Rechtsprechung
AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 201 Abs 2 S 1 InsO, § 850d Abs 1 ZPO, § 850f Abs 2 ZPO, § 823 Abs 2 BGB
Lohnpfändung wegen Forderung aus unerlaubter Handlung: Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs - zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine privilegierte Vollstreckung aus Tabellenauszug bei Anmeldung gem. § 302 Nr. 1 InsO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Kein Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs
Papierfundstellen
- NZI 2019, 435
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.04.2016 - VII ZB 67/13
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung …
Auszug aus AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18
Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Zwangsvollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund selbst ergibt (u.a. BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZB 67/13). - BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10
Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des …
Auszug aus AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18
Der vollstreckbare Tabellenauszug steht damit einem Titel gleich, der die vollstreckbare Forderung der Höhe nach feststellt, die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung jedoch offen lässt (vgl. auch BGH vom 02.12.2010, IX ZR 41/10). - AG Aurich, 03.12.2015 - 9 IN 145/15
Auszug aus AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18
Dies führt dazu, dass auch ein vollstreckbarer Tabellenauszug - ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid - nicht dazu geeignet ist, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145/15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485/15). - BGH, 03.04.2014 - IX ZB 93/13
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer …
Auszug aus AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18
Dabei beruft sich der Gläubiger auf dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13, worin der BGH festgestellt hat, dass dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen ist, wenn sich der Widerspruch des Schuldners lediglich auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränkt. - BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des …
Auszug aus AG Zeitz, 05.02.2019 - 5 M 969/18
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung des Gläubigers so beschrieben wird, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 09.01.2014, Az. IX ZR 103/13).