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   OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22   

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https://dejure.org/2022,8993
OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung - Unfallflucht - bedeutender Fremdschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintausendfünfhundert Euro als Wertgrenze bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; Genaue Überprüfung eines Kostenvoranschlags rund um die Wertgrenze nach § 69 StGB

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden nach Fahrerflucht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrerlaubnis: Entziehung der Fahrerlaubnis nach "Unfallflucht” - Wertgrenze für den "bedeutenden Schaden”

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Bedeutender Schaden"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ab welchem Betrag liegt ein bedeutender Schaden vor?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 € - Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Bochum, 06.12.2022 - 1 Qs 59/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Fremdschaden, Untergrenze, Berechnung

    Mit Beschluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das OLG Hamm - auf einen bestimmten Einzelfall bezogen - bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt.

    Seit April 2022 (Entscheidung des OLG Hamm vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22) hat sich der Verbraucherindex um sechs Punkte, von 116, 2 auf 122, 2, gesteigert.

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