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   LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09   

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https://dejure.org/2009,32488
LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09 (https://dejure.org/2009,32488)
LG Konstanz, Entscheidung vom 18.12.2009 - 5 O 62/09 (https://dejure.org/2009,32488)
LG Konstanz, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - 5 O 62/09 (https://dejure.org/2009,32488)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Honoraranspruch trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Honoraranspruch des Architekten trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"? (IBR 2010, 1318)

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1981
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.11.1981 - VII ZR 216/80

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen

    Auszug aus LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09
    Dem Architekt steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (vgl. BGH, Entscheidung vom 23.06.1994, VII ZR 167/93; WM 82, 97).
  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

    Auszug aus LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09
    Die zwischen den Parteien getroffene "Ohne-Rechnung-Abrede" ist nach den §§ 134, 138 BGB nichtig (Vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2008, 1050 f).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZR 167/93

    Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben bei einem in der

    Auszug aus LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09
    Dem Architekt steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (vgl. BGH, Entscheidung vom 23.06.1994, VII ZR 167/93; WM 82, 97).
  • LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09

    Redaktionelle Schleichwerbung für Schlankheitsdiät

    Der Kläger hat deshalb vor der erkennenden Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2009 eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt, mit der der Beklagten eine weitere Veröffentlichung des beanstandeten Beitrags untersagt worden ist (5 O 62/09).
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