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   BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01, 5 PKH 39.01   

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BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01, 5 PKH 39.01 (https://dejure.org/2001,290)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2001 - 5 C 9.01, 5 PKH 39.01 (https://dejure.org/2001,290)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2001 - 5 C 9.01, 5 PKH 39.01 (https://dejure.org/2001,290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Übernahme von Kabelanschlussgebühren durch die Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Übernahme von Kabelanschlussgebühren - Kabelanschlussgebühren - Bedarfsgruppen

  • Judicialis

    BSHG § 11; ; BSHG § 12; ; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im Rahmen der Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kabelfernsehen auch für Sozialhilfeempfänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 256
  • NJW 2002, 1284
  • NVwZ 2002, 873 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1027 (Ls.)
  • DVBl 2002, 914
  • DÖV 2002, 666
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Zwar kann Fernsehen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sein.

    Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind deshalb in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 21).

  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Zwar kann Fernsehen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sein.
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Ob der Hilfebedürftige diese Wohnung anmieten darf oder sich auf eine andere Wohnung verweisen lassen muss, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfebedürftigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 BSHG (vgl. BVerwGE 97, 110 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 28).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 5 C 28.93

    Unterkunftskosten - Ordnungsbehörde - Abwendung drohender Obdachlosigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Stehen also Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter nach einer Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE 100, 136 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 60.92

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ablehnungsbescheid - Rechtswidrigkeit - Änderung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Darin liegt keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung i.S. des § 142 VwGO, sondern nur eine Beschränkung des bisherigen Verpflichtungsbegehrens ohne Veränderung des Klagegrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - ).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Ausnahmen resultieren aber daraus, dass die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 40.88

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01
    Darin liegt keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung i.S. des § 142 VwGO, sondern nur eine Beschränkung des bisherigen Verpflichtungsbegehrens ohne Veränderung des Klagegrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - ).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link ind Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34).

    In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

    Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

    Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig", etwa um einen bestimmten "besseren" Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 32 f).

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mietvertraglich

    Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (BSG aaO; vgl auch zu § 12 Bundessozialhilfegesetz iVm § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung BVerwGE 115, 256 ff) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1493/11

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Umzug einer Kindesmutter bzgl.

    - 5 C 9.01 -, BVerwGE 120, 116, juris.
  • LSG Sachsen, 25.10.2010 - L 7 AS 346/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung der Aufwendungen für einen

    Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link ind Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34).

    In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

    Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

    Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig", etwa um einen bestimmten "besseren" Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 32 f).".

    Denn auch die kraft Mietvertrags zu tragenden Kabelgebühren sind vom Grundsicherungsträger im Rahmen der Kosten der Unterkunft nur zu übernehmen, wenn die Kosten der Unterkunft insgesamt angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R; BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, RdNr. 14).

  • SG Stuttgart, 27.09.2006 - S 15 SO 6319/05

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - betreutes Wohnen - Betreuungs- und

    Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Aufwendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - ambulant betreutes Wohnen -

    Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258).

    Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259).

    Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • SG Karlsruhe, 11.02.2011 - S 1 SO 5181/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Die Aufwendungen für einen Kabelanschluss wären allenfalls dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, wenn der Kläger die Unterkunft andernfalls nicht erhalten könnte, mithin der Vermieter der Wohnung die Nutzung eines Kabelanschlusses zwingend verlangt (vgl. BVerwGE 115, 256 und LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 14).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2014 - L 4 AS 98/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Kostenübernahme für

    Diese Rechtsauffassung des BSG, die auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (vgl. Urteil vom 28. November 2001, Az.: 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256) wird von der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht in Frage gestellt (vgl. mit weiteren Nachweisen: Sächsisches LSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: L 3 AS 588/10, juris RN 44).
  • SG Neubrandenburg, 18.10.2009 - S 13 AS 256/06

    Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft durch den

    Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34) .

    In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

    Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256) .

    [...] Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr 28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 32 f) .".

  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 2708/05

    Betreuungsentgelt gehört zu Kosten der Unterkunft

    Da das Betreuungsentgelt sonach nicht zur Disposition des Antragstellers steht, ist diese Position nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen (vgl. dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258).

    Der Kostenfaktor des Betreuungsentgelts der konkret angemieteten Wohnung darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259).

    Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat die Antragsgegnerin selbst nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese jedenfalls für die alte Wohnung Unterkunftskosten von insgesamt EUR 536, 03 für angemessen erachtet hatte.

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

  • VG Osnabrück, 24.10.2002 - 4 A 5/01

    Heizkosten; Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Warmwasserkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 714/03

    Angemessenheit von Wohnungsgröße und Unterkunftskosten ; Wohnfläche, Mietzins pro

  • SG Düsseldorf, 14.04.2008 - S 43 (35) AS 331/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und

  • SG Freiburg, 09.11.2007 - S 12 AS 567/07

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Nebenkosten -

  • OVG Bremen, 18.06.2007 - S1 S 176/07

    Nebenkosten; Angemessene Aufwendungen; Unterkunft; PKH-Beschwerde

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - L 3 AS 77/06
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02

    Verpflichtung zur Gewährung einmaliger Leistung zum Lebensunterhalt für

  • VG Gelsenkirchen, 09.01.2004 - 3 K 3579/02

    Anspruch auf Festsetzung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AS 3135/06

    Arbeitslosengeld II - Heizkosten - Warmwasseraufbereitung über Heizung - Abzug

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - L 10 AS 541/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten der Unterkunft - Versicherungsbeiträge

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2008 - L 9 AS 21/06
  • LSG Sachsen, 15.03.2012 - L 3 AS 588/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • VG Braunschweig, 11.07.2002 - 3 B 128/02

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Bedürfnisse des täglichen Lebens;

  • SG Reutlingen, 24.01.2008 - S 2 AS 1647/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und

  • SG Freiburg, 01.02.2008 - S 12 AS 2614/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Kosten für Garage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08

    Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen

  • LSG Sachsen, 27.03.2008 - L 3 B 479/07 AS-ER
  • LSG Hessen, 22.11.2005 - L 9 AS 68/05

    Leistungen für Unterkunft und Heizung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 19 AS 988/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • VG Freiburg, 25.09.2002 - 4 K 1009/00

    Nachträgliche Bewilligung und Umfang von Hilfe zum Lebensunterhalt und

  • SG Aachen, 29.05.2006 - S 11 AS 11/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • SG Lüneburg, 20.07.2007 - S 25 AS 803/05

    Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung i.R.d. Grundsicherung

  • SG Aachen, 16.11.2005 - S 11 AS 70/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 8 SO 27/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05
  • SG Aachen, 09.05.2006 - S 11 AS 11/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • VG Gelsenkirchen, 05.07.2004 - 19 K 1503/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2009 - L 7 AS 673/07
  • SG Lüneburg, 15.02.2007 - S 30 AS 129/07

    Anspruch eines Empfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

  • SG Hannover, 18.11.2008 - S 52 AS 442/08
  • VG Braunschweig, 20.02.2003 - 3 B 181/03

    Sozialhilfe; einmalige Beihilfe; Tischbackofen

  • SG Hannover, 18.08.2005 - S 47 AS 264/05
  • OVG Bremen, 18.06.2007 - S 1 S 176/07
  • SG Bremen, 11.05.2007 - S 6 K 1728/05

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Backofen, Fernseher

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