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VGH Baden-Württemberg, 14.09.1988 - 5 S 33/88 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 1988 - 5 S 33/88 (https://dejure.org/1988,4065)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 13.07.1988 - 10 K 4135/85
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.1988 - 5 S 33/88
Papierfundstellen
- NZV 1989, 87
- VBlBW 1989, 225
Wird zitiert von ... (3)
- VG Düsseldorf, 27.05.2014 - 6 K 2470/12
Kein Lkw-Durchfahrtverbot auf der Alpener Straße in Rheinberg-Millingen
vgl. VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 14. September 1989 - 5 S 33/88 -, NZV 1989, 87. - VGH Hessen, 19.10.1992 - 2 TH 246/92
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung einer verkehrsbeschränkenden …
Bei der Überprüfung einer auf der Grundlage des § 45 StVO getroffenen Ermessensentscheidung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 14. September 1988 -- 5 S 33/88 --, VBlBW 1989 S. 225 ff. = UPR 1989 S. 232 ff.) davon auszugehen, daß die von der Widerspruchsbehörde geforderte Begründung (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht so umfassend sein muß, daß sich erschöpfend allein aus ihr alle für die Entscheidung maßgebenden Einzelheiten ergeben müßten.Wenn die Behörde Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durch (teilweise) Sperrung einer Straße für den Kraftfahrzeugverkehr verfügen will, muß sie aber, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die Auswirkungen auf andere Straßen ermitteln und bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. September 1988, a. a. O.; vgl. auch Beschluß des OVG Bremen vom 10. Dezember 1990 -- 1 B 65/90 --, VRS 81 S. 72, 76 m. w. Nw.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 5 S 2344/94
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Verkehrszeichen; probeweise …
Sie war jedoch nicht gehalten, wegen der Verkehrszunahme auf diesem Straßenzug, die das oben beschriebene Ausmaß erreicht, auf die Probemaßnahme vollkommen zu verzichten (vgl. auch Urt. d. erk. Sen. v. 14.09.1988 - 5 S 33/88 - VBlBW 1989, 225 = UPR 1989, 232, wonach selbst bei einer hier nicht vorliegenden endgültigen Verkehrsberuhigungsmaßnahme keine Verpflichtung besteht, für eine absolut oder auch nur annähernd gleiche Belastung der betroffenen Straßen zu sorgen).