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   BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21   

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https://dejure.org/2023,9274
BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21 (https://dejure.org/2023,9274)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2023 - 5 P 16.21 (https://dejure.org/2023,9274)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - 5 P 16.21 (https://dejure.org/2023,9274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Mitbestimmung bei Auftritten in sozialen Medien mit Kommentarfunktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Betreiben eigener Seiten oder Kanäle durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien; Mitbestimmung des Personalrats bei der Einrichtung oder Anwendung der Seiten oder Kanäle; Vorliegen einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion - als mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Mitbestimmung des Personalrats bei der Nutzung sozialer Medien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 243
  • NZA 2024, 74
  • K&R 2023, 695
  • NZA-RR 2023, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 P 26.90

    Personalvertretung - Überwachungseinrichtung - Personalcomputer

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16).

    Sie ist keine nur objektive, sondern eine objektiv-finale und dient der Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten derzeit feststehenden Umständen einschließlich der speziellen Einsatzbedingungen - losgelöst von den Vorstellungen der Dienststellenleitung aus der Sicht eines objektiven Betrachters - die Anlage zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten "geeignet" und daher grundsätzlich hierzu "bestimmt" ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

    Bei einer am Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes ausgerichteten Betrachtungsweise, die auch die Sicht der Beschäftigten zu berücksichtigen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4), bestehen indes zur vorliegenden Fallgestaltung - sofern die eingangs genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Überwachungseignung vorliegen - keine in der Weise rechtlich erheblichen Unterschiede, die einer entsprechenden Einordnung der in Rede stehenden sozialen Medien entgegenstünden:.

    Wegen des dargestellten Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 und vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ) kommt es nicht auf die Urheberschaft, sondern auf den Inhalt und Informationsgehalt der Daten an, nämlich darauf, ob sie über Verhalten und Leistung der Beschäftigten Auskunft geben können.

    Mit dem regelmäßigen Anfall verhaltens- oder leistungsbezogener Daten und ihrer ebenso regelmäßigen Speicherung sind Kommentare Dritter, also außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehender Personen aber nur dann wertungsmäßig vergleichbar, wenn ihr Anfall aufgrund der speziellen Einsatzbedingungen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ), also nach Konstruktion oder konkreter Verwendungsweise (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4) der sozialen Medien im Einzelfall in der Weise hinreichend wahrscheinlich ist, dass er bei den Beschäftigten die Befürchtung einer - mit der potenziellen Auswertung der Daten durch die Dienststelle verbundenen - Überwachung begründen kann.

    Aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Beobachters ist jedoch die hinreichende Gefahr einer späteren Auswertung nicht begründet, wenn diese nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der technischen Anlage nicht stattfindet und aus der Sicht eines "objektiven Betrachters" auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

  • BVerwG, 31.08.1988 - 6 P 35.85

    Video-Anlage - Beschäftigte - Arbeitsplatz - Installation - Versteckte

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Als solche sind Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige Leistung erbringen (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 ).

    Dahinter steht die Überlegung, dass ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mithilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise kontrolliert zu werden, unter einen Überwachungsdruck geraten kann, der ihn in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 ).

    Wegen des dargestellten Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 und vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ) kommt es nicht auf die Urheberschaft, sondern auf den Inhalt und Informationsgehalt der Daten an, nämlich darauf, ob sie über Verhalten und Leistung der Beschäftigten Auskunft geben können.

    Soweit demnach eine spätere Auswertung nicht ausgeschlossen erscheint, hängt die objektive Überwachungseignung einer technischen Einrichtung, deren Einsatz in jeder Phase dieses Überwachungsvorgangs (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 ) und somit auch nur als ein Teil dieses Vorgangs (BAG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - juris Rn. 20 und vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - BAGE 157, 220 Rn. 22) mitbestimmungsrelevant ist, nicht davon ab, ob eine Auswertung durch die technische Einrichtung selbst, eine andere technische Einrichtung oder sogar manuell durchgeführt werden könnte.

  • BVerwG, 26.09.2006 - 6 PB 10.06

    Sichtweise bei der Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 17

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16).

    Dabei erfährt der Maßstab der abstrakten Überwachungseignung eine Korrektur anhand der Sichtweise eines vernünftigen Betrachters, der nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den konkreten Einsatz der Anlage Anlass zur Befürchtung einer Überwachung haben muss (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 5).

    Bei einer am Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes ausgerichteten Betrachtungsweise, die auch die Sicht der Beschäftigten zu berücksichtigen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4), bestehen indes zur vorliegenden Fallgestaltung - sofern die eingangs genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Überwachungseignung vorliegen - keine in der Weise rechtlich erheblichen Unterschiede, die einer entsprechenden Einordnung der in Rede stehenden sozialen Medien entgegenstünden:.

    Mit dem regelmäßigen Anfall verhaltens- oder leistungsbezogener Daten und ihrer ebenso regelmäßigen Speicherung sind Kommentare Dritter, also außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehender Personen aber nur dann wertungsmäßig vergleichbar, wenn ihr Anfall aufgrund der speziellen Einsatzbedingungen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ), also nach Konstruktion oder konkreter Verwendungsweise (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4) der sozialen Medien im Einzelfall in der Weise hinreichend wahrscheinlich ist, dass er bei den Beschäftigten die Befürchtung einer - mit der potenziellen Auswertung der Daten durch die Dienststelle verbundenen - Überwachung begründen kann.

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 P 10.00

    Mitbestimmung des Personalrats; Überwachung von Verhalten oder Leistung von

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die zur Datenverarbeitung eingesetzte technische Einrichtung im Eigentum des Dienstherrn steht oder sich in den Räumen der Dienststelle befindet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17).

    Der Begriff der "Überwachung" umfasst nach seiner sprachlichen Bedeutung sowohl das Sammeln von Informationen als auch die Auswertung bereits vorliegender Informationen im Hinblick auf eine Beurteilung der Beschäftigten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 ).

    In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 22, vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16) als auch des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 und vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - juris Rn. 36) ist geklärt, dass es für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten unmittelbar auf technischem Weg, also durch die Einrichtung selbst, erhoben werden oder ob sie dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen (mittelbare Datenerfassung).

    Demgegenüber würden, sofern die Strukturierung der Seite bzw. des Kanals objektiv nicht auf eine Mitteilung verhaltens- oder leistungsbezogener Daten angelegt ist, lediglich sporadische Kommentare auch für die Beschäftigten erkennbar von vornherein keine taugliche Grundlage für die Befürchtung einer überwachenden Beurteilung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung durch die Dienststellenleitung bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8).

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Zur Begründung, dass es sich jeweils um die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung handle, die im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes zur Überwachung der Beschäftigten bestimmt sei, hat es sich maßgeblich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - gestützt, mit dem dieses entschieden hat, dass die Bereitstellung der Funktion "Besucher-Beiträge" auf einer von einem Arbeitgeber betriebenen Facebook-Seite der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliege.

    Sie schließen die für alle Nutzer bestehende Möglichkeit ein, eingestellte Beiträge unabhängig von deren Themensetzung zu kommentieren und sich dabei auch zu dem Verhalten oder der Leistung eines benannten, anderweitig individualisierten oder aufgrund der geschilderten Umstände individualisierbaren (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - BAGE 157, 220 Rn. 24, 27; Kascherus, in: Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl. 2023, § 80 Rn. 189; Dierßen, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG 11. Aufl. 2023, § 80 Rn. 196) Beschäftigten zu äußern.

    Da dem Gesetzgeber bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch die für das Personalvertretungsrecht bedeutsame aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmungspflicht bei dem Betrieb von Facebook-Seiten durch Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - BAGE 157, 220 Rn. 24 ff.) nicht verschlossen geblieben und damit die rechtliche Problematik bekannt gewesen ist, hätte sich für ihn im Rahmen der Novellierung die Möglichkeit ergeben oder gar aufdrängen müssen, die Nutzung sozialer Medien durch die Dienststellen durch eine gesonderte Regelung entweder durchweg für mitbestimmungspflichtig zu erklären oder diesen Sachverhalt insgesamt von der Mitbestimmungspflicht auszunehmen.

    Soweit demnach eine spätere Auswertung nicht ausgeschlossen erscheint, hängt die objektive Überwachungseignung einer technischen Einrichtung, deren Einsatz in jeder Phase dieses Überwachungsvorgangs (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 ) und somit auch nur als ein Teil dieses Vorgangs (BAG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - juris Rn. 20 und vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - BAGE 157, 220 Rn. 22) mitbestimmungsrelevant ist, nicht davon ab, ob eine Auswertung durch die technische Einrichtung selbst, eine andere technische Einrichtung oder sogar manuell durchgeführt werden könnte.

  • BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22

    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bereitstellung der Kommentarfunktion sei nur mit seiner vorherigen Zustimmung zulässig gewesen, richtet sich das Bestehen des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a. F. Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - PersV 2023, 25 Rn. 12 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    Geht es im Rahmen eines konkreten Feststellungsantrags - wie hier - darum, ob eine bestimmte, von der Dienststellenleitung in der Vergangenheit beabsichtigte (und ggf. durchgeführte) Maßnahme mitbestimmungspflichtig war, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Willensbildung aufseiten der Dienststellenleitung abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 9 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    Soweit der Antrag auf alle seit Einführung und erstmaliger Anwendung der technischen Einrichtung eingetretenen mitbestimmungsrelevanten Änderungen in der Anwendung der Einrichtung gerichtet ist, ist daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (als letzter Tatsacheninstanz) abzustellen, wobei Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu beachten sind, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    (1) Da das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist, wenn die Dienststellenleitung die Maßnahme "beabsichtigt" (§ 69 Abs. 2 BPersVG a. F./§ 70 Abs. 2 BPersVG), also ihren Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 17), ist eine prognostische Einschätzung erforderlich, ob zu diesem Zeitpunkt unter Würdigung aller relevanten Einzelfallumstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass einschlägige Nutzerkommentare in beachtlichem Umfang eingestellt und daher potenziell von der Dienststellenleitung zur Kenntnis genommen und verwertet werden können.

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Der Begriff der "Überwachung" umfasst nach seiner sprachlichen Bedeutung sowohl das Sammeln von Informationen als auch die Auswertung bereits vorliegender Informationen im Hinblick auf eine Beurteilung der Beschäftigten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 ).

    In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 22, vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16) als auch des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 und vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - juris Rn. 36) ist geklärt, dass es für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten unmittelbar auf technischem Weg, also durch die Einrichtung selbst, erhoben werden oder ob sie dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen (mittelbare Datenerfassung).

    Ob und in welcher Weise eine Dienststellenleitung im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Kommentare sowie allgemein auf die Datenverarbeitung in sozialen Medien (vgl. hierzu Spitzlei, PersV 2022, 334 ) aus anderen Gründen (insbesondere der Fürsorgepflicht) zum Schutz Beschäftigter gehalten sein könnte, auf entsprechende Nutzerkommentare zu reagieren (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 ), ist dagegen keine Frage des Personalvertretungsrechts.

  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Nach diesen Vorschriften, die regelmäßig nicht anders als die vergleichbare betriebsverfassungsrechtliche Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auszulegen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 20), hat der Personalrat mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

    Denn schon allein die Speicherung dieser Daten birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass sie auch ausgewertet werden und damit möglicherweise in die Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 21).

    In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 22, vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16) als auch des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 und vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - juris Rn. 36) ist geklärt, dass es für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten unmittelbar auf technischem Weg, also durch die Einrichtung selbst, erhoben werden oder ob sie dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen (mittelbare Datenerfassung).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Der Begriff der "Überwachung" umfasst nach seiner sprachlichen Bedeutung sowohl das Sammeln von Informationen als auch die Auswertung bereits vorliegender Informationen im Hinblick auf eine Beurteilung der Beschäftigten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 ).

    In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 22, vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16) als auch des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - BAGE 46, 367 und vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - juris Rn. 36) ist geklärt, dass es für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten unmittelbar auf technischem Weg, also durch die Einrichtung selbst, erhoben werden oder ob sie dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen (mittelbare Datenerfassung).

  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21
    Dabei ist zu beachten, dass das Merkmal der Anwendung einer technischen Einrichtung - wovon auch das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (Beschluss vom 1. Februar 2023 - OVG 62 PV 6/22 - juris Rn. 37) ausgeht - nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (erneute) Mitbestimmung bei jeder späteren (wesentlichen) Veränderung ihrer Handhabung, beispielsweise bei Änderungen im Betriebssystem oder der eingesetzten Programme (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16) oder einer gegenständlichen Erweiterung der Kontrolle oder Einführung einer anderen Art und Weise der Überwachung (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1992 - 6 P 20.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 S. 89), auslöst.

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16).

  • LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18

    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs

  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 39/81

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats des technischen Überwachungsvereins -

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 - 62 PV 6.22

    Personalvertretungsrechtliche Mitwirkung bei einem Erlass zur Anrechnung von

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 20/21

    Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat

  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 P 2.20

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Personalfragebogen, deren Nutzung

  • BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20

    Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer

  • BVerwG, 13.08.1992 - 6 P 20.91

    Betriebsrat - Zeiterfassungsgerät

  • BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20

    Keine Modifizierung des Maßnahmebegriffs im Sinne des § 69 BPersVG a.F. in Bezug

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 2.22

    Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer

    Vor diesem Hintergrund kann der Senat auf seine nachstehenden, der Sache nach auch hier geltenden Ausführungen im Beschluss vom 4. Mai 2023 im Verfahren 5 P 16.21 verweisen, welche das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach der bundesrechtlichen Regelung beim Betreiben von Seiten und Kanälen in verschiedenen sozialen Medien (darunter Facebook) einschließlich einer Kommentarfunktion durch die Dienststellenleitung betreffen:.
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