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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11 (https://dejure.org/2014,18426)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2014 - 5 N 34.11 (https://dejure.org/2014,18426)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 5 N 34.11 (https://dejure.org/2014,18426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Irreführende Bezeichnung eines Produktes als Schweinebraten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86 Abs 1 VwGO, ... § 86 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 1 S 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 15 Abs 1 LFGB, Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 13/2000
    Gegartes Fleischerzeugnis; zusammengefügte Fleischstücke; Auslobung als "Schweinebraten"; irreführende Bezeichnung; Deutsches Lebensmittelbuch; Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Leitsatzziffern 2.510.1 und 2.341.6); Änderungsantrag an die Deutsche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.04.2011 - 3 B 79.10

    Irreführende Bezeichnung industriell hergestellter Fleischerzeugnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Die darauf basierenden Feststellungen zur Verbrauchererwartung sind Teil der Tatsachenwürdigung (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 - BVerwG 3 B 79.10 -, juris Rn. 4).

    Im Übrigen besagt die Behauptung der Klägerin, dass die Behörden längere Zeit gegen die Auslobung des Fleischerzeugnisses der Klägerin oder gleichartiger Fleischerzeugnisse anderer Hersteller nicht vorgegangen seien, nichts darüber aus, ob sich der Verbraucher auf Grund der Bezeichnung fehlerhafte Vorstellungen über das Produkt gemacht hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 8).

  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7, BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Um eine solche mit schlüssiger Gegenargumentation in Frage zu stellen, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27, Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Bei der Beurteilung, ob diese geeignet sei, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zu Grunde liegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG - der sog. Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, sei darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 45.00 -, juris Rn. 4, EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2010 - 5 N 13.08

    Staatsangehörigkeit; Ausschluss der Einbürgerung-; Sicherheitsbedenken;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Um eine solche mit schlüssiger Gegenargumentation in Frage zu stellen, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27, Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.10.2000 - 1 B 45.00

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Bei der Beurteilung, ob diese geeignet sei, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zu Grunde liegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG - der sog. Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, sei darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 45.00 -, juris Rn. 4, EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, juris Rn. 37).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7, BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 5 N 36.17

    Zweckentfremdung von Zweitwohnung durch Vermietung als Ferienwohnung

    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

    Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14, vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 - sowie vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -, vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 68, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 40.16

    Darlegung der Zulassungsgründe

    Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9; vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14 und vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 4.19

    Bestimmung der näheren Umgebung anhand der Bebauungsstruktur; Einfügen eines

    Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 5 N 69.16

    Einstufung eines Hundes als gefährlich; Beweiserhebung durch förmliche Vernehmung

    Soweit wie hier die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16

    Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der

    Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 5 N 36.16

    Rechtmäßigkeit einer durch landesgesetzliche Regelung und angemessene Bestimmung

    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 5 N 65.16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Geltendmachung eines

    Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 - siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 19.12.2014 - 2 Bf 8/14

    Anforderungen an Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten in

    Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2000, 1 Bf 455/98; VGH München, Beschl. v. 16.10.2014, 10 ZB 13.2620, juris m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2014, OVG 5 N 34.11, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Besetzung der Prüferkommission bei Wirtschaftsprüferexamen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 5 N 8.19

    Anspruch auf Betriebsleiterwohnhaus im Gewerbegebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16

    Einordnung eines Hundes als gefährlich; Unterbringung in einem Tierheim

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 - 5 N 6.13

    Öffentlich geförderter Wohnraum; Wohnungsbindung; Untervermietung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 5 N 9.17

    Zulassung der Berufung bei Einwänden gegen die gerichtliche Beweiswürdigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 72.21

    Hochschulzulassungsrecht: Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2019/2020;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2020 - 5 N 1.19

    Auslegung einer Baugenehmigung aufgrund Bauschein und Bauvorlagen; Bestimmung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 5 N 22.16

    Prozessförderungspflicht des Klägers in Prüfungsstreitigkeiten; Umfang der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 5 N 45.16

    Abgabe einer Prüfungsleistung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 5 N 19.12

    Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos; Kasseler Stielkotelett vom Schwein,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2019 - 5 N 5.19

    Baugenehmigung für Kraftfahrzeug-Stellplätze bei konkurrierender

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