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   OLG Hamm, 19.05.2015 - III-5 RBs 59/15   

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https://dejure.org/2015,15014
OLG Hamm, 19.05.2015 - III-5 RBs 59/15 (https://dejure.org/2015,15014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2015 - III-5 RBs 59/15 (https://dejure.org/2015,15014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - III-5 RBs 59/15 (https://dejure.org/2015,15014)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Entbindungsantrag, Gestaltung, Rechtsmissbrauch

  • Burhoff online

    Entbindungsantrag, versteckter, Rechtsmissbrauch

  • openjur.de

    Rechtsmißbrauch, Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, mißbräuchliche Verteidigung, Mißbrauch prozessualer Rechte

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsmißbrauch, Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, mißbräuchliche Verteidigung, Mißbrauch prozessualer Rechte

  • verkehrslexikon.de

    Rechtsmißbräuchlich gestellter Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Nichtbescheidung eines rechtsmissbräuchlich gestellten Entbindungsantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 73 Abs. 2
    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Nichtbescheidung eines rechtsmissbräuchlich gestellten Entbindungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Neue Masche" der OLG? oder: Wie werde ich mit einem "versteckten Entbindungsantrag fertig"?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bußgeldrichter dürfen "versteckte" Anträge im Schriftsatz übersehen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag

Verfahrensgang

  • AG Soest - 21 OWi 254/14
  • OLG Hamm, 19.05.2015 - III-5 RBs 59/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 259
  • NZV 2016, 98
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15

    Bußgeldverfahren: In umfangrangreichem Schriftsatz "versteckter" Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 RBs 59/15
    Dabei verbietet sich jegliche schematische Betrachtung, sondern es kommt stets auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an (OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 zu 21 Ss OWi 45/15 (Z), zitiert nach juris Rn. 7, 8).

    Dies gilt hier, obwohl der Entbindungsantrag nicht "verklausuliert" (dazu: OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 zu 21 Ss OWi 45/15 (Z), veröffentlicht bei juris), sondern ausdrücklich gestellt war.

  • OLG Hamm, 27.01.2015 - 3 RBs 5/15

    Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 RBs 59/15
    Denn der Entbindungsantrag des Betroffenen ist weder rechtzeitig noch in ordnungsgemäßer Form, sondern insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Missbrauchsverbot im Strafprozess (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11. August 2006 zu 3 StR 284/05, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.), das erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 27. Januar 2015 zu III-3 RBs 5/15), gestellt worden, weswegen ihn das Amtsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nur deshalb (nicht pflichtwidrig) nicht beschieden hat.

    Diese Definition ist entsprechend auf das Ordnungswidrigkeitenrecht zu übertragen (Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 27. Januar 2015 zu III-3 RBs 5/15).

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 RBs 59/15
    Denn der Entbindungsantrag des Betroffenen ist weder rechtzeitig noch in ordnungsgemäßer Form, sondern insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Missbrauchsverbot im Strafprozess (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11. August 2006 zu 3 StR 284/05, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.), das erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 27. Januar 2015 zu III-3 RBs 5/15), gestellt worden, weswegen ihn das Amtsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nur deshalb (nicht pflichtwidrig) nicht beschieden hat.

    Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange nutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGH, Urteil vom 11. August 2006 zu 3 StR 284/05, zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 RBs 59/15
    Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil bereits dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sich das Amtsgericht mit den Gründen des Antrags des Betroffenen, ihn vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, im Urteil nicht befasst hat bzw. sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, warum es dem Antrag nicht entsprochen hat (Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 16. August 2006 zu 2 Ss OWi 348/06, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.).
  • KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21

    Einspruchsverwerfung ohne vorherige Entscheidung über den kurz vor dem

    Die Einschätzung, ob ein Entbindungsantrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 5 RBs 59/15) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 2 Ss (OWi) 152/17 und OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z)) eingereicht worden ist, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.12).

    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris [Gehörsrügefalle-Rechtsprechung]; OLG Rostock NJW 2015, 1770) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 Ws (B) 194/21 - BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 202 ObOWi 400/19 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 Ss OWi 654/17 -, alle juris).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 2 RBs 49/17

    Rechtsmissbräuchlicher Entbindungsantrag, oder: Die "Gehörsrügefalle"

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 1. Senats für Bußgeldsachen, dass sich diese Vorgehensweise des Verteidigers als Missbrach prozessualer Rechte darstellt, da sie verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (vgl. dazu im Allgemeinen: BGH NJW 2006, 708; NStZ 2007, 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Einl. Rdn. 111; zu einem rechtsmissbräuchlich gestellten "Entbindungsantrag": OLG Rostock NJW 2015, 1770; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259).
  • OLG Bamberg, 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17

    Nichtbescheidung eines am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags

    gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2015 - 5 RBs 59/15 = NStZ-RR 2015, 259 = NZV 2016, 98) oder "verklausuliert" (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15 = NJW 2015, 1770 m. zust. Anm. Leitmeier = NStZ-RR 2015, 289 = NZV 2015, 515; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - 2 RBs 49/17 ["Gehörsrügefalle"; bei juris]) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des AG und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist.
  • BayObLG, 15.04.2019 - 202 ObOWi 400/19

    Nichtbescheidung eines am Terminstag übermittelten Entbindungsantrags

    b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag - wie hier - mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2015 - 5 RBs 59/15 = NStZ-RR 2015, 259 = NZV 2016, 98) oder "verklausuliert" (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15 = NJW 2015, 1770 m. zust. Anm. Leitmeier = NStZ-RR 2015, 289 = NZV 2015, 515; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - 2 RBs 49/17 ["Gehörsrügefalle" bei juris]) eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle und nicht etwa nur an eine zentrale gerichtliche Faxeingangsstelle übersandt worden ist.
  • KG, 28.09.2022 - 3 Ws (B) 226/22

    Verwerfungsurteil bei wegen unzureichender Gerichtsorganisation unberücksichtigt

    Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag mit "offenem Visier", also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder "verklausuliert" (OLG Rostock NJW 2015, 1770; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 - IV-2 RBs 49/17 -, juris) eingereicht worden ist (BayObLG ZfSch 2019, 409 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2016 - 1 RBs 16/16

    Erfordernis eines hinreichend klar formulierten Entbindungsantrags zur Entbindung

    Sie stellt sich als Missbrauch strafprozessualer Rechte dar, da sie verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (vgl. hierzu im Allgemeinen BGHSt 38, 111, 113 und BGHSt 51, 88, 93; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage [2015], Einl. Rdnr. 111; zur Stellung verklausulierter "Entbindungsanträge" OLG Rostock NJW 2015, 1770, 1771; OLG Hamm III-5 RBs 59/15 vom 19. Mai 2015 ).
  • OLG Zweibrücken, 17.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 40/17

    Gehörsrügenfalle, Entbindungsantrag

    Insoweit kann hier auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen und/oder seines Verteidigers festgestellt werden (vgl. zur sog. "Gehörsfalle": OLG Rostock, Beschluss v. 15.4.2015 - 21 Ss OWi 45/15, NJW 2015, 1770 mit zust. Anm. Leitmeier; OLG Hamm, Beschluss v. 19.5.2015 - 5 RBs 59/15, NStZ-RR 2015, 259; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.4.2017 - IV-2 RBs 49/17, juris).
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