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LG Ellwangen/Jagst, 16.03.2012 - 5 O 341/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rabüro.de
Zum haftungsrechtlichen Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Regress - Arbeitsunfall eines Lagerarbeiters einer Firma in Deutsch-land - Schädigung durch Fahrer einer französischen Speditions-firma - keine Haftungsprivilegierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08
Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 16.03.2012 - 5 O 341/11
Aufgaben der Firma ... nahm er nicht wahr; solche gaben seiner Tätigkeit auch nicht das Gepräge (vgl. BAG Urteil vom 19.02.2009 - 8 AZR 188/08). - BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 16.03.2012 - 5 O 341/11
Denn Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Haftungsprivilegierung ist die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft: Nur wer - als Geschädigter - in den Schutz der deutschen Unfallversicherung einbezogen ist, wird haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich in der Schädigerrolle befindet (BGH Urteil vom 17.06.2008 - VI ZR 257/06, zitiert nach juris Rn 16 und 17). - BGH, 10.05.2011 - VI ZR 152/10
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 16.03.2012 - 5 O 341/11
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. etwa BGH Urteil vom 10. Mai 2011 - Az. VI ZR 152/10).
- OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
Zur Frage, ob die einen Unfall auslösenden Arbeiter als Verrichtungsgehilfen der …
In diesem Zusammenhang könnten sich die Schädiger auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der VO EG Nr. 883/2004 bzw. nach Art. 3 der VO EWG Nr. 1408/71 berufen, denn auch als deutsche Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens wären sie nicht in das deutsche Unfallversicherungssystem eingebunden und deshalb nicht Teil der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 16.03.2012 - 5 O 341/11 - Tz. 26 ff - zitiert nach juris).