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   VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90   

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VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90 (https://dejure.org/1990,2206)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 (https://dejure.org/1990,2206)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juli 1990 - 5 S 1039/90 (https://dejure.org/1990,2206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung auf den Anliegergebrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 45
  • NVwZ 1991, 387
  • NZV 1991, 85
  • DÖV 1991, 168
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90
    c) Die Antragstellerin kann sich als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und als Grundstückseigentümerin zwar grundsätzlich auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen (vgl. dazu z. B. BVerwGE 54, 1; Urt. v. 6.8.1982 -- 4 C 58.80 -- DÖV 1983, 122; Urt. v. 20.5.1987 -- 7 C 60.85 -- NJW 1988, 432).

    Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, daß ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90
    c) Die Antragstellerin kann sich als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und als Grundstückseigentümerin zwar grundsätzlich auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen (vgl. dazu z. B. BVerwGE 54, 1; Urt. v. 6.8.1982 -- 4 C 58.80 -- DÖV 1983, 122; Urt. v. 20.5.1987 -- 7 C 60.85 -- NJW 1988, 432).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1981 - 5 S 1353/80

    Teileinziehung einer Straße; Anliegergebrauch; Sperrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90
    Denn soweit sich der Anlieger auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, die in erster Linie eine Bestandsgarantie und nicht nur eine Wertgarantie ist (vgl. BVerfGE 24, 367, 400), kann ihm grundsätzlich auch ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht gegen die Änderung selbst zustehen (vgl. aus der Rechtspr. des Senats insbesondere Urt. v. 25.6.1981 -- 5 S 1353/80 -- DÖV 1982, 206 = NJW 1982, 402).
  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90
    c) Die Antragstellerin kann sich als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und als Grundstückseigentümerin zwar grundsätzlich auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen (vgl. dazu z. B. BVerwGE 54, 1; Urt. v. 6.8.1982 -- 4 C 58.80 -- DÖV 1983, 122; Urt. v. 20.5.1987 -- 7 C 60.85 -- NJW 1988, 432).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90
    Denn soweit sich der Anlieger auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, die in erster Linie eine Bestandsgarantie und nicht nur eine Wertgarantie ist (vgl. BVerfGE 24, 367, 400), kann ihm grundsätzlich auch ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht gegen die Änderung selbst zustehen (vgl. aus der Rechtspr. des Senats insbesondere Urt. v. 25.6.1981 -- 5 S 1353/80 -- DÖV 1982, 206 = NJW 1982, 402).
  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

    Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (Klage- bzw. Antragsbefugnis aus § 7 Abs. 1 StrG und der Anliegereigenschaft an einer Straße mit Erschließungscharakter ableitend: Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 236; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 25; Schnebelt, Die Rechtsstellung des Straßenanliegers, VBlBW 2001, 213 [216]; Klage-/Antragsbefugnis noch direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314).

    Der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare unbestimmte Gesetzesbegriff "überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit" verlangt ein Übergewicht der für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme etwa entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Lorenz/Will, a.a.O., § 7 Rdnr. 16; Schnebelt/Sigel, a.a.O., Rdnr. 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1941/22

    Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022

    Denn soweit sich der Anlieger auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, kann ihm grundsätzlich auch ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht gegen die Änderung selbst zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 13 zur Teileinziehung einer Straße).

    Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92

    Beschränkung des Anliegerrechts auf Zufahrt zum eigenen Grundstück durch

    Wird eine bisher uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße in einen Fußgängerbereich umgewidmet (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c StrG), ist nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren (§ 5 Abs. 5 S. 2 StrG - vgl. Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, S. 387).

    Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (Beschl.d. Senats v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387; BVerfG, Kammerbeschl.v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt.v. 15.11.1974 - IV C 12.72 -, Buchholz 407.51, Art. 8 BayStrWG Nr. 1; Urt.v. 29.04.1977 - IV C 15/75 -, NJW 1977, 1789).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22

    Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des

    Denn soweit sich der Anlieger auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, kann ihm grundsätzlich auch ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht gegen die Änderung selbst zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 13 zur Teileinziehung einer Straße).

    Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 478/07

    Teileinziehung einer Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung

    Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
  • OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15

    Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht;

    Es ist daher nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94

    Auswirkungen eines Reitverbotes auf (Wald-)Wegen für einen Gewerbebetrieb

    Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben umfaßt der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüberhinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387 = UPR 1991, 113).

    Auf die Teilhabe der Kunden seines Reiterhofes - also Dritter - an diesem landesrechtlich statuierten Gemeingebrauch als Ausfluß des Rechts auf Erholung kann sich der Antragsteller für seine gewerbliche Betätigung jedoch nicht berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, a.a.O. sowie BVerfG, 1. Kammer des ersten Senats, Beschluß vom 11.9.1990 - 1 BvR 1988/90 -, NVwZ 1991, 358 über die Nichtannahme der hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07

    Einrichtung einer Fußgängerzone

    Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 5 S 679/94

    Keine Klagebefugnis des Straßenanliegers gegen eine Widmungserweiterung, aber

    Auch ihr Anliegergebrauch, der nach ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG abgesichert ist (vgl. z. B. Beschl. des erk. Sen. v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387 und dazu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 1988/90 - NVwZ 1991, 358), wird nicht geschmälert.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 5 S 2344/94

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Verkehrszeichen; probeweise

    Hierfür bedarf es einer Teileinziehung (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387 = UPR 1991, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1994 - 5 S 3099/93

    Einziehung einer Straße durch Bebauungsplan - allgemeine Zulässigkeit und

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 5 S 1665/92

    Widerspruchsverfahren: Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch

  • VG Trier, 04.05.2022 - 9 K 194/22

    Morbach: Abstufung von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen

  • VG Trier, 28.08.2018 - 9 K 1436/18

    Herabstufung der K 55 zur Gemeindestraße war rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 8 S 2940/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

  • VG Cottbus, 25.10.2007 - 4 K 1199/04

    Einziehung eines Gärtnereiwegs; Klagerecht der Anlieger gegen straßenrechtliche

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