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   VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94   

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VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94 (https://dejure.org/1995,4387)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 (https://dejure.org/1995,4387)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. September 1995 - 5 S 2650/94 (https://dejure.org/1995,4387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klage eines Jagdgenossen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Jagdverpachtungsbeschlusses: Geltendmachung der Unzuständigkeit des handelnden Gremiums - unterlassene Angabe des Beratungsgegenstandes auf der Tagesordnung bei beabsichtigter Übertragung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 814 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 403 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 5 S 2775/93

    Klage eines Jagdgenossen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Die Klage eines Jagdgenossen auf Feststellung der Ungültigkeit eines Verpachtungsbeschlusses der Jagdgenossenschaft ist nur zulässig, sofern er die Verletzung von Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechten geltend macht (wie Senatsurteil vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 -, RdL 1995, 161).

    Die Beteiligten streiten nicht über die Gültigkeit des zwischen der Beklagten und der Bietergemeinschaft F. abgeschlossenen (zivilrechtlichen) Jagdpachtvertrags vom 10.04.1992, den dieser in seiner Funktion als Jagdvorstand bzw. möglicherweise auch als Verwalter der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 LJagdG), erlassen hat (vgl. hierzu Senatsurteil v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 -, RdL 1995, 161).

    So bestimmen sie die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - 1 C 47.67 -, RdL 1967, 137 und Sen.Urt. v. 20.10.1994 a.a.O m.w.N.).

    Dies folgt aus der Struktur des Prozesses als interorganschaftliches Verwaltungsstreitverfahren, in welchem in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO stets nur die Verletzung eigener organschaftlicher Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Sen. Urt. v. 20.10.1994 a.a.O.).

    Insbesondere führt die Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht zur Rechtsverletzung eines der am Versteigerungsverfahren Beteiligten, schon gar nicht zu einer Rechtsverletzung des einzelnen Jagdgenossen, sondern hat lediglich zur Folge, daß sowohl der Bietende wie auch der Verpächter wieder frei werden und der Verpächter nach Ablauf der Frist das gewählte Pachtverfahren auch wieder ändern kann (vgl. Sen.Urt. v. 20.10.1994 a.a.O. zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 3 LJagdGDVO für das Vergabeverfahren durch Einholen schriftlicher Gebote).

    In seinem Urteil vom 20.10.1994 a.a.O. hat der Senat die "Klagebefugnis" des dortigen Klägers unter dem hier fraglichen Aspekt nur deshalb verneint, weil die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1987 - 5 S 1361/86

    Entscheidung eines Gemeinderats über eine Jagdverpachtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist jedoch dahingehend eingeschränkt, daß der Jagdgenosse gegen den Verpachtungsbeschluß nur geltend machen kann, dieser sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der Mitgliedschaft- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 a.a.O. sowie Sen.Urt. v. 09.10.1987 - 5 S 1361/86 -, RdL 1988, 288).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluß über die Jagdverpachtung kein mit Außenwirkung ergehender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 09.10.87 - 5 S 1361/86 -, a.a.O.).

    Dies setzt voraus, daß er in einer ordnungsgemäß einberufenen (und geleiteten) Versammlung gefaßt worden ist (vgl. Sen. Urt. v. 09.10.1987 - 5 S 1361/86 -, a.a.O.).

    Selbst wenn man - entgegen dem Senatsurteil vom 09.10.1987 - 5 S 1361/86 - a.a.O. - eine Relevanz dieses Verfahrensverstoßes für das konkrete Beschlußergebnis verlangt, ist diese zu bejahen.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1984 - 5 S 701/84

    Kompetenzen eines Notjagdvorstandes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Als Mitglied der Beklagten ist er in seinen Rechten betroffen, wenn der Gemeinderat der Stadt für die Jagdgenossenschaft eine Entscheidung trifft, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt und zu der er von der Versammlung der Jagdgenossenschaft nicht ermächtigt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 14.08.1984 - 5 S 701/84 -, RdL 1985, 104 und v. 09.10.1987 - 5 S 1463/86 -).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.08.1984 - 5 S 701/84 - entschieden hat, ist der Vorstand der Jagdgenossenschaft, sei er nun gewählt oder Notvorstand, nicht befugt, über die Verpachtung der Jagd zu entscheiden.

    Ferner werden im Protokoll vom 26.09.1991 (S. 1) die Ausführungen des Leiters des Kreisjagdamtes festgehalten, der unter Hinweis auf das "Urteil 1984" des "VGH in Mannheim" - gemeint ist offensichtlich das Senatsurteil vom 14.08.1984 - 5 S 701/84 - dargelegt hat, daß der Gemeinderat nicht grundsätzlich als Notjagdvorstand tätig sein könne; dies sei für das Landratsamt Veranlassung gewesen, "mit Erlaß auf die Verpflichtung zur Einberufung von Genossenschaftsversammlungen und dem notwendigen Beschluß des Jagdvorstandes hinzuweisen".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1987 - 5 S 1463/86

    Gültigkeit des Beschlusses eines baden-württembergischen Gemeinderates über eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Als Mitglied der Beklagten ist er in seinen Rechten betroffen, wenn der Gemeinderat der Stadt für die Jagdgenossenschaft eine Entscheidung trifft, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt und zu der er von der Versammlung der Jagdgenossenschaft nicht ermächtigt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 14.08.1984 - 5 S 701/84 -, RdL 1985, 104 und v. 09.10.1987 - 5 S 1463/86 -).

    Abgesehen davon kann eine erneute Verpachtungsentscheidung möglicherweise auch vor Ablauf der Geltungsdauer der Pachtverträge erforderlich werden, etwa im Falle des § 13 BJagdG (vgl. Sen.Urt. v. 09.10.1987 - 5 S 1463/86 -).

  • BVerwG, 21.11.1967 - I C 47.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    So bestimmen sie die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - 1 C 47.67 -, RdL 1967, 137 und Sen.Urt. v. 20.10.1994 a.a.O m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist jedoch dahingehend eingeschränkt, daß der Jagdgenosse gegen den Verpachtungsbeschluß nur geltend machen kann, dieser sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der Mitgliedschaft- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 a.a.O. sowie Sen.Urt. v. 09.10.1987 - 5 S 1361/86 -, RdL 1988, 288).

  • BGH, 02.02.1965 - V ZR 259/62

    Rechtliches Interesse eines Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 02.02.1965 - V ZR 259/62, - RdL 1965, 102) wird die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt, daß er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 88.77

    Genehmigungsantrag für Einrichtung und Nutzung eines Schlachtraums bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    Das OVG Münster hat in seinem Urteil vom 06.02.1981 - 9 A 65/0 - (RdL 1981, 137) darauf hingewiesen, daß der Kläger ohne die (verwaltungs) gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr laufe, daß bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden.
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 47.65

    Wirksamkeit eines Verpachtungsbeschlusses einer Jagdgenossenschaft - Vertretung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 5 S 2650/94
    So bestimmen sie die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - 1 C 47.67 -, RdL 1967, 137 und Sen.Urt. v. 20.10.1994 a.a.O m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 1797/02

    Klagebefugnis und Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der

    Da es sich bei der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen einen Verpachtungsbeschluss um ein (inner-) organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse nur klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - BWGZ 1996, 84, und v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161; allg. zum kommunalverfassungsrechtl.

    Eine Klagebefugnis ist zum Beispiel zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess (wie Wahlen und Abstimmungen, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 10 BJagdG), aber auch bei geltendgemachter Unzuständigkeit des handelnden Organs, zum Beispiel eines Gemeinderats als Jagdvorstand bei Jagdverpachtungen (vgl. dazu nur Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - a.a.O., m.w.N.), hingegen zu verneinen bei der behaupteten Verletzung von Ausschreibebedingungen, Vorschriften über das Gebotsverfahren u.ä.

    (vgl. Senatsurt. v. 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - und v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - jeweils a.a.O.).

    Allerdings könnte nach Abschluss der Pachtverträge ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Verpachtungsentscheidung dann bestehen, wenn die streitigen Fragen auch in Zukunft relevant sein können, zum Beispiel bei einer erneuten Pachtvergabe wegen vorzeitiger Beendigung eines Jagdpachtvertrages oder nach Ablauf der Pachtzeit (vgl. Senatsurt. v. 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - u. v. 09.10.1987 - 5 S 1361/86 - jeweils a.a.O.; Bay. VGH, Urt. v. 19.03.1987 - 19 B 86.02486 - RdL 1988, 94; Niedersächs. OVG, Urt. v. 17.02.1983 - 14 OVG 260/80 - RdL 1983, 296; OVG NRW, Urt. v. 06.02.1981 - 9 A 65/80 - ).

  • VG Freiburg, 18.10.2006 - 2 K 1544/05

    Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung; Nichtigkeit von Beschlüssen, die unter

    Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdabrundung kein mit Außenwirkung ergehender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris).

    Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (zum Folgenden VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 60).

    Denn auch wenn die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde, steht damit nicht fest, dass die im Verwaltungsrechtsweg festgestellte Ungültigkeit der Verpachtungsentscheidung ohne jeden Einfluss auf die Pachtverträge ist; im Übrigen liefe der Kläger ohne die (verwaltungs-)gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr, dass bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdverpachtung keinen mit Außenwirkung ergehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, sondern einen Akt kooperativer Willensbildung darstellt und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533).

  • OVG Saarland, 24.01.2018 - 2 B 515/17

    Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen auf Untersagung des Abschlusses eines

    Insoweit ist ein Jagdgenosse analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dass der Beschluss durch die Verletzung solcher Normen zustande gekommen sei, die der Wahrung seiner organschaftlichen Rechte, also seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte dienen.(BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 - I C 47.65 = BeckRS 1967, 31299483; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.2.1989 - 1 R 218/86 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8 9.1995 - 5 S 2650/94 -, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 - 2 L 232/06 -, juris.) Auf Fragen des Vollzugs eines solchen Beschlusses käme es in einem Hauptsacheverfahren folglich nicht an.

    aa) Allerdings ist die ordnungsgemäße Einladung zu einer Genossenschaftsversammlung unerlässliche Voraussetzung für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Rechts der Jagdgenossen auf Teilnahme und Mitwirkung an der Versammlung.(Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 11; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 71 ff.) Aus diesem Grund können der Einladung anhaftende Mängel jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann.(Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 - 5 S 2650/94 -, Rn. 45, juris; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 78, 106.) Vorliegend macht die Antragstellerin aber nicht geltend, dass sie selbst oder ihr Vertreter auf Grund einer fehlerhaften Einberufung von der Teilnahme der Versammlung oder ihrer ordnungsgemäßen Vorbereitung abgehalten worden seien.

    Auf einen solchen Verstoß könnte sich allerdings die Antragstellerin berufen, da die Entscheidung über den Abschluss eines Jagdpachtvertrages für sie unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen hat.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 - 5 S 2650/94 -, Rn. 29, juris m.w.N.) Materiell ist der Beschluss über die Verpachtung der Jagd vorrangig an § 16 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin und § 2 Abs. 2 DV-SJG(Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2016 (Amtsbl. I S. 216).) zu messen, welche bestimmen, dass das Vermögen einer Jagdgenossenschaft pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten ist.

  • VG Freiburg, 14.03.2001 - 2 K 1354/99

    Jagdgenossenschaft; Übertragung der Verwaltung; Teilung eines Jagdbezirks;

    Ein Verpachtungsbeschluss stellt gegenüber jedem Jagdgenossen ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO dar, da die Umsetzung eines solchen Beschlusses unmittelbar auf seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Oktober 1987 - 5 S 1361/86 - Urteil vom 9. Oktober 1987 - 5 S 1463/86 - Urteil vom 8. September 1995 - 5 S 2650/94 -, BWGZ 1996, S. 84).

    Dies ist der Fall, wenn er wie der Kläger die Unzuständigkeit des für die Jagdgenossenschaft handelnden Gremiums zur Verpachtungsentscheidung geltend macht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Oktober 1987 - 5 S 1361/86 - Urteil vom 9. Oktober 1987 - 5 S 1463/86 - Urteil vom 8. September 1995 - 5 S 2650/94 -, BWGZ 1996, S. 84).

    Erforderlich ist aber in jedem Fall ein Beschluss des Gemeinderats, die neu entstandene Jagdgenossenschaft einberufen zu wollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Oktober 1987 - 5 S 1361/86-; Urteil vom 8. September 1995 - 5 S 2650/94-, BWGZ 1996, S. 84; VG Freiburg, Urteil vom 13. November 1996 - 2 K 562/95-).

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 3 A 429/17

    Jagdgenossenschaft; Mitgliederversammlung; Ladungsmangel; Feststellungsklage;

    Hierzu bedarf es der Geltendmachung, dass der betreffende Beschluss unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urt. v. 9. Februar 1967 - I C 47.65 -, RdL 1967, 137, 138; VGH BW, Urt. v. 8. September 1995 - 5 S 2650/94 -, juris Rn. 29).

    33 Der Ladungsmangel führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann (OVG Saarland, a. a. O. Rn. 29; VG Halle, Urt. v. 27. Februar 2009 - 3 A 124/06 -, juris Rn. 45; offen gelassen von VGH BW, Urt. v. 8. September 1995 - 5 S 2650/94 -, juris Rn. 45).

  • VG Saarlouis, 10.09.2008 - 5 K 12/08

    Zulassung der Öffentlichkeit und Fehlen eines Jagdkatasters bei einer

    So BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 85, vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 87 und vom 04.12.2003, a.a.O. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993, a.a.O..
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 L 39/09

    Teilung eines Jagdbezirks

    Da es sich bei der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen einen Beschluss der Jagdgenossenschaft um ein (inner-)organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zwar nur klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; VGH BW, Urteil vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - BWGZ 1996, 84).
  • VG Oldenburg, 01.12.2014 - 11 A 1685/14

    Abrundung; altrechtlich; Eigenjagdbezirk; Jagdbehörde; Jagdgenosse;

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 47.65 - RdL1967, 137, 138; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 S 2775/93 - juris, Rn. 18; Urteil vom 8. September 1995 - 5 S 2650/94 - juris, Rdnr. 29; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1797/02 - juris, Rr. 21; OVG Magdeburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 L 39/09 - juris, Rn. 31; OVG Greifswald, Urteil vom 19. März 2009 - 2 L 232/06 - juris, Rn. 12; Pardey/Blume/Hons, Anm. 3.1 zu § 16 NJagdG).
  • VG Saarlouis, 07.06.2017 - 5 L 438/17

    Abschluss eines Jagdpachtvertrages durch die Jagdgenossenschaft

    So ständige Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. u.A. VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.12.1988 - 1 F 310/88 u.A. - und Urteil vom 10.09.2008 - 5 K 12/08 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989 - 1 R 218/86 - und Beschluss vom 28.02.1989 - 1 W 12/89 -, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 96; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 47.65 -, Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 1 = RdL 1967, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 8.
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