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   VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01   

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VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01 (https://dejure.org/2003,9406)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 (https://dejure.org/2003,9406)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 (https://dejure.org/2003,9406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch auf Einschreiten - Holzhütte in Gartenzone

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bebauungsplan; Baupolizeiliches Einschreiten; Beseitigungsanordnung; Nachbarschützende Vorschrift; Sachliche Gründe für Untätigkeit der Behörde; Formelle Illegalität; Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche; Reihenhausbebauung; Planungsrechtliches ...

  • Judicialis

    BauGB § 31 Abs. 2; ; BauNVO § 15 Abs. 1; ; BauNVO § 23 Abs. 3; ; LBO § 65 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Reihenhausbebauung, rückwärtige Gartenzone, Holzhütte, Rücksichtnahmegebot, baupolizeiliches Einschreiten, Ermessen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch des Nachbarn auf baupolizeiliches Einschreiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Illegal errichtetes Gartenhaus ist auf Betreiben des Nachbarn zu beseitigen! (IBR 2003, 502)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 470
  • BauR 2003, 1716
  • ZfBR 2004, 80 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 22).
  • BVerwG, 09.02.2000 - 4 B 11.00

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    In diesem Fall hätten Art. 14 Abs. 1 GG und der daran anknüpfende Folgenbeseitigungsanspruch im Rahmen des § 65 Satz 1 LBO für die Beklagte eine ermessensreduzierende Wirkung in Richtung auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2000 - 4 B 11.00 - BauR 2000, 1318).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1991 - 3 S 2358/91

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen illegales

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Verbietet diese unzumutbare Beeinträchtigungen, so ist die Behörde bei derartigen Beeinträchtigungen in aller Regel zum Einschreiten gegen den baurechtswidrigen Zustand verpflichtet, es sei denn, es stehen ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148).
  • BVerwG, 17.04.1998 - 4 B 144.97

    Bauplanungsrecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Dies gilt auch für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen die zuständige Behörde auch dann ein den Erlass einer Abbruchsanordnung betreffendes Entscheidungsermessen besitzt, wenn es sich um die Wahrung der nach Bundesrecht zu beurteilenden bauplanungsrechtlichen Zustände handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.1998 - 4 B 144.97 - BauR 1999, 735 = BRS 60 Nr. 169).
  • OVG Bremen, 20.02.1996 - 1 BA 53/95

    Reihenhauszeile; Hintere Baugrenze; Nachbarschutz; Befreiung vom Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Ob die damit erfolgte Festsetzung einer rückwärtigen Bauverbotsfläche nachbarschützende Wirkung (auch) zu Gunsten des jeweils benachbarten Eigentümers der Reihenhauszeile hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 20.02.1996 - 1 BA 53/95 - BRS 58 Nr. 173), so dass sich der Kläger hierauf berufen könnte, kann dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Sie können im Allgemeinen davon ausgehen, dass bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur unter Beachtung der besonderen Schutzwürdigkeit der berechtigten Nachbarinteressen errichtet werden dürfen (vgl. auch Senatsurt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2750/01
    Wäre die (genehmigungspflichtige) Hütte genehmigt worden, so folgte die Möglichkeit des Klägers, sich im Rahmen eines hiergegen eingeleiteten Nachbarrechtsstreits auf das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu berufen, je nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung aus § 15 Abs. 1 BauNVO, aus § 31 Abs. 2 BauGB oder aus einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde auf Antrag des Dritten in der Regel nach § 65 Satz 1 LBO zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470).

    In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).

    Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17

    Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im

    Gemessen an Maßstäben im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 - und im Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - griffen die "Ermessenserwägungen des Gerichts" zu kurz und seien in sich widersprüchlich.

    Es dürfe aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob sich der Nachbar gegen eine seine Rechte verletzende Baugenehmigung zur Wehr setze oder ein Einschreiten der Baurechtsbehörde wegen Verletzung seiner Rechte begehre, wie dies auch im Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - ausgeführt werde.

    Das Gericht habe ferner verkannt, dass Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - und in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - abgestellt habe.

    Eine solche Ausnahme kommt aber grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ.; Urteil vom 27.1.1978 - III 1891/75 - ESVGH 28, 146, 148, juris >nur LS>, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148, juris Rn. 3; Urteile vom 5.2.1992 - 3 S 3102/91 - NVwZ 1992, 992, juris Rn. 22, vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW 1993, 19, vom 20.5.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470, juris Rn. 21 und vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31, juris Rn. 50; anders nur bei Verhinderung von Baubeginn oder bei Baueinstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BaufreistVO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - VBlBW 1995, 320, juris Rn. 6).

    (2) Der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab widerspricht entgegen den Darlegungen des Klägers auch nicht dem Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 - (a.a.O.), soweit der Senat zugunsten eines durch ein Vorhaben in seinen Rechten verletzten Nachbarn eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde zum Einschreiten nach § 65 Satz 1 LBO angenommen hat.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) keine andere Schlussfolgerung.

    16 (4) Das Verwaltungsgericht hat mit dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt, dass das materielle Bauplanungsrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, juris Rn. 54 ) und daran anknüpfend in seinem Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (BauR 1999, 735, juris, Rn. 13 ) festgestellt und worauf auch der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (a.a.O.) in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgestellt hat.

    Sie meint, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 - (a.a.O.) und vom Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2750/01 (a.a.O.) ab.

  • VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung

    Ob von dieser Einschränkung im Einzelfall bei engräumiger Doppelhausbebauung im Hinblick auf die mit jeder Veränderung eines der Doppelhäuser entstehenden städtebauliche Spannungen eine Ausnahme zu machen ist mit der Folge, dass sich der Doppelhaus-Nachbar auch auf rückwärtige Baugrenzen berufen kann (so OVG Bremen, Urteil vom 20.02.1996 - 1 BA 53/95 -, juris; ähnlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2002 - 3 K 4103/01 -, juris, allerdings unter Verweis auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und aufgehoben durch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris), kann offen bleiben.

    Denn die Eigentümer von Reihen- bzw. Doppelhausgrundstücken sind untereinander in besonderer Weise zu einer Art bodenrechtlicher Schicksalsgemeinschaft verbunden und unterliegen daher grundsätzlich einer besonderen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, juris; Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -, juris).

    51 (2) Vor diesem Hintergrund ist das Rücksichtnahmegebot jedenfalls verletzt, wenn einer der Grundstückseigentümer eines Doppel- oder Reihenhausgrundstücks durch massive An- oder Umbauten das enge nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufhebt oder aus dem Gleichgewicht bringt; ein massiver Anbau, der den Anspruch auf Bewahrung des Doppelhauscharakters verletzt, stellt sich dem Grundstücksnachbarn gegenüber jedenfalls als rücksichtlos dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2012 - 10 A 1035/10 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2021 - 3 S 2373/20

    Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen als "geborene"

    Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet oder dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot dient, ist die Baurechtsbehörde auf Antrag des Dritten in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (Senatsurt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - juris; Senatsbeschl. v.13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris, und Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02

    Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet

    Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62 = NVwZ 1985, 37; vgl. auch Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 5 S 138/03

    Bauvorbescheid im Vorgriff auf zukünftigen Bebauungsplan - Nachbarschutz -

    Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).

    Dies käme allenfalls bei einer engen Reihen- bzw. Doppelhausbebauung in Betracht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.02.1996 - 1 BA 53/95 - BRS 58 Nr. 173; offen gelassen im Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).

    Andererseits vermag der Senat - anders als bei einer engen Reihenhausbebauung mit einer Grundstücksbreite von 8 m oder weniger (vgl. Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -) - auch nicht anzunehmen, dass die Eigentümer von mit Doppelhaushälften bebauten Grundstücken bzw. hiervon abgetrennter rückwärtiger Gartengrundstücke dergestalt in besonderer Weise zu einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, dass sie grundsätzlich einer besonderen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme unterliegen mit der Folge, dass ein Eigentümer die bauliche Zuordnung der Bereiche "Wohnen" und "Garten" nicht zu Lasten des anderen in unverhältnismäßiger Weise verschieben darf.

  • OVG Sachsen, 19.02.2008 - 1 B 182/07

    Beseitigungsverfügung; intendiertes Ermessen; nachbarschützende Vorschrift

    Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen (wie hier OVG NRW, Urt. v. 15.11.2007 - 10 A 3015/05, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 27.11.2001, BRS 64 Nr. 117; OVG Saarland, Urt. v. 23.4.2002 - 2 R 7/01 - juris Rn. 52; OVG LSA, Beschl. v. 7.11.2003 - 2 L 10/03, juris Rn. 6; wohl auch in diese Richtung gehend BVerwG, Beschl. v. 9.2.2000, BauR 2000, 1318; zurückhaltender OVG M-V, Urt. v. 2.7.2003, BRS 66 Nr. 198; VGH BW, Urt. v. 20.5.2003, BauR 2003, 1716; a. A. BayVGH, Beschl. v. 24.11.2005, 26 ZB 05.591, juris; NdsOVG, Beschl. v. 6.3.2003, NVwZ-RR 2003, 484).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 5 S 3140/11

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

    Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2021 - 10 S 654/21

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Nachbarn aus einer

    Zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichtet sich dies nur dann, wenn das behördliche Ermessen "auf null" reduziert ist, was regelmäßig das Vorliegen von Störungen hoher Intensität oder von Gefährdungen wesentlicher Rechtsgüter voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2003, 470 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148).
  • VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung

    Das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde ist in der Regel auf Null reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, ihr stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31; s. auch Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - jew. juris ; Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

  • VG Bremen, 17.05.2023 - 1 K 22/17

    Beschwerde gegen Basketballanlage, Urteil vom 17.05.2023 - Basketball;

  • VG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 K 2293/11

    Antragsbefugnis; Schulordnungsrecht; Schulrecht - Aufnahme in Grundschule;

  • VG Karlsruhe, 28.07.2006 - 3 K 1185/06

    Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor

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