Wohlverhaltensphase
Kurzfassungen/Presse
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Aussetzung der Vollziehung einer Kontopfändung bis zum Ende der "Wohlverhaltensphase" gemäß § 294 InsO
Papierfundstellen
- NZI 2019, 82
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09
Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen …
Auszug aus AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16
Zur Beseitigung der Verstrickung kann das zuständige Vollstreckungsorgan die gegen das Vollstreckungsverbot verstoßenden Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09 -, juris). - BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten …
Auszug aus AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16
Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17 -, juris).
- LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung …
Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (…vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).