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   LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07   

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https://dejure.org/2009,24923
LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
LG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
LG Dresden, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 692 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 61
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein "abgelegenes und technisch kompliziertes Sachgebiet betrifft" (OLG Frankfurt VRS 42, 430 f.), wobei es teilweise als hinreichender Grund angesehen wird, dass es die Verteidigung in den Stand setzt, ein bereits vorliegendes amtlich veranlasstes (Erst)Gutachten kritisch zu würdigen bzw. es dazu dient, gegenüber mit Spezialwissen versehenen Ermittlungsbehörden die "Waffengleichheit" herzustellen (so etwa OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353f. m. zust. Anm. Dahs).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 4 Ws 274/02

    Strafverfahren: Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Zweite - übergeordnete - Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex ante ist es daher, dass dem Betroffenen/Beschuldigten andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht (so zutreffend zusammenfassend OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127 f. = JR 2003, 435 f. m. abl.
  • LG Cottbus, 26.08.2004 - 24 Qs 111/04
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex ante notwendig scheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (a.A. LG Cottbus, Beschluss vom 26.08.2004 - 24 Qs 111/04 - JURIS, Tz. 28).
  • LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 QsOWi 28/08

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • LG Saarbrücken, 04.12.2008 - 4 II 50/06

    Rahmengebühr; Höchstgebühr; Bemessung

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Auch wenn durch das private Gutachten (erstmals) Lücken insbesondere eines amtswegig eingeholten Vorgutachtens aufgedeckt werden, die vorher nicht erkennbar waren, dürfte von einer Erstattungsfähigkeit auch dann auszugehen sein, wenn der bestellte Sachverständige hierdurch zu einer Änderung des Gutachtens veranlasst wird (LG Saarbrücken StraFo 2009, 174).
  • OLG Zweibrücken, 21.07.2008 - 4 W 63/08

    Ohne Anlass keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Im Übrigen werden selbst im Zivilprozess über den Aspekt der "Waffengleichheit" hinaus auch im Falle eines gegnerischen Erstgutachtens für die Erstattungsfähigkeit des Gegengutachtens einschränkende weitere Voraussetzungen aufgestellt (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken MDR 2009, 415 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.09.1989 - 2 Ws 394/89
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Ob dies im Strafverfahren jedenfalls in Fällen eines nicht ganz unerheblichen Tatvorwurfes anders ist und dort bereits das Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung abzuwenden, die private Veranlassung sachlich angezeigter Ermittlung rechtfertigt (so etwa Mümmler JB 1976, 207 (209) - Anmerkung zu KG ebenda, 205 ff. und OLG Hamm NStZ 1989, 588, 589) kann in diesem Zusammenhang offen bleiben.
  • KG, 10.05.1999 - 4 Ws 80/99
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Dabei bestimmt sich für die Sonderfälle der vom Angeklagten selbst geladenen und auf Antrag gehörten Zeugen und Sachverständigen die Erstattungsfähigkeit nach § 220 Abs. 3 StPO (KG NStZ 1999, 476).
  • OLG Celle, 05.01.2005 - 2 Ss 318/04
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

    Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09; KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.).
  • AG Wuppertal, 16.01.2019 - 26 OWi 723 Js 208/18

    Bußgeldverfahren, Erstattung Sachverständigenkosten

    Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen - mögen sie auch die Verteidigung erleichtern - normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a Rn 16 mzwN aus der kasuistischen LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) Rspr. - auch zu dort angenommenen Ausnahmefällen).

    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle, StV 2006, 32f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beseh'.

  • LG Bielefeld, 19.12.2019 - 10 Qs 425/19

    SV-Kosten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex-ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex-post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; w. Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).
  • AG Senftenberg, 23.02.2017 - 50 OWi 1092/15

    Privates Sachverständigengutachten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    Abschließend wird auch auf die Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 07.10.2009, 5 QS 50/07 und 5 Qs 73/09 sowie die BGH -Entscheidung vom 20.12.2011, VI ZB 17/11 sowie die Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 28.10.2016 verwiesen.
  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 35/21

    Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigengutachten

    In dem zitierten Beschluss des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009, 5 Qs 50/07, zitiert nach juris) war ein amtswegig eingeholtes Gutachten mit objektivierbaren Mängeln behaftet, so dass es der Überprüfung durch ein Privatgutachten bedurfte.
  • LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2/21

    Bußgeldverfahren - Erstattungsfähigkeit Privatgutachtenkosten

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).
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