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   OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19   

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OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19 (https://dejure.org/2020,8022)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 (https://dejure.org/2020,8022)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. April 2020 - 5 MK 1/19 (https://dejure.org/2020,8022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesjustizamt.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zinsanpassungsklausel der Stadt- und Kreissparkasse ungültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "S-Prämiensparen flexibel": Zinsanpassungsklauseln unwirksam

  • archive.org (Pressebericht, 22.04.2020)

    Prämiensparer der Sparkasse Leipzig gestärkt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Musterfestellungsklageverfahren gegen Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen - nicht transparent, daher unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Sparverträgen S-Prämiensparen flexibel Zinsanpassungen, nicht verjährt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsnachforderung aus Prämiensparvertrag s-flexibel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    S-Prämiensparen flexibel: falsche Zinsberechnung durch Sparkassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Durchbruch für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparverträge: Zinsanpassungsklauseln der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsklausel der Sparkassen unwirksam - Keine Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparvertrag: Klauseln über die Anpassung der Zinsen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelung für den formularmäßig vereinbarten variablen Zinssatz bei Sparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig - Urteil bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassung in Prämiensparverträgen

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fünfte Musterklage gegen Sparkasse Leipzig

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    S-Prämiensparen: Erste Musterfeststellungsklage in Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Falschberechnung von Sparzinsen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen

  • heuking.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassung in Prämiensparverträgen

Sonstiges (3)

  • bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erste Musterklage gegen Sparkasse München - Zinszahlung Prämiensparvertrag

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen - BaFin will Sparkassen zu Nachzahlungen bei Sparverträgen zwingen!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Die Entscheidung des XI. Senats des BGH vom 13.4.2010 (XI ZR 197/09, BKR.

    Diese Auffassung hat der XI. Zivilsenat des BGH mehrfach bestätigt (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1170; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301 = BGHZ 185, 166; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, zitiert nach juris, Rn 19, 27, 29; Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 266).

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten besteht nicht (BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

    Dieser muss in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet sein und von unabhängigen Stellen in einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werden und darf das Kreditinstitut nicht einseitig begünstigen (BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

    Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

    Es kann auch zulässig sein zu bestimmen, dass jegliche Änderung des Referenzzinssatzes auch zu einer Veränderung des Vertragszinses führt (BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

    Dabei führt jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Anpassung des Vertragszinses (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, a.a.O Rn 25).

    Für ihn ist eine absolute Margensicherung ebenso wenig interessengerecht, wie die Möglichkeit des Entfallens des Zinsanspruchs, oder gar des Entstehens einer Zahlungspflicht (BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 303).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Diese Auffassung hat der XI. Zivilsenat des BGH mehrfach bestätigt (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1170; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301 = BGHZ 185, 166; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, zitiert nach juris, Rn 19, 27, 29; Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 266).

    Im Rechtsstreit ist diese Bestimmung durch das Gericht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 114/16

    Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Dieser ist "dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt" (BGH, Urteil vom 4.5.2017 - I ZR 114/16, BeckRS 2017, 126930).

    Für derartige Ansprüche kommen seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § BGB § 696 Satz 3 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 4.5.2017 - I ZR 114/16, BeckRS 2017, 126930).

    Damit beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (BGH, Urteil vom 4.5.2017 - I ZR 114/16, BeckRS.

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Diese Auffassung hat der XI. Zivilsenat des BGH mehrfach bestätigt (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1170; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301 = BGHZ 185, 166; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, zitiert nach juris, Rn 19, 27, 29; Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 266).

    Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten (BGH, Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943).

  • OLG Rostock, 07.11.2019 - 3 W 83/19

    Verwirkung: Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung; Untätigbleiben des

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden.

    Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

    Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 - 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249).

  • BGH, 26.09.2017 - XI ZR 79/16
    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    a) Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 - I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 57ff.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 - XI ZR 79/16, zitiert nach juris).

    Zu diesem Zeitpunkt entsteht zwar der Rückforderungsanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Beschl. vom 26.9.2017 - XI ZR 79/16, zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist, unabhängig davon, ob die rechtliche Würdigung erfolgt ist, die Kenntnis von den Tatsachen, die das Verfolgen der Ansprüche ermöglicht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 - I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 65.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 - XI ZR 79/16, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    In seinem Urteil vom 17.2.2004 (XI ZR 140/03, BKR 2004, 247) formuliere der XI. Zivilsenat des BGH zwar konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln.

    Der XI. Zivilsenat hat das in seinem Urteil vom 17.2.2004 - XI ZR 140/03 (NJW 2004, 1588, 1588 = BGHZ 158, 149, 153ff.) wie folgt begründet: "Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthält.

    Spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.2.2004 (XI ZR 140/03, BKR 2004, 247) war den jeweiligen Verbraucher die Klageerhebung auch zumutbar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.2.2012 - 3 U 687/11, zitiert nach juris, Rn. 132).

  • OLG Braunschweig, 23.11.2018 - 4 MK 1/18

    Musterfeststellungsklage; Beginn 14-Tages-Frist; öffentliche Bekanntmachung;

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Innerhalb derer kann, selbst wenn diese Frist erst mit der Zustellung an den Musterbeklagten beginnen sollte (so OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107), die für eine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit auch einer Musterfeststellungsklage unverzichtbare Gewährung des (wenn auch faktisch eingeschränkten: dazu: Röthemeyer,.

    Der Verbraucherbegriff ist unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107; Röthemeyer, a.a.O., § 606, Rn 53; Prütting/Gehrlein-Halfmeier, ZPO, 11. Aufl., Köln, 2019, § 606, Rn 11).

    Danach kommt es darauf an, dass die Person (objektiv) nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen und selbständigen Tätigkeit handelt (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VzR 2019, 106, 107).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    Die Sparverträge unterliegen, da sich die Verbraucher nicht verbindlich zur Einzahlung einer konkreten Spareinlage verpflichtet haben, nicht dem Darlehensrecht aus §§ 488 ff. BGB, sondern gemäß § 700 BGB dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (BGH, Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625, 628; BGH, Urteil vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2921 = BGHZ 222, 74).

    Seite 22 Erreichen der höchsten Prämienstufe aussprechen dürfen (BGH, Urteil vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922 = BGHZ 222, 74).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 180/14

    Ansprüche eines Bankkunden wegen angeblich überhöhter Zinszahlungen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
    a) Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 - I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 57ff.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 - XI ZR 79/16, zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist, unabhängig davon, ob die rechtliche Würdigung erfolgt ist, die Kenntnis von den Tatsachen, die das Verfolgen der Ansprüche ermöglicht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 - I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 65.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 - XI ZR 79/16, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • OLG Frankfurt, 20.08.1997 - 23 U 166/96
  • OLG Koblenz, 24.02.2012 - 3 U 687/11
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 27/06

    Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen;

  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16

    Für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnisse des Verletzten

  • OLG München, 15.10.2019 - MK 1/19

    Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Modernisierungsmieterhöhung

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in juris (OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 - 5 MK 1/19) veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.

    Denn im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der formularmäßigen Zinsänderungsklausel ist für die vorzunehmende Vertragsauslegung nicht die konkret-individuelle Vertragssituation maßgebend, sondern eine objektiv-generalisierende Sicht auf die Vorstellungen der an den typisierten Sparverträgen (siehe oben, (1)) beteiligten Verkehrskreise (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.; Tiffe, VuR 2020, 306).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Soweit die Beklagte von einem Vorrang der Klage nach dem UKlaG ausgeht (S. 66 der Klageerwiderung), folgt der Senat dem nicht (so schon Urteil vom 22. April 2020, 5 MK 1/19).

    Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).

    Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).

    Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60).

    Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klauseln ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61).

    Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62).

    Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff.).

    Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73).

    Seite 15 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31; EBJS, Bank- und Börsenrecht III, Rn. III 1 bis III 35, zitiert nach beck-online; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Update Stand 18.06.2020, § 197 Rn. 80).

  • LG Kleve, 19.01.2021 - 4 O 262/20
    Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt sein (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris).

    Unter Beachtung dieser Maßstäbe erscheint der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz angemessen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 ff. - zit. nach juris - der Beurteilung lag dort dieselbe, vormals unter der Bezeichnung WX 4260 geführte Zinsreihe zugrunde).

    Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris; BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - Rn. 23 - zit. nach juris).

    Auch spricht der Umstand, dass die Verträge in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden, für den Ansatz eines langfristigen Zinssatzes (vgl. auch mit weiteren Erwägungen OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris).

    Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz ist nach den oben genannten Kriterien geeignet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 89 - zit. nach juris).

    Im Übrigen erfüllt er auch die Erfordernisse der Objektivität, der Transparenz und Einsehbarkeit sowie das der prognostischen Dauerhaftigkeit (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 91 - zit. nach juris).

    Das ist die monatliche Anpassung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 93 - zit. nach juris).

    Den Sparverträgen fließen vertragsgemäß monatlich Zahlungen zu und es ist bei der üblichen Zinsberechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne weiteres möglich, eine Veränderung des Referenzzinssatzes monatlich exakt und ohne größeren Aufwand nachzuvollziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 93 - zit. nach juris; BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - Rn. 25 - zit. nach juris).

    Die Verjährung beginnt damit nicht vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und der daraus resultierenden Fälligkeit des (übrigen) angesparten Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 104 ff. m.w.N. - zit. nach juris).

    Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, es bestünde neben dem Anspruch auf Auszahlung von Zinsen ein gesonderter, hinsichtlich der Verjährung anders zu bewertender Anspruch auf Gutschrift von Zinsen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 107 ff. - zit. nach juris).

    Der Anspruch auf (zutreffende) Zinsanpassung wird nicht durch die Zinsgutschrift begründet, sondern erst durch die Rückzahlung des Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn 107 - zit. nach juris).

    Einträge im Sparbuch bzw. anders dokumentierte Gutschriften dokumentieren dabei allein bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposten, die bei der Abrechnung noch einer Überprüfung zugänglich sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 109 - zit. nach juris).

    Allein daraus, dass einzelne Rechnungsposten auch während der Vertragslaufzeit bereits einer Überprüfung zugänglich sind, wird der Zeitpunkt der Berechtigung, sie auch einzufordern, nicht bestimmt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 110 - zit. nach juris).

    Vielmehr ergibt sich aus Ziff. 3.4 der Verträge, dass das bei Verfügung über einen Teil des Sparguthabens verbleibende Guthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weiter geführt wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 107 - zit. nach juris).

    Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtete daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 116 - zit. nach juris).

    Die Beklagte hätte insofern konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen sie im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts durch die Klägerin getroffen hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 116 - zit. nach juris).

  • OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20

    S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel

    Konform mit den Ausführungen des Senates im Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) gehe das Landgericht davon aus, dass die Zinsansprüche noch nicht verjährt seien.

    Die Sparzinsen unterliegen der gleichen Verjährung, wie das eingezahlte Kapital (Senatsurteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 -, juris Rn. 105 ff. m.w.N.).

  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).

    Vielmehr ist die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ein ebenso zulässiges Feststellungsziel wie eines Teiles davon (vgl. Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 35 und vom 17.06.2020 - 5 MK 1/20; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 606 Rn. 17).

    Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).

    Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).

    Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).

    Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).

    Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).

    Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).

  • LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20

    Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

    Zinsänderungen sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, Rn.80, zit. nach juris).

    Damit sind sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die letztlich zu dem Abschluss der Sparverträge geführt haben, wobei auch solche Umstände zu berücksichtigen wären, die außerhalb der Sparvertragsurkunde schriftlich oder möglicherweise sogar nur mündlich zwischen den Parteien individuell vereinbart wurden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O., Rn. 84).

    Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt werden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).

    Die volle Prämie, die den wesentlichen Vorteil des Produkts begründete, sollte die Klägerin erst nach 15 Jahren erhalten (vgl. hierzu auch OLG Dresden im Urteil 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).

    Dieser monatlich angepasste Zinssatz korrespondiert in zeitlicher Hinsicht mit der prognostischen Dauer der Einlage der Klägerin als Verbraucherin und bildet auch eine angemessene Refinanzierungsmöglichkeit für die beklagte T2 ab (vgl. dazu auch OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 89), die ihre Refinanzierungsbemühungen an einem Produkt zu orientieren hatte, das zumindest 15 Jahre lief.

    Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Klägerin mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (vgl. OLG Dresden, 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 45 und 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.104).

    Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. dazu OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 105).

    Der Zeitpunkt des Entstehens der Anpassungsverpflichtung begründet gemäß § 199 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Verjährung frühestens einsetzen konnte (vgl. OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.107).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

    Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).

    Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen sowie von der für die Beklagte zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Veröffentlichung vom 17.2.2020) vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).

    Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60).

    Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61).

    Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62).

    Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff.).

    Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73).

    Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Die Konnexität ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfassen (BeckOK ZPO/Lutz, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 606 Rn. 51 unter Bezugnahme auf OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020, 5 MK 1/19, Rn. 60).

    Ein zumindest partiell weitergehender Rechtsbehelf wird durch einen seine Rechtsschutzintensität nur teilweise abdeckenden anderen Rechtsbehelf nicht verdrängt (OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020, 5 MK 1/19, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen, juris).

  • LG Stuttgart, 13.11.2019 - 3 O 254/18

    Diesel-Skandal: Daimler-Klagen sollen vor den EuGH

    5 Vgl. exemplarisch die gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig erhobene Musterfeststellungsklage wegen unwirksamer Zinsänderungsklauseln, OLG Dresden, 5 MK 1/19.
  • LG Saarbrücken, 26.02.2021 - 1 O 197/20

    Prämiensparvertrag: Beginn der Verjährungsfrist des Korrektur- oder

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (5 MK 1/19, A 3 Bl 13, 30 ff d.A., Rdn. 104 ff nach juris) setze die Verjährung des Zinsnachzahlungsanspruchs die Beendigung des Vertrages voraus.

    (6) Nach allem kann sich die Kammer somit nicht der Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, Rdn. 104 ff nach juris) anschließen.

  • LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20

    Prämiensparvertrag, Zinsanpassungsverpflichtung

  • LG Krefeld, 22.07.2021 - 3 O 270/20
  • OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20

    Hinweisbeschluss

  • OLG München, 11.11.2021 - 5 U 4934/21

    Schadensersatzanspruch, Berufung, AGB, Nachzahlung, Wirksamkeit, Vertragsschluss,

  • AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 814/20

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in

  • LG Bamberg, 18.12.2020 - 13 O 120/20

    Auslegung einer Vertragsurkunde anhand außervertraglicher Umstände

  • AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in

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