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   OLG Hamm, 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12   

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https://dejure.org/2013,2255
OLG Hamm, 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12 (https://dejure.org/2013,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12 (https://dejure.org/2013,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12 (https://dejure.org/2013,2255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Nachholung der Urteilsgründe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Nachholung von Urteilsgründen; Anforderungen an die förmliche Zustellung eines abgekürzten Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 41; StPO § 271 Abs. 1; StPO § 275
    Zustellung eines Bußgeldurteils ohne Gründe; Kein Rückschluss aus Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls; Erkennbarkeit der gerichtlichen Absicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12
    Es mag dahinstehen, ob der von zahlreichen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. Oktober 2012, 3 RBs 222/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, 3 Ss OWi 1060/08, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. April 2004, 2 SsBs 59/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, IV - 1 RBs188/09, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass die Nachholung der Urteilsgründe auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - mit Ausnahme der Zulässigkeit nachträglicher Urteilsbegründung gemäß § 77 b OWiG - generell nicht mehr zulässig ist, wenn ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist.
  • OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12

    Urteilsunterzeichnung; Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12
    Für den Fall der Entscheidung eines einzeln entscheidenden Richters wird insoweit allerdings - zutreffend - die Auffassung vertreten, dass auch allein die Unterschrift unter dem Protokoll der Hauptverhandlung als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i.V.m. § 46 OWiG) ausreicht, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Oktober 2012, 3 RBs 273/12, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 3 RBs 222/12

    Unzulässigkeit der Ergänzung eines aus dem Dienstbereich gelangten Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12
    Es mag dahinstehen, ob der von zahlreichen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. Oktober 2012, 3 RBs 222/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, 3 Ss OWi 1060/08, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. April 2004, 2 SsBs 59/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, IV - 1 RBs188/09, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass die Nachholung der Urteilsgründe auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - mit Ausnahme der Zulässigkeit nachträglicher Urteilsbegründung gemäß § 77 b OWiG - generell nicht mehr zulässig ist, wenn ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist.
  • OLG Oldenburg, 10.04.2012 - 2 SsBs 59/12

    Bußgeldverfahren; Nachträgliche Urteilsbegründung nach Zustellung des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12
    Es mag dahinstehen, ob der von zahlreichen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. Oktober 2012, 3 RBs 222/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, 3 Ss OWi 1060/08, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. April 2004, 2 SsBs 59/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, IV - 1 RBs188/09, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass die Nachholung der Urteilsgründe auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - mit Ausnahme der Zulässigkeit nachträglicher Urteilsbegründung gemäß § 77 b OWiG - generell nicht mehr zulässig ist, wenn ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist.
  • OLG Hamburg, 03.02.2016 - 1 Rev 61/15

    Urteil im Strafverfahren: Unterschriftserfordernis bei Protokollurteil

    bb) Ob ein vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommenes Urteil neben der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll regelhaft zusätzlich von diesem gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO unterschrieben werden muss, wenn er der einzige an der Entscheidung mitwirkende Berufsrichter ist, wird nicht einhellig beantwortet (zustimmend HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV) und vom 16. Februar 2015 - 2 Rev 44/15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 1; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 20; Greger in KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 4; Frister in SK-StPO, 4. Aufl., § 275 Rn. 5; dagegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - III-3RBs 273/12, NStZ 2013, 304 und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, StraFo 2012, 21f.; Peglau in BeckOK StPO, Edition 22, § 275 Rn. 1).

    Vor diesem Hintergrund ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Fall der Entscheidung eines einzelnen Berufsrichters - anders mag dies bei einer Entscheidung eines Kollegialgerichts mit weiteren Berufsrichtern sein - eine gesonderte, zweite Unterschrift entbehrlich, wenn deutlich wird, dass der Vorsitzende mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll sowohl das Urteil selbst einschließlich seiner vollständigen, das Beratungsergebnis zutreffend wiedergebenden Gründe als auch den Protokollinhalt als inhaltlich zutreffend zeichnet (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012, a.a.O., und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, juris; Peglau, a.a.O.).

  • KG, 22.02.2018 - 3 Ws (B) 61/18

    Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft ohne Zustellungswillen

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-5 RBs 181/12).

    Etwas anderes hat zu gelten, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-5 RBs 181/12 [juris]).

  • OLG Hamm, 20.01.2014 - 1 RBs 8/14

    Unzulässigkeit einer nachträglichen Ergänzung der Gründe eines bereits

    Dass er die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen nicht auslösen wollte mit der Folge, dass unter Umständen eine Nachholung von Urteilsgründen zulässig wäre (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12 -, zitiert nach juris ), kann deswegen nicht festgestellt werden.
  • OLG Brandenburg, 22.09.2021 - 2 OLG 53 Ss OWi 373/21

    Bußgeldverfahren, Beschluss, Begründung

    Wird ein nicht mit Gründen versehenes Urteil nach § 41 StPO zugestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG nicht vorgelegen haben, ist eine nachträgliche Ergänzung auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht möglich (vgl. Brandenburger Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. November 2011, Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 446/11 (244/11), in: juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az.: 111-5 RBs 181/12, in: juris; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, Az.: 4 StR 336/12, in: BGHSt 58, 243-253).
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13

    Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung

    Soweit der Senat kürzlich entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 zu III-5 RBs 181/12, veröffentlicht bei [...]), dass die Übersendung der das alle Urteilsbestandteile aufweisende, im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Urteil an die Staatsanwaltschaft trotz der eindeutig erscheinenden Formulierung ,gemäß § 46 Absatz 1 OWiG , § 41 StPO " nicht als (förmliche) Zustellung anzusehen ist, gründet sich diese Auslegung darauf, dass aus der im dortigen Fall gleichzeitig mit der "Zustellungsverfügung" an die Staatsanwaltschaft erfolgten "Bitte um Mitteilung, ob auf Rechtsmittel und Urteilsbegründung verzichtet wird", nach Ansicht des Senats demgegenüber unzweifelhaft ersichtlich ist, dass die Rechtsfolge der Unabänderlichkeit des Urteils mit Übersendung der Akten nach dem eindeutigen Willen der erkennenden Richterin gerade nicht eintreten, sondern die gleichfalls im Hauptverhandlungstermin nicht anwesend gewesene Staatsanwaltschaft über das Terminsergebnis informiert werden sollte und die Richterin daher zum Zeitpunkt der Aktenübersendung als sicher davon ausging, dass nach dem damaligen Sachstand ein gesetzlicher Grund zum Absehen von Urteilsgründen gemäß § 77 b OWiG gerade noch nicht gegeben war.
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