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   VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05   

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VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05 (https://dejure.org/2006,10620)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 (https://dejure.org/2006,10620)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 5 S 2599/05 (https://dejure.org/2006,10620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sondernutzungserlaubnis bei Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch nicht im unmittelbaren Bereich des Gewerbebetriebs befindliche Werbetafel; keine Erforderlichkeit eines Gemeinderatsbeschlusses über dazu ergangene Richtlinien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Beschränkungen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Werbeträgern in Fußgängerzonen zur Vermeidung von Behinderungen des Gemeingebrauchs; Erfordernis einer über die amtsintern festgelegte Verwaltungspraxis hinausgehenden ...

  • Judicialis

    StrG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 8 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrG § 16 Abs. 2 Satz 1; StrG § 16 Abs. 8 Satz 1
    Straßenbenutzung, Anbauverbot: Fußgängerzone, Werbetafel/Werbeträger, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Ermessen, Verwaltungspraxis, Richtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 239
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98

    Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05
    Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/88 - NVwZ-RR 2000, 837 = VBlBW 2000, 281) bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine (gewerbliche) Sondernutzung in einer Fußgängerzone auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das - in Form verwaltungsinterner Richtlinien - vom Gemeinderat beschlossen worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05
    Diese Vorschrift ermächtigt die Straßenbaubehörde auch zur Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. Senatsurt. v. 31.01.2002 - 5 S 3057/99 - NVwZ-RR 2003, 238 = VBlBW 2002, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05
    Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/88 - NVwZ-RR 2000, 837 = VBlBW 2000, 281) bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine (gewerbliche) Sondernutzung in einer Fußgängerzone auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das - in Form verwaltungsinterner Richtlinien - vom Gemeinderat beschlossen worden ist.
  • VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 649/14

    Klage gegen die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun

    Nur wenn der Betroffene offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, wäre die dennoch erlassene Untersagungsverfügung der Behörde ermessensfehlerhaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239 mit weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 1996, a.a.O., Rdnr. 27; Sauthoff, a.a.O., Rdnr. 443 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 5 S 1996/19

    Aufstellung von Altkleidercontainern; Nachschieben von Ermessenserwägungen;

    Diesem Befund steht der Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 (- 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239, juris) nicht entgegen, nach dessen Leitsatz 2 es in einem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über "entsprechende" Richtlinien bedarf, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis liegt.

    Diese Erwägungen seien jedoch originär wegerechtlichen Natur (vgl. Senatsbeschluss vom 26.1.2006 - 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239, juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08

    Anspruch auf Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzung wegen des Teilhaberechts

    Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239).
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10

    Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte

    Eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung kommt insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.02.2009, a.a.O., unter Hinweis auf Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239; zum Ganzen: Dr. G. Schnebelt/ K. Sigel, Straßenrecht, Rn. 247 ff., 250 ff. m.w.N.).

    Eine solche Beschlussfassung des Gemeinderats ist jedoch entbehrlich, wenn die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis, wie hier, nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet worden ist (vgl. zu Werbetafeln in einer Fußgängerzone: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239 m.w.N.; Dr. G. Schnebelt/ K. Sigel, a.a.O. Rn. 252 ).

    In diesem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über entsprechende Richtlinien, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis (z. B. einer faktischen Duldung der aufgestellten Werbetafeln/Werbeträger) liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.).

    Die auf die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen (Fußgänger-)Verkehrs bezogenen Erwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung sind dagegen originär wegerechtlicher Natur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.), sie bedürfen keiner Beschlussfassung im Gemeinderat.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2014 - 5 S 1775/13

    Vorgehen gegen unbefugtes Aufstellen von Altkleidercontainern auf Straßen

    Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 23 B 2398/96 -, GewArch 1997, 214; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, § 8 Rn. 443).

    Denn die Straßenbaubehörde käme sonst wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der Sondernutzung mit einer Anordnung zur Beendigung regelmäßig zu spät (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, a.a.O., zu mobilen Werbeträgern).

  • VG Braunschweig, 10.02.2009 - 6 A 240/07

    Erlaubnis für Altkleidercontainer: Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer

    Dieses Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen werden (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837, 839; U. v. 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris Rn. 22, 26; B. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, juris Rn. 6; Sauthoff, a.a.O., Rn. 652; ders. in: Müller/Schulz, FStrG, § 8 Rn. 10; ders., NVwZ 2004, 674, 683 f.; von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, S. 366, 371).

    Schon deswegen darf die Gemeindeverwaltung sie ohne ein vom Rat beschlossenes Konzept bei der Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, juris Rn. 6).

  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10

    Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung

    Eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung kommt insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.02.2009, a.a.O., unter Hinweis auf Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239; zum Ganzen: Dr. G. Schnebelt/ K. Sigel, Straßenrecht, Rn. 247 ff., 250 ff. m.w.N.).

    Eine solche Beschlussfassung des Gemeinderats ist jedoch entbehrlich, wenn die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis, wie hier, nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet worden ist (vgl. zu Werbetafeln in einer Fußgängerzone: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239 m.w.N.; Dr. G. Schnebelt/ K. Sigel, a.a.O. Rn. 252 ).

    In diesem Fall, in dem es um originär wegerechtliche Erwägungen geht, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über entsprechende Richtlinien, auch wenn darin eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis (z. B. einer faktischen Duldung der aufgestellten Werbetafeln/Werbeträger) liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.).

    Die auf die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen (Fußgänger-)Verkehrs bezogenen Erwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung sind dagegen originär wegerechtlicher Natur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.), sie bedürfen keiner Beschlussfassung im Gemeinderat.

  • VG Stuttgart, 19.09.2018 - 8 K 12220/17

    Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse; ermessenslenkende

    Das gilt auch dann, wenn sie ausschließlich auf wegerechtlichen Erwägungen beruht (im Anschluss an VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - juris).

    Nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit ihrer Ansicht, eine Zuständigkeit des Bürgermeisters ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Sondernutzungskonzept ausschließlich auf wegerechtlichen Erwägungen beruhe (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - juris).

  • VG Freiburg, 28.02.2008 - 4 K 1702/07

    Sondernutzungserlaubnis bei wirtschaftlicher Tätigkeit einer GmbH für eine

    Wird die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis - wie hier - nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet, wie sie mit einer unbegrenzten Zulassung von Informationsständen in der Fußgängerzone verbunden wäre, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über die maßgeblichen Richtlinien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Januar 2006, 5 S 2599/05, VBlBW 2006, 239).

    Eine solche gemeinderätliche Beschlussfassung ist jedoch entbehrlich, wenn die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis - wie hier - nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet worden ist, wie sie mit einer unbegrenzten Zulassung von Informationsständen in der Fußgängerzone verbunden wäre (vgl. zu Werbetafeln in der Fußgängerzone von F.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.2006, VBlBW 2006, 239).

  • VG Braunschweig, 17.01.2014 - 6 B 286/13

    Altkleidercontainer; Beseitigungsanordnung; Ermessen; formelle Illegalität;

    Schon das Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis (die sogenannte formelle Illegalität) berechtigt die Behörde gemäß § 22 Satz 1 NStrG grundsätzlich dazu, die Beseitigung der unerlaubt aufgestellten Altkleidercontainer zu verlangen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.11.2011 - 11 A 2511/10 -, juris Rn. 54 = NVwZ-RR 2012, 422; B. v. 21.10.1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 27.09.2010 - 8 CS 10.1720 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, juris Rn. 5 f.; OVG Bremen, B. v. 14.03.1996 - 1 B 102/96 -, juris Rn. 10 = NVwZ-RR 1997, 385; VG Saarland, B. v. 08.07.2013 - 10 L 828/13 -, juris Rn. 22 - jew. für das vergleichbare Landesrecht - Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 443; a. A. Wendrich, NStrG, 4. Aufl, § 22 Rn. 2).

    Die Vorschrift ermächtigt die zuständige Straßenbehörde auch zur Untersagung einer (künftigen) unerlaubten Sondernutzung bzw. - inhaltlich gleichbedeutend - zur Anordnung der Unterlassung weiterer unerlaubter Sondernutzungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.10.1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, juris Rn. 5 - für das jew. entsprechende Landesrecht -).

  • VG Stuttgart, 09.06.2022 - 8 K 1379/20

    Straßenrechtliche Sondernutzungerlaubnis; städtebauliche Belange; Aufstellung von

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 8 CS 10.1720

    Aufstellung eines Werbeschilds auf öffentlichem Straßengrund

  • OVG Sachsen, 22.08.2018 - 3 B 191/18

    Sondernutzung; intendiertes Ermessen; Unterlassen; Nutzung; Untersagung

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