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   OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21   

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https://dejure.org/2022,4784
OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2022 - 5 RVs 124/21 (https://dejure.org/2022,4784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vergewaltigung, bedingtes Einverständnis mit dem Vaginalverkehr

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 177 Abs. 1StGB
    Sexueller Übergriff; entgegenstehender Willen; Samenerguss; Ejakulation

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 264 ; StPO § 349 Abs. 5
    Selbstbestimmungsrecht des § 177 Abs. 1 StGB ; Bestimmung der Bedingungen der Gewährung sexueller Handlungen; Kein konkludentes Einverständnis mit Samenerguss beim vaginalen Geschlechtsverkehr; Unbeachtlichkeit der Gründe bei Nein zu sexueller Handlung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigung - Bedingtes Einverständnis mit dem Vaginalverkehr

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Absprachewidriger vaginaler Samenerguss ist strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarer sexueller Übergriff wegen absprachewidrigen vaginalen Samenergusses - Einverständnis mit Sex kann unter Bedingungen stehen

Verfahrensgang

  • LG Essen - 67 Ns 164/20
  • OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    1) Das durch § 177 Abs. 1 StGB geschützte Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsgutsinhaber mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.(Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4) 161 Ss 48/20 (58.

    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    Danach ist davon auszugehen, dass das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung die Freiheit der Person beinhaltet, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 22, juris).

    Nach dem Schutzzweck der Norm kann der Rechtsgutinhaber daher nicht nur darüber bestimmen, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 22, juris).

    In der vorliegenden Fallgestaltung ist hierbei insbesondere von Bedeutung, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als der "bloßen" vaginalen Penetration zukommt (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17).

    Dies wird allein schon im Hinblick auf den ungewollten Kontakt mit dem Sperma des Sexualpartners sowie dem damit verbundenen erhöhten Risiko einer ungewollten Schwangerschaft deutlich, auch wenn dies nicht die Motive des Opfers für die ablehnende Haltung sein müssen (Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17; juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.07,2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris).

  • BayObLG, 20.08.2021 - 206 StRR 87/21

    Strafbarkeit des Stealthing - minder schwerer Fall

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    In der vorliegenden Fallgestaltung ist hierbei insbesondere von Bedeutung, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als der "bloßen" vaginalen Penetration zukommt (KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17).

    Dies wird allein schon im Hinblick auf den ungewollten Kontakt mit dem Sperma des Sexualpartners sowie dem damit verbundenen erhöhten Risiko einer ungewollten Schwangerschaft deutlich, auch wenn dies nicht die Motive des Opfers für die ablehnende Haltung sein müssen (Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, Rn. 17; juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.07,2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, Rn. 25, juris).

  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21

    Freispruch des Amtsgerichts Kiel in einem "Stealthing"-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist dabei - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/9097 S. 23) sowie der systematischen Zusammenschau mit Abs. 2 (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris; Renzikowski, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2021, § 177 StGB Rn. 50) ergibt - nicht der rechtsgeschäftliche, sondern der natürliche Wille des Opfers.

    Die mit dieser Fragestellung befassten Obergerichte - KG Berlin (Beschluss vom 27.07.2020 - (4) 161 Ss 48/20 (58/20) -, juris); OLG Schleswig (Urteil vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 22, juris); Bayerisches Oberstes Landesgericht (Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) - sind der herrschenden Meinung (s. die Nachweise bei Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.08.2021 - 206 StRR 87/21 -, juris) gefolgt und haben einheitlich und mit überzeugender Begründung die Strafbarkeit des "Stealthing" nach § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann bejaht, wenn der Täter in den Körper des Opfers absprachewidrig ejakuliert.

    Somit kann sich das Einvernehmen des Sexualpartners konkret sehr wohl nur auf bestimmte sexuelle Handlungen - beispielsweise Geschlechtsverkehr ausschließlich unter Verwendung eines Kondoms - beziehen, während gleichzeitig anderen sexuellen Handlungen ein erkennbarer Wille entgegenstehen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2022 - 5 RVs 124/21
    Erforderlich für die Statthaftigeit der Nebenklägerrevision ist, dass der Nebenkläger spätestens in der Revisionsbegründung deutlich macht, mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel im Sinne von § 400 StPO zu verfolgen und zudem die mindestens entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand besteht (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 - III-4 RVs 7/21 -, juris).
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22

    Nachschlagewerk; sexueller Übergriff (Stealthing - gegen den erkennbaren Willen

    a) Für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, kommt es auf die konkret vorgenommene Handlung an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407 Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. März 2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2022 - III-5 RVs 124/21, NStZ-RR 2022, 276).
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