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   BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15   

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https://dejure.org/2016,5588
BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15 (https://dejure.org/2016,5588)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 5 PB 31.15 (https://dejure.org/2016,5588)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 5 PB 31.15 (https://dejure.org/2016,5588)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 1 Nr 1 PersVG SN, § 79 Abs 2 S 5 PersVG SN, § 82 Abs 2 Nr 1 PersVG SN, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 77 Abs 2 BPersVG
    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 1 Nr 1 PersVG SN, § 79 Abs 2 S 5 PersVG SN, § 82 Abs 2 Nr 1 PersVG SN, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 77 Abs 2 BPersVG
    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

  • Wolters Kluwer

    Anforerungen an die Zustimmungsverweigerung eines Personalrats bei einer Personalmaßnahme

  • rewis.io

    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforerungen an die Zustimmungsverweigerung eines Personalrats bei einer Personalmaßnahme

  • rechtsportal.de

    Anforerungen an die Zustimmungsverweigerung eines Personalrats bei einer Personalmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalrat - und die unbeachtliche Zustimmungsverweigerung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
    Im Fall einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Stellungnahmefrist als gebilligt, und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 16. Dezember 1992 - 6 P 27.91 - BVerwGE 91, 295 , jeweils m.w.N.).

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 ).

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 45.93

    Personalvertretungsrecht: Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses im

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
    Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1996 (- 6 P 45.93 - PersV 1997, 106) zuzulassen.
  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.09.2014 - 5 PB 2.14

    Rechtfertigung der Versagung einer Weiterbeschäftigung durch die Vorgabe der

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
    Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
    Im Fall einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Stellungnahmefrist als gebilligt, und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 und vom 16. Dezember 1992 - 6 P 27.91 - BVerwGE 91, 295 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

    Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung müssen sich die vom Personalrat angeführten Gründe dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; siehe i.E. oben zu cc. [1]).

  • BVerwG, 20.03.2017 - 5 PB 1.16

    Eingruppierung als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts

    Dies erfordert insbesondere, dass die Beschwerde eine durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schlüssig aufzeigt (stRspr, vgl z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher

    Zu unterscheiden ist mithin zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die bloß unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - BVerwG 5 P 6.18 -, BVerwGE 166, 285, 289 ff. - juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. und grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris Rn. 27 ff.).

    Auch im Falle einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt, und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.2021 - BVerwG 5 P 4.20 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.3.2016 - BVerwG 5 PB 31.15 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 27.91 -, BVerwGE 91, 295, 299 f. - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 49/18

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung; Beginn der Zustimmungsfrist;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19

    Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 10.09.2021 - 25 FL 28/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer höher zu bewertenden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19

    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.2018 - 5 PB 6.17

    Verwendung von Wahlkabinen, Trennwänden oder eines anderweitigen Sichtschutzes

    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 9 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

  • VG Hamburg, 24.06.2021 - 25 FLE 65/21

    6-monatige Umsetzung innerhalb der Dienststelle nicht mitbestimmungspflichtig

  • VG Hannover, 29.06.2022 - 16 A 1314/19

    Ausschreibung; Ausschreibungspflicht; Beachtlichkeit; Bundesagentur für Arbeit;

  • BVerwG, 01.11.2016 - 5 PB 2.16

    Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen durch § 18a Abs. 5 RadioBRG BR 2008

  • VG Hamburg, 17.09.2021 - 25 FL 66/21

    Zum Eintritt der Zustimmungsfiktion bei Übertragung einer höher bewerteten

  • BVerwG, 24.10.2016 - 5 PB 6.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 62 PV 2.16

    Umfang der Mitbestimmung des Personalrats - Feststellungsantrag des Personalrats

  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 22.15

    Rechtsbeschwerde; Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 71 K 9.18

    Beachtliche Weigerung des Personalrats, einer Versetzung zuzustimmen;

  • BVerwG, 10.04.2019 - 5 PB 21.18

    Geltendmachung einer Divergenz im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde;

  • VG Berlin, 19.07.2018 - 71 K 5.18

    Absehen von der Stellenausschreibung; Beachtlichkeit der Begründung der

  • VG Hannover, 04.04.2018 - 16 A 3749/17

    Beachtlichkeit; Befristung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmungsfiktion;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 20 A 2696/15

    Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der

  • VG Düsseldorf, 24.06.2021 - 39 K 1251/20
  • VG Mainz, 10.10.2019 - 5 L 813/19

    Widerruf einer Abordnung ist keine zustimmungspflichtige Maßnahme

  • VG Göttingen, 21.01.2021 - 7 B 3/20

    Bewerberauswahl; Höhergruppierung; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung;

  • VG Hannover, 29.06.2022 - 16 A 4385/20

    Auswahlentscheidung; Beachtlichkeit; Bundesagentur für Arbeit; Gesamturteil;

  • VG Magdeburg, 19.10.2021 - 17 A 2/21

    Mitbestimmung bei einer Einstellung

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