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   OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13 u.a.   

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https://dejure.org/2013,25077
OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13 u.a. (https://dejure.org/2013,25077)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2013 - 5 ME 153/13 u.a. (https://dejure.org/2013,25077)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2013 - 5 ME 153/13 u.a. (https://dejure.org/2013,25077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 33 Abs. 4 GG; Art. 33 Abs. 5 GG
    Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit; Ausscheiden von Bewerbern in Vollzeitbeschäftigung im Stellungsbesetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit; Ausscheiden von Bewerbern in Vollzeitbeschäftigung im Stellungsbesetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ausschreibung von Dienstposten als Teilzeitstellen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit; Ausscheiden von Bewerbern in Vollzeitbeschäftigung im Stellungsbesetzungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt

  • bista.de (Kurzinformation)

    Beförderung darf nicht auf Teilzeit-Polizeibeamte beschränkt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt - Niedersächsisches Oberlandesgericht hält Beschränkung des Bewerberkreises für sehr zweifelhaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 1473
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2012 - 5 ME 121/12

    Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Zuweisung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Wird - wie hier - nach der Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips durchgeführt, wird die Schaffung der Teilzeitstelle hierdurch nicht zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Entscheidung mit den ihr eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, juris Rn 14; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn 21).

    Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11; Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.,Rn 21).

    Das ist der Fall, wenn diese Beschränkung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen worden ist (vgl. entsprechend zur Verteilung von Beförderungsstellen auf so genannte Beförderungskreise bzw. bestimmte Organisationseinheiten Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O.; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.).

    Der Senat hat derartige Formen der dezentralen Planstellenbewirtschaftung, mit denen ein gewisser Ausschluss von potentiellen Bewerbern einhergeht, als zulässig angesehen, solange die Stellenzuweisungen sachgerechten Kriterien, zum Beispiel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Beförderungsstellen im Dienstbereich, folgen und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn 14 - 16).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Durch die Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises werden durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris Rn 16), in sehr bedenklicher Weise tangiert.

    Sie sind zugleich die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O., Rn 53 f. m. w. N.).

    An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit - ebenso wie die antraglose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung (vgl. zur Verfassungswidrigkeit der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 16) - unzulässig.

    Der Dienstherr bietet dem Teilzeitbeamten nicht das Maß an beruflicher Auslastung und, damit korrespondierend, an Einkünften, das er einem Vollzeitbeamten gewähren und schulden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O., Rn 59).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Durch die Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises werden durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris Rn 16), in sehr bedenklicher Weise tangiert.

    An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit - ebenso wie die antraglose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung (vgl. zur Verfassungswidrigkeit der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 16) - unzulässig.

    Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beamter, nachdem ihm ein Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit übertragen worden ist, noch vor dem Ablauf der genannten mindestens drei Jahre langen "Wartefrist" unter Berufung auf die Unwirksamkeit des "Drei-Jahres-Vorbehaltes" die Übertragung eines Vollzeitdienstpostens der Besoldungsgruppe A 11 und rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung begehrt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich mit einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzustellen (vgl. zu den schwierigen Rechtsfragen, die sich insoweit in den Fällen der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten gestellt haben, BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris; Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 440/11 -).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Wird - wie hier - nach der Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips durchgeführt, wird die Schaffung der Teilzeitstelle hierdurch nicht zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Entscheidung mit den ihr eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, juris Rn 14; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn 21).

    Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11; Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.,Rn 21).

    Das ist der Fall, wenn diese Beschränkung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen worden ist (vgl. entsprechend zur Verteilung von Beförderungsstellen auf so genannte Beförderungskreise bzw. bestimmte Organisationseinheiten Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O.; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2010 - 5 ME 156/10

    Einflussnahme eines Beamten auf die Bewirtschaftung von Planstellen seines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2001 - BVerwG 1 WB 120.00 -, juris Rn 7; Urteil vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 -, juris Rn 11; Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11).

    Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11; Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.,Rn 21).

    Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O.; Urteil vom 26.10.2000, a. a. O., Rn 12, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, a. a. O., Rn 11).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Bewerberauswahl geboten; die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers dürfen andererseits aber auch nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32).

    Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 31).

  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2001 - BVerwG 1 WB 120.00 -, juris Rn 7; Urteil vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 -, juris Rn 11; Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11).

    Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O.; Urteil vom 26.10.2000, a. a. O., Rn 12, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, a. a. O., Rn 11).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2001 - BVerwG 1 WB 120.00 -, juris Rn 7; Urteil vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 -, juris Rn 11; Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11).

    Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O.; Urteil vom 26.10.2000, a. a. O., Rn 12, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, a. a. O., Rn 11).

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Eine Ernennung darf jedoch nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, juris Rn 16; Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 84.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 16).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 5 LB 312/08

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf (rückwirkende)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13
    Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beamter, nachdem ihm ein Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit übertragen worden ist, noch vor dem Ablauf der genannten mindestens drei Jahre langen "Wartefrist" unter Berufung auf die Unwirksamkeit des "Drei-Jahres-Vorbehaltes" die Übertragung eines Vollzeitdienstpostens der Besoldungsgruppe A 11 und rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung begehrt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich mit einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzustellen (vgl. zu den schwierigen Rechtsfragen, die sich insoweit in den Fällen der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten gestellt haben, BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris; Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 440/11 -).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2008 - 5 ME 291/08

    Zugrundelegen dienstlicher Beurteilungen bezogen auf unterschiedliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 10 B 13120/96

    Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; Richterstelle; Dienstbezügliches

  • BVerwG, 07.08.2001 - 2 VR 1.01

    Erprobung auf höher bewertetem Dienstposten; Erprobungszeit -; Konkurrentenstreit

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2008 - 5 ME 346/07

    Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung des Dienstherrn

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 84.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 WB 120.00

    Gewährung einer Umzugskostenvergütung - Aufhebung einer Versetzungsverfügung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    Es unterfällt - wie ausgeführt - dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken ( vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 6 B 1663/06 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ME 31/06 - OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 1 Bs 260/05 -, jeweils juris; siehe zudem: OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 - und Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 2 EO 457/14 -, jeweils juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2012 - 6 B 408/12 - und Beschluss vom 21. Februar 2013 - 6 B 1392/12 -, jeweils juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 3 CE 13.1839 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2015 - OVG 4 S 43.14 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. September 2013 - 5 ME 153/13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, und Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 - und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, jeweils juris ).
  • OVG Hamburg, 16.06.2014 - 3 Bs 57/14

    Anlassbeurteilung eines hamburgischen Richters; Beurteilungszeitraum;

    Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
  • OVG Hamburg, 02.06.2014 - 3 Bs 36/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Konkurrentenstreit um die Besetzung einer

    Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 1 B 101/14

    Anforderungsprofil; Beamtenrecht; Begrenzung; Bewerberkreis;

    Dieses Ermessen dient primär nicht dem Interesse des Beamten, sondern ist an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.09.2013 - 5 ME 153/13 -, DVBl. 2013, 4073 ff. m. w. N.).
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