Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,39578
LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04 (https://dejure.org/2005,39578)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 S 136/04 (https://dejure.org/2005,39578)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 5 S 136/04 (https://dejure.org/2005,39578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,39578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Nach der Entscheidung BGHZ 132, 373 galt bisher, dass, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif gemietet hat, vom Schadensersatzpflichtigen grundsätzlich die Mietwagenkosten in Höhe des Unfallersatztarifs zu ersetzen sind.

    Ein solcher Abtretungsanspruch gemäß § 255 BGB ergab sich nur auf der Grundlage der früheren Entscheidung BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958.

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Mietet der Geschädigte für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeugs einen Ersatzwagen, so fallen die Mietwagenkosten unter § 249 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1974, 34; VersR 1985, 283, 284; NJW 1985, 2639).
  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Der gegenteiligen Auffassung, die im Urteil BGH, NJW 1967, 552 und in den sonstigen, von der Beklagten im nachgereichten Schriftsatz vom 1.2.2005 zitierten Entscheidungen vertreten wird, kann nicht gefolgt werden (wie hier, soweit es um die Verrechnung der Eigenersparnis mit der Differenz zwischen den Mietwagenkosten eines Mietwagens der Klasse des beschädigten Fahrzeugs und den tatsächlich angefallenen Kosten einer niedrigeren Mietwagenpreisklasse geht: Palandt, BGB, 64. Aufl., § 249 Rn. 32 a.E.; Bamberger/Roth, 8GB, § 249 Rn. 54 a.E.; jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Mietet der Geschädigte für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeugs einen Ersatzwagen, so fallen die Mietwagenkosten unter § 249 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1974, 34; VersR 1985, 283, 284; NJW 1985, 2639).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Mietet der Geschädigte für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeugs einen Ersatzwagen, so fallen die Mietwagenkosten unter § 249 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1974, 34; VersR 1985, 283, 284; NJW 1985, 2639).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in zwei neuen Urteilen vom 12.10.2004 (Az. VI ZR 151/03), NJW 2005, 51 und vom 26.10.2004 (Az. VI ZR 300/03), NJW 2005, 135 entschieden, dass die Differenz zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen ist, als der Autovermieter bei der Vermietung zum Unfallersatztarif, verglichen mit der Vermietung zum Normaltarif, eine höherwertige, vom Geschädigten zu beanspruchende Leistung erbringt.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.02.2005 - 5 S 136/04
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in zwei neuen Urteilen vom 12.10.2004 (Az. VI ZR 151/03), NJW 2005, 51 und vom 26.10.2004 (Az. VI ZR 300/03), NJW 2005, 135 entschieden, dass die Differenz zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen ist, als der Autovermieter bei der Vermietung zum Unfallersatztarif, verglichen mit der Vermietung zum Normaltarif, eine höherwertige, vom Geschädigten zu beanspruchende Leistung erbringt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht