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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 04.03.2013 - 5 S 61/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4234
LG Heidelberg, 04.03.2013 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2013,4234)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.03.2013 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2013,4234)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04. März 2013 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2013,4234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 965 Abs. 1, 966 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB
    Haftung für zerstörten Geocache

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer einen Geocache (GPS-Schatz) aus seinem Versteck entfernt und der Zerstörung durch Dritte preisgibt, ist schadensersatzpflichtig

  • JurPC

    Haftung für zerstörten Geocache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Finders zur Verwahrung eines besitzlosen Geocaches

  • info-it-recht.de

    Finder eines Geocache (GPS-Schatz) ist schadensersatzpflichtig, wenn er seine Verwahrungspflicht verletzt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 BGB, § 965 Abs 1 BGB, § 966 Abs 1 BGB
    Fund eines Geocache: Schadensersatzpflicht des Finders bei Zerstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung für zerstörten Geocache

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verwahrpflicht des Finders

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung für zerstörten Geocache

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geocache im Wald gefunden - Jäger bringt die "Schatztruhe" zerstört zum Fundbüro: Haftet der Finder für den Verlust?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Jäger darf gefundenen "Geocache" nicht mitnehmen und anderweitig abstellen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Geocaching: Finder haftet für zerstörte Schatztruhe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Finger weg vom Geocache, sonst wird Schadensersatz fällig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finger weg vom Geocache, sonst wird Schadensersatz fällig!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finder haftet für die Zerstörung eines Geo-Caches - Finder verletzte seine Pflicht zur Verwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 928
  • MMR 2013, 476
  • K&R 2013, 681
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.03.2013 - 5 S 61/12
    Allerdings gehört zum Vorsatz im Zivilrecht nach herrschender Rechtsauffassung nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (statt aller: BGH, NJW 2002, 3255, 3256 unter III. 2.).
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,87350
LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2012,87350)
LG Aachen, Entscheidung vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2012,87350)
LG Aachen, Entscheidung vom 24. September 2012 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2012,87350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Aachen, 02.02.2012 - 117 C 147/11

    Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen einer abgeschlossenen fondsgebundenen

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 02.02.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen, Az.: 117 C 147/11, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 1.021,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 215, 99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 zu zahlen.

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 170, 226; WM 2009, 2306) zu Kick-Back-Zahlungen an Banken bei Fondsanlagevermittlungen.
  • OLG Köln, 29.10.2010 - 20 U 100/10

    Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policen-Modells des § 5a VVG a.F.;

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Dass eine Anwendung vorgenannter Normen auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (OLG Köln VersR 2011, 248 ff.).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 170, 226; WM 2009, 2306) zu Kick-Back-Zahlungen an Banken bei Fondsanlagevermittlungen.
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Dem nationalen Gesetzgeber verbleibt daher ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nationalen Versicherungsvertragsrechtes, der auch durch die Bestimmung einer Verfristung des Widerspruchsrechts nicht überschritten wurde (vgl. auch OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Köln RuS 2011, 216, 217).
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 299/90

    Unwirksame Klausel über Richtigkeit von Angaben in Antragformular eines

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Ein Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung nur insoweit verpflichtet, soweit dieser sie benötigt (vgl. BGH VersR 1992, 217).
  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Auszug aus LG Aachen, 24.09.2012 - 5 S 61/12
    Dem nationalen Gesetzgeber verbleibt daher ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nationalen Versicherungsvertragsrechtes, der auch durch die Bestimmung einer Verfristung des Widerspruchsrechts nicht überschritten wurde (vgl. auch OLG Köln, VersR 2011, 245; OLG Köln RuS 2011, 216, 217).
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,69816
LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
LG Aachen, Entscheidung vom 30.05.2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
LG Aachen, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 5 S 61/12 (https://dejure.org/2016,69816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Vielmehr ist bei der Rückabwicklung jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages der genossene Versicherungsschutz anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 35 ff., BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 33 ff.).

    Auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.42, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.43, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.44, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.49).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen - gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 45, BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 51).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Vielmehr ist bei der Rückabwicklung jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages der genossene Versicherungsschutz anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 35 ff., BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 33 ff.).

    Auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.42, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.43, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn.44, BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn.49).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen - gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14, juris-Rn. 45, BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, juris-Rn. 51).

  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 328/12

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, worauf der Bundesgerichtshof auch in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 - IV ZR 328/12 unter Bezugnahme auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.

    Weder steht die von der Klägerin am 29.12.2006 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerspruch entgegen, wie bereits der Bundesgerichtshof in dieser Sache mit Urteil vom 20.05.2015 - IV ZR 328/12 rechtskräftig festgestellt hat.

  • AG Aachen, 02.02.2012 - 117 C 147/11

    Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen einer abgeschlossenen fondsgebundenen

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH im Verfahren IV ZR 76/11 zugelassen.

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 61/12
    Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als die Klägerin den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte; auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris-Rn. 23).

    Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 103/15, juris).

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