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   VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03   

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https://dejure.org/2003,7814
VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03 (https://dejure.org/2003,7814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 (https://dejure.org/2003,7814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. August 2003 - 5 S 1004/03 (https://dejure.org/2003,7814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verneinte Klagebefugnis eines Verkehrsunternehmers gegen Teileinziehung einer Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis; Teileinziehung eines Marktplatzes und ihre Folgen als Verletzung eigener Rechte; Kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Strassen; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Linienverkehr mit ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 3; ; PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 1; ; PBefG § 14 Abs. 1 Nr. 2; ; PBefG § 40 Abs. 3; ; PBefG § 45 Abs. 2; ; StrG § 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Straßenverkehr - Gemeingebrauch, Linienverkehr, Antragsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 384
  • DÖV 2004, 492
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1992 - 5 S 650/92

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03
    Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 65.88

    Bundespost - Kraftfahrzeugverkehr - Postbeförderung - Sondererlaubnis - Autofreie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03
    Auch insoweit folgt - wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt - der Verkehr der Straße, nicht jedoch die Straße dem Verkehr (vgl., zum Vorbehalt des Straßenrechts vor dem allgemeinen Verkehrsrecht, BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 65.88 - BVerwGE 82, 266; Senatsurt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - VBlBW 1996, 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99

    Rechtsschutz gegen Teilziehung einer Straße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03
    Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03
    Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 5 S 3311/94

    Zur Frage der Umwidmung einer Verkehrsfläche im Falle des erweiterten Ausbaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03
    Auch insoweit folgt - wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt - der Verkehr der Straße, nicht jedoch die Straße dem Verkehr (vgl., zum Vorbehalt des Straßenrechts vor dem allgemeinen Verkehrsrecht, BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 65.88 - BVerwGE 82, 266; Senatsurt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - VBlBW 1996, 70).
  • VG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 4 K 461/19

    Kein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft - Untersagung

    Im Ergebnis lässt der Gegensatz von "hochschulbezogen" und "allgemeinpolitisch" hinreichend deutlich erkennen, welches Verhalten von der Studierendenschaft gefordert wird, um Verstöße mit Sanktionen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.1079, Az.: 7 C 58/78, Rn. 26, juris; im Ergebnis übereinstimmend auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.02.1992, Az.: 2 BvR 321/89, juris; OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 384 ff., 384).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Insoweit folgt der Verkehr der Straße und nicht die Straße dem Verkehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. August 2003 - 5 S 1004/03 -, [...] Rn. 4; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 9 Rn. 4; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 9 PBefG Nr. 5 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 9 S 1452/16

    Fehlende drittschützende Wirkung des § 13 Abs 2 S 1 PBefG

    Die Erwägungen zum Vorrang der straßenrechtlichen Widmung und des Straßenverkehrsrechts im Zusammenhang mit der Frage, welcher Verkehr auf einer bestimmten Straße zugelassen ist oder inwieweit der Verkehr dort zu beschränken ist (vgl. dazu im Übrigen, BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, a.a.O., juris Rn. 4), dienen lediglich der Begründung der Aussage, wonach bei der Frage, wo öffentlicher Personenverkehr angeboten werde und insbesondere wer diesen anbieten dürfe, die Interessen der Anwohner naturgemäß keine Rolle spielten.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2007 - 3 S 274/06

    Normenkontrollverfahren - zum Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

    Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.).
  • VG Meiningen, 06.03.2007 - 2 K 1024/04

    I. Zur Klagebefugnis aus anliegerähnlichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1

    rechterhaltung eines einmal eröffneten straßenrechtlichen Gemeingebrauchs gegenüber der Einziehung der Straße durch die zuständige Behörde (VGH Mannheim, Beschluss v. 01.08.2003, Az.: 5 S 1004/03; iuris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2019 - 1 M 664/18

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei einem gegen den Grundsatz rechtlichen

    Die Beteiligung dieser Stellen soll sie lediglich in die Lage versetzen, die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Belange in das Genehmigungsverfahren einzuführen (VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, juris, Rn. 5).
  • VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15

    Anspruch auf verkehrslärmmindernde und abgasmindernde Maßnahmen

    Da ein Kraftverkehrsunternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen hat, wird er trotz genehmigter Linienführung durch den Wegfall des Gemeingebrauchs an einer Straße - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (m.w.N. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 1.8.2003 5 S 1004/03, juris Rn. 2).
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