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   VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00   

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VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00 (https://dejure.org/2002,4069)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.01.2002 - 5 S 311/00 (https://dejure.org/2002,4069)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 5 S 311/00 (https://dejure.org/2002,4069)
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Straßenwerbung Scientology III

§§ 13, 16 StrG, gewerbliche Straßennutzung, Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs bei Fußgängerzonen, Art. 4 GG, zur Bindung von Sekten an öffentlich-rechtliche Erlaubnispflichten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung der Straßenbaubehörde zur Untersagung einer stattgefundenen unerlaubten Straßenbenutzung und bestehender Wiederholungsgefahr; Überschreitung des Gemeingebrauchs an Verkehrsflächen; Kommunikativer Verkehr in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2... ; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; StrG § 3 Abs. 2 Nr. 4c; ; StrG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 7 Satz 1; ; StrG § 16 Abs. 8 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbenutzung, Anbauverbot: Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Gemeingebrauch, kommunikativer Verkehr, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Scientology, Buchverkauf, Missionierung, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 740
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Selbst wenn man hierfür die Maßstäbe heranzieht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugrunde gelegt hat, ist der Störgrad der in Rede stehenden Verkaufsaktivitäten, d. h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, nicht als nur minimal anzusehen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im bereits erwähnten Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) entschieden, dass die sachliche Reichweite des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden könne, vielmehr das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden müsse; die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht werde, müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit sich bringe; danach sei die Meinungsfreiheit mit dem Rechtsgut "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuwägen; der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handele; bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise könne es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte; Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs seien demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen; in aller Regel werde die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder an einer Broschüre kein Interesse hätten, die Möglichkeit hätten, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen; jedenfalls stehe die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Zweck, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.

    Allerdings hat auch hierzu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) erkannt, dass die Auslegung und Anwendung eines Landesstraßengesetzes, die die Gestattung von Betätigungen der Meinungsäußerungsfreiheit in das freie Ermessen der Verwaltung stelle, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

  • BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97

    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Darauf, dass je nach der Art der Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung auch dann vorliegen kann, wenn bei einer Straßenwerbung die Passanten nicht bedrängt werden, hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - NVwZ 1998, 104) hingewiesen.

    Gleiches lässt sich dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - (a.a.O.) entnehmen.

    Das ist - wie dargelegt - bei den "unauffällig" agierenden und sich ständig bewegenden Missionierern der Klägerin (vgl. die Beweisanträge Nr. 9 und 11), die Passanten in einem Fußgängerbereich zwecks Verkaufs eines Buchs ansprechen, nicht mehr der Fall (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Zwar trifft es zu, dass für die straßenrechtlichte Beurteilung bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung gar nicht hervortreten, keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406).

    Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung für die Klägerin dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - a.a.O.).

    Ob von der Regel, dass das behördliche Verfahren der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin darstellt, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die konkrete Straßenbenutzung "nur wenig" stört (so wohl BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - a.a.O.), kann dahinstehen.

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Denn die bei Annahme einer Sondernutzung durch § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG statuierte Erlaubnispflicht stellt keine unzulässige Zensur i. S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, sondern im Hinblick auf die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis für die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange der Straßenbenutzer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 - 7 C 81.88 - BVerwGE 84, 71) ein allgemeines (Schranken-)Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG dar.

    Auch der Gedanke der Spontaneität einer kommunikativen Straßenbenutzung, der eventuell deren Erlaubnisfreiheit erzwingen könnte, "wenn der Gang zur Erlaubnisbehörde nicht nur eine Lästigkeit wäre", sondern die Ausübung des betreffenden Kommunikationsgrundrechts "praktisch unmöglich" machte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 - 7 C 81.88 - a.a.O.), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

  • VG Freiburg, 17.11.1998 - 4 K 2141/96

    Straßenverbot für Scientology

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. November 1998 - 4 K 2141/96 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. November 1998 - 4 K 2141/96 - zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1993 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. August 1996 insgesamt aufzuheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Zu den zulässigen Aspekten bzw. Überlegungen einer sachgerechten Ermessensbetätigung nach diesen Vorschriften hat sich der Senat wiederholt geäußert und ist dabei mit der Forderung nach "straßengrundbezogenen" Erwägungen einer Ausuferung im Sinne eines - unzulässigen - "freien" Ermessens entgegengetreten (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98

    Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Zu den zulässigen Aspekten bzw. Überlegungen einer sachgerechten Ermessensbetätigung nach diesen Vorschriften hat sich der Senat wiederholt geäußert und ist dabei mit der Forderung nach "straßengrundbezogenen" Erwägungen einer Ausuferung im Sinne eines - unzulässigen - "freien" Ermessens entgegengetreten (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96

    Keine allgemeinen ökologischen Erwägungen bei Entscheidung über Sondernutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Zu den zulässigen Aspekten bzw. Überlegungen einer sachgerechten Ermessensbetätigung nach diesen Vorschriften hat sich der Senat wiederholt geäußert und ist dabei mit der Forderung nach "straßengrundbezogenen" Erwägungen einer Ausuferung im Sinne eines - unzulässigen - "freien" Ermessens entgegengetreten (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Auch Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 - NVwZ 1998, 91 = VBlBW 1997, 64).
  • OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95

    Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone als Gemeingebrauch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
    Auch die Oberlandesgerichte des Landes Baden-Württemberg haben in freisprechenden Entscheidungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG darauf abgestellt, ob die nicht ortsgebundenen Flugblattverteiler, Zeitungsverkäufer oder Buchverkäufer den Straßenraum wie andere Benutzer der Fußgängerzonen beanspruchten oder ob die Benutzung nach Ort, Dauer und Intensität die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreite, was sich maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles beurteile (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.1995 - 1 Ss 218/95 - u. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.11.1998 - 3 Ss 82/98 -).
  • OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93

    Sondernutzungsgebühr; Verkehrsbegriff; Kommunikative Tätigkeit; Gemeingebrauch;

  • VG Freiburg, 06.06.1994 - 4 K 758/93

    Werbungstätigkeit einer Religionsgemeinschaft als gewerbliche Tätigkeit;

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

  • VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02

    Fußgängerzone; Sondernutzung; Bauchladenverkauf; Gestaltungskonzept der Gemeinde

    Auch Fußgängerbereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740 m. w. Nachw.).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002, aaO. 743) wird der Verkauf aus einem Bauchladen schon nach der Eigenart dieser Betätigung im öffentlichen Verkehrsraum auch von dem in Fußgängerbereichen statthaften kommunikativen Verkehr nicht erfasst.

    Dies ist durch Gründe der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Auflösung der Gesetzessystematik in eine unüberschaubare Einzelkasuistik geboten ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002, aaO. 743 m. w. Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 13 S 1059/22

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Betriebsausfahrten,

    Denn es ist anerkannt, dass der Gemeingebrauch der Straße - wenngleich dies bei Bundesfernstraßen regelmäßig weniger bedeutsam in Erscheinung tritt - als Nebenzweck der Straßennutzung zu Ortsveränderung bzw. Fortbewegung (dazu vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2002 - 5 S 311/00 - juris Rn. 23) auch kommunikative Erscheinungsformen umfasst (vgl. Wohlfahrt in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 FStrG, Rn. 4 ff.), die auch die Aufnahme von Informationen im öffentlichen Raum - geschützt durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - einschließt (vgl. Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 FStrG Rn. 4; siehe zum Informationsaustausch auf innerörtlichen Straßen auch vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.02.1997 - 1 BA 30/96 - juris Rn. 116).
  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37, juris Rn. 21; ebenso für die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 19).

    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

    Es ist schließlich auch nicht deshalb geboten, für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung auf die verfolgten Zwecke und die inneren Absichten abzustellen, weil andernfalls solche Gewerbetreibende, die unter dem "Deckmantel" kommunikativer Wegenutzung gewerblich tätig sind, privilegiert und hierdurch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden gefördert würden (hierauf verweisen insbesondere VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 28 und OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121).

    Der Senat teilt ferner nicht die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene, auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.7.1996, NVwZ 1998, 91, juris Rn. 5; ein ähnlicher Ansatz findet sich auch bei OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121) zurückgehende Auffassung, wonach die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild überschritten werde, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht angesprochen, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßennutzung darstelle, weil die kommunikative Wegenutzung kein vom Verkehrszweck isolierter, eigenständiger Hauptzweck der Wegenutzung, sondern lediglich ein Nebenzweck sein könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08

    Außerstraßenrechtliche Kriterien bei Entscheidung über Sondernutzung

    Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten "pflichtgemäßen" Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 - Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

    Entsprechendes gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740, jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht).
  • VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1256/16

    Straßenrecht; Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf traditioneller Artikel im

    Gleichwohl steht auch bei dem sogenannten kommunikativen Gemeingebrauch die Nutzung der Straße als Verkehrseinrichtung für den ungehinderten Verkehr und nicht als Kommunikationsmedium im Vordergrund (vgl. VGH BW, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 S 311/00 -, NVwZ-RR 2002, 740 = juris Rn. 23).
  • VG Karlsruhe, 02.12.2016 - 7 K 3612/16

    Untersagungsverfügung gegen Pizzaservice

    Es gehört grundsätzlich nicht zur Funktion einer öffentlichen Straße, und zwar auch nicht eines Fußgängerbereichs, als "Verkaufsraum" zur Verfügung zu stehen, unabhängig davon, wie gemeingebrauchsverträglich sich die wirtschaftliche Betätigung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - VG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2003 - 5 K 2371/02 -, jew. Juris).
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10

    Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte

    Eine Bewirtung auf der Straße geht über den Widmungszweck einer Fußgängerzone (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 -, ) hinaus, der sich auf die Begehung der Straße und einer mit gehäuftem Fußgängerverkehr vereinbaren Bewirtung auf der Straße, die die Fußgänger noch durchkommen lässt, beschränkt.
  • VG Hamburg, 21.11.2013 - 4 K 3151/13

    Wegerechtliche Untersagungsverfügung gegen das Aufstellen von

    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37 unter Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris).

    Denn auf der Grundlage des Hamburgischen Wegegesetzes ist die Beklagte nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37 unter Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris).

  • VG Karlsruhe, 11.03.2004 - 5 K 753/04

    Stadt Heidelberg muss Plakate für Dia-Show zulassen

    Die Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht näher geregelt Allgemein wird angenommen, dass der Zweck der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ. Urt.v. 31.01.2002 - Az: 5 S 311/00 -. NVwZ-RR 2002, 740; Grote, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. 1999, S. 698).

    Bei der Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis sind lediglich "straßengrundbezogene" Erwägungen zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt.v. 31.01.2002 - Az: 5 S 311/00 -, NVwZ-RR 2002, 740; Urt.v. 01.08.1998 - Az: 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677; Beschl, v. 14.10.1996 - Az; 5 S 1775/96 - Urt.v. 09.12.1999 - Az: 5 S 2051/98 -, VBlBW 2000, 281).

  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10

    Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung

  • VG Halle, 03.05.2016 - 6 B 57/16

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen und künftiger

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