Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.06.2013 - 5 RVGs 46/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,81364) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 28.12.2016 - 5 RVGs 79/16
Gewährung einer Pauschgebühr erfordert Bewertung des Arbeitsaufwands für das …
Es geht keinesfalls um eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 - 5 RVGs 46/13 -). - OLG Hamm, 20.05.2019 - 5 RVGs 8/19
Pauschgebühr; Verfahrensgebühr; Adhäsionsverfahren
Die Pauschgebühr soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 in 5 RVGs 46/13). - OLG Hamm, 05.05.2022 - 5 RVGs 16/22
Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, erhöhter Aktenumfang
Beträge in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren sind nur in Ausnahmefällen zuzubilligen, sofern die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 - 5 RVGs 46/13 - juris). - OLG Hamm, 26.06.2018 - 5 RVGs 53/18
Pauschgebühr, Ausnahmecharkter
Es geht keinesfalls um eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 - 5 RVGs 46/13 -). - OLG Hamm, 10.03.2016 - 5 RVGs 13/16
Voraussetzungen einer Pauschgebühr
Es geht keinesfalls um eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 - 5 RVGs 46/13).