Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 17.10.2017

Rechtsprechung
   LG Kiel, 15.03.2017 - 5 O 95/16   

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https://dejure.org/2017,69553
LG Kiel, 15.03.2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69553)
LG Kiel, Entscheidung vom 15.03.2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69553)
LG Kiel, Entscheidung vom 15. März 2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 280 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 440 BGB, § 442 BGB
    Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch aufgrund von Feuchtigkeit in den Außenwänden eines Kellers

  • RA Kotz

    Grundstückskaufvertrag - Feuchtigkeit in Kelleraußenwänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus LG Kiel, 15.03.2017 - 5 O 95/16
    Der bei Altbauten üblich Standard ist dann nicht maßgebend, wenn eine abweichende Beschaffenheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erforderlich ist (BGH NJW-RR 2012, 1078, zitiert nach juris, dort Rn. 14 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 5 O 95/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,69301
LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69301)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69301)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 5 O 95/16 (https://dejure.org/2017,69301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Zu viel Dampf im Dampfbad? Klage abgewiesen!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 5 O 95/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

    Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, 03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris,Rz. 9 mwN).

    Im Falle eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hat die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht im konkreten Fall genügt, da derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält und diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind ist (vgl. schon unter 1); BGH Urteil v. 03.06.08 aaO).

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 5 O 95/16
    Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, Az. VI ZR 332/04, zitiert nach juris; Urteil v. 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2017 - 5 O 95/16
    Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, Az. VI ZR 332/04, zitiert nach juris; Urteil v. 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05, zitiert nach juris).
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