Rechtsprechung
LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung von geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf der Darlehensverträge
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
- OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 16 U 26/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07
Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für …
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Entgegen der Ansicht der Kläger ist aus der zitierten Rechtsprechung, insbesondere BGH v. 24.03.2009 - XI ZR 456/07, NJW-RR 2009, 1275, nichts Gegenteiliges herzuleiten.In dem der Entscheidung des BGH v. 24.03.2009 - XI ZR 456/07 - entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine (der hier gewählten Formulierung vergleichbare) Belehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG entsprach.
- BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13
Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer …
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 mwN).Das gelte unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, NJW 2014, 2022 Rn. 19).
- BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800).
- BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Nach Auffassung des Gerichts ist der von der Beklagten formulierte Einschub genau so unschädlich, wie wenn der Verwender den im Muster (in seiner bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz angepasst hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris). - OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen …
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag sind gemäß § 269 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Darlehensnehmers als Schuldner zu erfüllen (BGH, NJW-RR 2005, 581, 583;… Zöller/Vollkommer, § 29 Rn. 25, Stichwort "Darlehensvertrag"; OLG Düsseldorf, 6 U 90/99, juris). - BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03
Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung …
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2014 - 5 O 242/14
Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag sind gemäß § 269 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Darlehensnehmers als Schuldner zu erfüllen (BGH, NJW-RR 2005, 581, 583;… Zöller/Vollkommer, § 29 Rn. 25, Stichwort "Darlehensvertrag"; OLG Düsseldorf, 6 U 90/99, juris).
- OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des …
Das LG Wuppertal vertritt ebenfalls die Auffassung, dass für die Rückgewährpflichten nach Widerruf des Darlehensvertrages der Wohnsitz des Darlehensnehmers Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO ist; im zugrundeliegenden Fall hatten die klagenden Darlehensnehmer gegenüber der beklagten Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen geltend gemacht (Urt. v. 23.12.2014, Az. 5 O 242/14, Rn. 32, zit. n. juris). - KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16
Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei …
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 5 O 242/14 -, Rn. 32, juris), auf die sich die Klägerin stützt, gilt dies auch im Falle eines Darlehensvertrags, so dass die aus einem solchen Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Kreditinstituts grundsätzlich an dessen Sitz zu erfüllen sind (OLG Dresden…, Urteil vom 23. März 2001 - 8 U 2844/00 -, Rn. 63, juris, WM 2001, 1854;… Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rn. 22). - LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18 Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach für die Bestimmung des Erfüllungsorts einer Rückgewährschuld auf den Ort der untergegangenen primären Leistungspflicht abzustellen sei mit der Folge, dass bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Darlehensnehmers bestünde (LG Wuppertal, Urteil vom 23.12.2014, 5 O 242/14, Rn. 32, juris; LG Essen…, Urteil vom 08.01.2015, 6 O 353/14, Rn. 23, juris;… jeweils unter Berufung auf Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29 Rn. 19), hat sich zu Recht nicht durchgesetzt.