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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15   

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LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,22342)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,22342)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,22342)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    20 % überhöhte Sachverständigenkosten für Geschädigten nicht erkennbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 BGB, § 398 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 287 ZPO
    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten bei Klage aus abgetretenem Recht

  • RA Kotz

    Sachverständigenkosten - Umfang der Erstattung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Stuttgart weist die Berufung der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung mit Urteil vom 14.7.2016 - 5 S 164/15 - zurück und bestätigt damit das angefochtene Urteil des AG Waiblingen vom 6.5.2015 - 9 C 45/15 -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15
    a) Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

    Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13).

    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12).

    c) Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15).

    Dies gilt vorliegend selbst dann, was die Kammer berücksichtigt hat, wenn dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13).

    (d) Dem steht - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 nicht beanstandet hat, dass das LG Saarbrücken Fahrtkosten von 1, 05 EUR je Kilometer und 2, 45 EUR je Foto als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 19; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - juris, Rn. 14).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15
    a) Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr.).

    In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris m.w.N. zur Rspr.).

    c) Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15).

    (d) Dem steht - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 nicht beanstandet hat, dass das LG Saarbrücken Fahrtkosten von 1, 05 EUR je Kilometer und 2, 45 EUR je Foto als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 19; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - juris, Rn. 14).

  • LG Stuttgart, 29.07.2015 - 13 S 58/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten;

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15
    c) Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15).

    Auch liegen keine besonderen Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, vor (vgl. zum Maßstab LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14 -, Rn. 16, Juris).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15
    a) Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

    Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7).

  • LG Mannheim, 05.02.2016 - 1 S 119/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15
    c) Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15).
  • OLG Bremen, 26.09.2018 - 1 U 14/18

    Zum Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Unterscheidung zwischen

    (d) Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen im Hinblick auf die Hinzurechnung eines solchen Zuschlags schließlich auch solche Gerichte, die den Mittelwert nicht im oberen Bereich der Honorarabrechnungspraxis ansiedeln, sondern vielmehr den Mittelwert zwischen den Beträgen verwenden, oberhalb bzw. unterhalb derer jeweils 90- 95 % der befragten Sachverständigen ihre Honorare abrechnen (siehe LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 - 32 S 26/10, juris Rn. 28 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 5 S 164/15, juris Rn. 30; Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15, juris Rn. 12).

    niedrigeren Beträgen jedenfalls noch keine dem Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliege (so LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 5 S 164/15, juris Rn. 39; für denselben Betrag auch LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 - 19 S 8/16, juris Rn. 45 f.).

  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 107/16
    Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15).

    Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.

  • AG Eilenburg, 08.02.2017 - 9 C 1180/15
    Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15,LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15).

    Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Postionen geleistet werden soll, sondern zugleich auch eine Gewinnmarge enthalten ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 5 S 164/15).

    (LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 Az.: 5 S 164/15).

  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 100/16
    Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15).

    Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.

  • LG Köln, 28.02.2018 - 9 S 100/16

    Schadensersatzanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Erstattung des

    Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15; BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 13; BGH, Urteil v. 24.10.2017 - VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 17).
  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 103/16
    Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15).

    Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.

  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 106/16
    Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15).

    Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.

  • AG Esslingen, 24.01.2018 - 1 C 1268/17
    Soweit die Beklagtenseite die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, wird darauf verwiesen, dass die Klägerin ausweislich (Anlage K4) eine Abtretungserklärung vorgelegt hat und im Übrigen das vorliegende Gericht die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (vgl. insoweit Urteil vom 14.07.2016, Az. 5 S 164/15) teilt.

    Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung (LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 5 S 164/15 und LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 5 S 333/15) nimmt das vorliegende Gericht eine Gesamtbetrachtung aus Grundhonorar und Nebenleistungen vor, wobei beim Grundhonorar das Mittel zwischen HB I und HB III der BVSK 2015 zu bilden ist.

  • AG Waiblingen, 05.04.2022 - 7 C 975/21
    Die vorliegende Überhöhung der Gesamtkosten gibt 975/21 - 7 - einem Laien noch keinen Anlass diese zu überprüfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.20216- 5 S 164/15).

    Auch einem Laien ist bewusst, dass zum Beispiel die Fotokosten nicht nur die Kosten für den Fotoabzug meinen, sondern auch für das Vorhalten der Fotoausrüstung, die technische Nachbearbeitung am Computer etc. Auch bei den Schreibkosten hat der Laie in der Regel keine Kenntnis davon, wie schnell eine Schreibkraft einen entsprechenden Text fertigt und welche Kosten damit einhergehen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.20216- 5 S 164/15).

  • LG Stuttgart, 28.07.2016 - 5 S 333/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten;

    Die Kammer schätzt die übliche Vergütung für das Sachverständigengutachten gem. § 287 ZPO nach der BVSK Honorarbefragung 2015, nachdem ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis geführt hat, dass diese Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 5 S 164/15).
  • LG Mönchengladbach, 16.02.2024 - 1 O 156/23
  • LG Heidelberg, 14.12.2016 - 1 S 15/16

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

  • AG Mönchengladbach, 02.11.2016 - 11 C 333/16

    Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aufgrund eines

  • AG Eilenburg, 04.01.2017 - 9 C 1198/15
  • AG Böblingen, 25.08.2021 - 1 C 651/21
  • AG Schleswig, 25.05.2020 - 21 C 110/19

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Kosten eines privaten

  • AG Siegburg, 11.07.2017 - 111 C 30/17
  • AG Bad Liebenwerda, 03.02.2017 - 12 C 359/16
  • AG Stuttgart, 30.11.2021 - 46 C 2819/21

    Berücksichtigung der Rabattierung eines Neufahrzeugs beim Wiederbeschaffungswert

  • AG Hattingen, 16.12.2020 - 11 C 72/20
  • AG Schwerin, 01.08.2016 - 16 C 73/16
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Rechtsprechung
   LG Dessau-Roßlau, 03.03.2016 - 5 S 164/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8794
LG Dessau-Roßlau, 03.03.2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,8794)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 03.03.2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,8794)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 03. März 2016 - 5 S 164/15 (https://dejure.org/2016,8794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Wohnungseigentumssache: Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Installation des Internetanschlusses einer Sondereigentumseinheit über die mit Allgemeinstrom betriebene Anlage

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Allgemeinstrom für die Versorgung von Sondereigentum!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Installation des Internetanschlusses einer Sondereigentumseinheit über die mit Allgemeinstrom betriebene Anlage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Installation eines Internetanschlusses zugunsten eines Sondereigentümers

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