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   OLG Hamm, 02.04.2020 - 5 RVs 19/20   

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https://dejure.org/2020,8536
OLG Hamm, 02.04.2020 - 5 RVs 19/20 (https://dejure.org/2020,8536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2020 - 5 RVs 19/20 (https://dejure.org/2020,8536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2020 - 5 RVs 19/20 (https://dejure.org/2020,8536)
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  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    In den Fällen, in denen eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 313 Abs. 1 S. 2 StPO der Zulassung bedürfte, ist eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO (vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) nach nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung immer, d.h. auch ohne vorherige Berufungszulassung, zulässig (BayObLG MDR 1993, 1228; KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2009 - (3) 1 Ss 90/09 (39/09) - juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2020 - (1) 53 Ss 35/20 (24/20) - juris; OLG Bremen, Beschl. v. 29.09.2008 - Ss 23/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2008 - 31 Ss 20/08 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15 - juris; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Hamm NJW 2003, 2386, 2387; OLG Hamm NStZ 2011, 42, 43; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 - juris; OLG Zweibrücken MDR 1994, 502; a.A. lediglich: OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2020 - 5 RVs 19/20 = BeckRS 2020, 6915) Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 25.01.1995 - 2 StR 456/94 - juris, dort Rdn. 9) Gegen die Auffassung, man müsse in der vorliegenden Konstellation die Sache zunächst dem Landgericht zwecks Entscheidung über die Zulassung der Berufung vorlegen, spricht schon, dass der Nebenkläger im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel abschließend als Revision bezeichnet hat.
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