Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2548
VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Klage einer Gemeinde gegen verkehrsrechtliche Weisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 93
  • NVwZ 1995, 185 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 191
  • VBlBW 1994, 52
  • DVBl 1994, 348
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.03.1976 - VII C 71.72

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen der gemeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Allerdings regeln die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in erster Linie unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im örtlichen Bereich (BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - VII C 71/72 - NJW 1976, 2175/2176; Urteil vom 28.11.1969 - VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241/243), woraus die Gemeinde keine eigenen Rechte ableiten kann.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1983 (VII C 102.82 - NVwZ 1983, 610) eine Klagebefugnis der Gemeinde verneint, betraf dies eine gegen eine verkehrsregelnde Maßnahme nach § 45 Abs. 1 - und nicht nach § 45 Abs. 1 b - StVO gerichtete Klage; entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1976, a.a.O., dem zudem noch die Rechtslage vor 1980, mithin vor Einführung der Berücksichtigung städtebaulicher Belange in das Straßenverkehrsrecht zugrunde lag.

    Nachdem die Klagebefugnis der Klägerin bereits unmittelbar aus § 45 Abs. 1 b StVO folgt, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie sich auch ohne eine solche gesetzliche Grundlage unmittelbar aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung) ergibt, das Rechte der Gemeinde allerdings nur nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Normierung einräumt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 a.a.O.; Urteil vom 29.06.1983, a.a.O.; zur Klagebefugnis einer Gemeinde aus der kommunalen Planungshoheit vgl. auch Urteil des Senats vom 20.04.1983 - 5 S 1281/82 - UPR 1984, 389).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1983 - 5 S 1281/82

    Einziehen einer Gemeindestraße; Gemeindenachbarklage; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Nachdem die Klagebefugnis der Klägerin bereits unmittelbar aus § 45 Abs. 1 b StVO folgt, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie sich auch ohne eine solche gesetzliche Grundlage unmittelbar aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung) ergibt, das Rechte der Gemeinde allerdings nur nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Normierung einräumt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 a.a.O.; Urteil vom 29.06.1983, a.a.O.; zur Klagebefugnis einer Gemeinde aus der kommunalen Planungshoheit vgl. auch Urteil des Senats vom 20.04.1983 - 5 S 1281/82 - UPR 1984, 389).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1981 - 5 S 448/81

    Zum Planfeststellungsermessen beim Bau von Kreisstraßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Dies bedeutet zwar nicht, daß die Straßenverkehrsbehörde bei der Kennzeichnung etwa einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone auf eine bloße Rechtskontrolle der gemeindlichen verkehrsplanerischen Entscheidung oder gar auf deren Vollzug beschränkt ist; es bleibt ungeachtet der Formulierung "zur Kennzeichnung" ihre von ihr nach außen zu verantwortende Ermessensentscheidung über die Einrichtung eines Fußgängerbereichs, eines verkehrsberuhigten Bereichs oder - wie hier - einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone, in der sie alle berührten öffentlichen und privaten Interessen, darunter insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ebenso wie die kommunale Planungsentscheidung über die örtliche Verkehrsberuhigung, einzubeziehen hat (so auch Steiner, Schlußbericht, a.a.O., S. 111 ff.; zu einer vergleichbaren Konstellation zwischen kommunalem Baulastträger und staatlicher Planfeststellungsbehörde bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl. ferner Urteil des Senats vom 26.11.1981 - 5 S 448/81 - VBlBW 1982, 202).
  • VGH Bayern, 18.09.1991 - 11 CS 91.2202
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Dies ist nicht der Fall, denn das Straßenverkehrsrecht räumt ihr gegenüber der Straßenverkehrsbehörde eine klagefähige Rechtsposition auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung ein (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluß vom 18.09.1991 - 11 CS 91.2202 - NZV 1992, 166 f. sowie Steiner, Schlußbericht zum Forschungsauftrag "Sperrung von Innenstädten für den motorisierten Individualverkehr", 1993, S. 112 f.; ders. NVwZ 1984, 201/202; ders. NJW 1980, 2339/2343; Dürr, VBlBW 1993, 361/370; Randelzhofer, DAR 1987, 237/241; a.A. Jahn, NZV 1990, 209/215 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 67.68

    Einrichtung bewachter Parkplätze zur Begrenzung von Dauerparken -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Allerdings regeln die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in erster Linie unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im örtlichen Bereich (BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - VII C 71/72 - NJW 1976, 2175/2176; Urteil vom 28.11.1969 - VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241/243), woraus die Gemeinde keine eigenen Rechte ableiten kann.
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Klage wäre mangels Klagebefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die von ihr behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen könnten (st.Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1/3; Urteil vom 26.07.1989 - IV C 35.88 - BVerwGE 82, 246/249; Beschluß vom 24.01.1991, NVwZ 1991, 574/575).
  • BVerwG, 03.07.1986 - 7 B 141.85

    Straßenverkehr - Anspruch auf Verkehrseinrichtung - Bedarfsampel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Auffassung des Senats von dem den Gemeinden in § 45 Abs. 1 b StVO eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung wird auch gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des von verkehrsregelnden Maßnahmen betroffenen oder solche Maßnahmen erstrebenden Bürgers aus § 45 Abs. 1 StVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - und Beschluß v. 03.07.1986 - 7 B 141.85 - Buchholz 442.151, § 45 StVO Nrn. 16, 17; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - NZV 1993, 284 f.).
  • BVerwG, 20.05.1958 - I C 193.57
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Den Gemeinden ist daher bei städtebaulich begründeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen zu gewähren (BVerwGE 6, 342, 345).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1985 - 5 S 864/84

    Rechtliche Einordnung der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Weisungen in Ausübung der Fachaufsicht sind mangels Außenwirkung grundsätzlich keine Verwaltungsakte (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 1990, § 9 Rd.-Nr. 27), auch nicht wenn sie gegenüber einer Gemeinde ergehen, sofern diese im übertragenen Wirkungskreis handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29.04.1985 - 5 S 864/84 - VBlBW 1986, 217; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, Stand Oktober 1989, § 129 Rd.-Nr. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Auffassung des Senats von dem den Gemeinden in § 45 Abs. 1 b StVO eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung wird auch gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des von verkehrsregelnden Maßnahmen betroffenen oder solche Maßnahmen erstrebenden Bürgers aus § 45 Abs. 1 StVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - und Beschluß v. 03.07.1986 - 7 B 141.85 - Buchholz 442.151, § 45 StVO Nrn. 16, 17; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - NZV 1993, 284 f.).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts -

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 26.06.1981 - 7 C 27.79

    Keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung von widmungswidrigem Verkehr

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur "Kennzeichnung" (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - VII C 27.79 - BVerwGE 62, 376 ; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ; Senat, Urt. v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019).

    Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 - 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 - 8 S 2940/92 - Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 ) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO - ) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 ).

    Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan "Im Weiertsfeld" Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der "Schwarzwaldstraße" - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b).

    Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV - StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 ).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung durch Zwischenurteil geändert und die Klage für zulässig erklärt (vgl. DVBl 1994, 348).
  • VG Braunschweig, 18.08.2009 - 6 A 211/08

    Klage eines Anliegers gegen straßenrechtliche Widmung

    Derartige Einwände von Anliegern gegen die Widmung einer Straße sind jedenfalls dann nur noch eingeschränkt möglich, wenn der Widmung eine (förmliche) Planungsentscheidung vorausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.09.1994 - 23 A 2673/92 -, S. 11; OVG Saarland, U. v. 28.11.1995 - 2 R 13/94 -, S. 14; VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.07.1995 - 5 S 679/94 -, NVwZ 1995, 185, 186; Hess. VGH, U. v. 19.10.1993 - 2 UE 1976/90 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, U. v. 02.06.1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 04.12.2007 - 14 K 589/03 -, juris Rn. 51 ff.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 232).

    Inwieweit dies auch gilt, wenn die Widmungsverfügung - wie hier - nicht auf einer förmlichen Planung beruht, braucht die Kammer für das vorliegende Verfahren nicht zu entscheiden (allgemein gegen die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte z.B. VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.07.1995 - 5 S 679/94 -, NVwZ 1995, 185, 186).

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 4 A 617/14

    Anfechtbarkeit einer naturschutzrechtlichen Weisung

    Anders als beispielsweise im staatlichen Straßenverkehrsrecht oder im staatlichen Bauaufsichtsrecht, bei welchem örtliche Planungen einer weisungsunterworfenen Gemeinde zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 5 S 646/93 -, [...]), steht dem Kläger im Bereich des staatlichen Naturschutzrechts auch keine geschützte Rechtsposition zu, hinsichtlich derer er einen Eingriff durch die angefochtene Weisung des Regierungspräsidiums geltend machen könnte.
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712

    Beschwerde gegen unterlassene (einfache) Beiladung; Tempo 30-Zone;

    Nach § 45 Abs. 1 c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, der insoweit eine klagefähige Rechtsposition gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zukommt (VGH Mannheim vom 21.10.1993, DVBl 1994, 348).
  • VG Köln, 28.01.2008 - 11 K 153/07
    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17/93 -, NZV 1994, 493; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, DVBl 1994, 348; BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, aaO..
  • VG Karlsruhe, 11.07.2001 - 3 K 1694/00

    Klagebefugnis einer Kommune gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 -11 C 17/93-, BVerwGE 95, 333; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 -5 S 646/93-, DVBl. 1994, 348; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, aaO.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3688
VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum Rechtsschutz von Gemeinden gegenüber verkehrsregelnden Entscheidungen der (höheren) Straßenverkehrsbehörde - Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen - berücksichtigungsfähiges Verkehrskonzept der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, 5
    Straßenverkehr; Verkehrsregelungen - geschwindigkeitsbeschränkte Zone (Tempo-30-Zone); städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde; Anspruch der Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 253
  • VBlBW 1995, 369 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 17.93

    Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung - Selbstverwaltungskörperschaft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b S 1 Nrn 3, 5 StVO zur Förderung eines gemeindlichen Verkehrskonzepts hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 u v 14.12.1993 - 11 C 4/94 -).

    Zu den Mindestvoraussetzungen eines solchen berücksichtigungsfähigen Verkehrskonzepts gehört neben den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.1994 (aaO) genannten Anforderungen auch, daß die Gemeinde in ihre Erwägungen mit eingestellt hat, ob die von der Geschwindigkeitsbeschränkung erfaßten Straßen(züge) den hierfür geltenden straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen (insbesondere "Zonenbewußtsein") genügen.

    Zur Begründung seines Sachantrags führt das Land im wesentlichen aus: Obgleich das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinen Urteilen vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - und vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - subjektive Rechtspositionen der Gemeinden in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO bei der Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen im Hinblick auf ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt habe, habe das Regierungspräsidium in den angefochtenen fachaufsichtlichen Weisungen die Interessenlage der Klägerin gleichwohl bereits miteinbezogen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf sein Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - (BVerwGE 95, 333) bezogen, in welchem es erstmals Voraussetzungen und Grenzen des den kommunalen Gebietskörperschaften in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 5 Alt. 2 StVO eingeräumten Anspruchs gegen die staatliche Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die den Straßenverkehrsbehörden in den genannten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingeräumte Befugnis zur Unterstützung eines gemeindlichen Konzepts zur geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgearbeitet hat.

    Danach besteht die subjektive Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nur insoweit, als ein städtebauliches Verkehrskonzept bereits vorhanden ist, zu dessen Unterstützung sie im Rahmen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO tätig werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

    Mit den Weisungen des Regierungspräsidiums Tübingen ficht die Klägerin gerade nicht die Anordnung zur Einrichtung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone selbst an; diese Weisungen haben auch nicht am Dauerverwaltungsaktscharakter der Zoneneinrichtung teil, sondern sind auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebene Sach- und Rechtslage bezogene Einzelfallentscheidungen des Regierungspräsidiums gegenüber der Klägerin, die durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage - etwa hier durch die spätere Erstellung eines möglicherweise hinreichenden städtebaulichen Verkehrskonzepts der Klägerin - keiner Änderung in der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unterliegen (im Ergebnis ebenso zur Anfechtungsklage gegen den die Gemeinde möglicherweise ihrem Verkehrskonzept betreffenden Widerspruchsbescheid der höheren Straßenverkehrsbehörde BVerwG, Urt. v. 20.04.1995, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340 f.).

    Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat muß es - drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, Urt. v. 30.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b S 1 Nrn 3, 5 StVO zur Förderung eines gemeindlichen Verkehrskonzepts hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 u v 14.12.1993 - 11 C 4/94 -).

    Die gegen das Zwischenurteil eingelegte Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - zurückgewiesen.

    Zur Begründung seines Sachantrags führt das Land im wesentlichen aus: Obgleich das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinen Urteilen vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - und vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - subjektive Rechtspositionen der Gemeinden in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO bei der Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen im Hinblick auf ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt habe, habe das Regierungspräsidium in den angefochtenen fachaufsichtlichen Weisungen die Interessenlage der Klägerin gleichwohl bereits miteinbezogen.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig (vgl. Zwischenurteil des Senats v. 21.10.1993 und Urt. d. BVerwG v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 -), aber nicht begründet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auf das Zwischenurteil des Senats vom 21.10.1993 in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - entschieden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Rechte und Pflichten wegen der ihr zustehenden Planungshoheit insoweit in den Schutzbereich nach § 25 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO einbezogen ist, als sie gegenüber der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch darauf hat, daß diese von der Ermächtigung, ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung zu unterstützen, ermessensfehlerfreien Gebrauch macht.

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Insbesondere können entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung der Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone herangezogen werden, die vom Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung angesehen wird, weshalb es im Anfechtungsprozeß dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ankomme (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 - Urteilsabdruck S. 17).

    Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß das städtebauliche Verkehrskonzept einer Gemeinde für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone, um den Anspruch auf unterstützendes Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 5 Alt. 2 StVO zu begründen, auf substantiellen Erwägungen auch zu der Frage beruhen muß, ob die für die Einrichtung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone vorgesehenen Straßen(züge) im einzelnen und in ihrer Gesamtheit den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen an eine Tempo-30-Zone genügen, wie sie § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO i.V. mit den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung ihrer Änderung vom 09.11.1989 (VkBl., Amtlicher Teil, 1989 Seite 785) zu § 45 "X. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung" aufstellt und sie mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -) herausgearbeitet wurden (u.a. keine Einbuße an Verkehrssicherheit; gleichartige Merkmale der Straßen sowie erkennbare städtebauliche Einheit des Gebiets und damit die Möglichkeit eines "Zonenbewußtseins").

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV - StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 ).
  • VG Karlsruhe, 11.07.2001 - 3 K 1694/00

    Klagebefugnis einer Kommune gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 -11 C 17/93-, BVerwGE 95, 333; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 -5 S 646/93-, DVBl. 1994, 348; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, aaO.).

    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Geschwindigkeitsbeschränkung -wie der Klägerin-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend machte- jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Weisung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1995 -5 S 646/93-, NZW 1996, 253) stillschweigend in ihre Entwicklungsplanung aufgenommen hat.

    Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO zur Förderung der geordneten städtebaulichen Entwicklung hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, aaO.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1995, aaO.).

  • VG Aachen, 23.05.2023 - 10 K 1742/21

    Ausweisung der Herderstraße in Aachen als Fahrradstraße rechtmäßig

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 -, juris, Rn. 45.

    Ob der Straßenverkehrsbehörde bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen kommunalen Verkehrskonzepts und einer Eignung der Straße für die in dem Verkehrskonzept vorgesehene Maßnahme bei ihrer Entscheidung überhaupt ein Ermessensspielraum verbleibt, die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht zu erlassen, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 -, juris, Rn. 53, kann hier dahinstehen.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2014 - 12 LA 68/13

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

    Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu mit Urteil vom 23. Juni 1995 (- 5 S 646/93 -, NZV 1996, 253) ausgeführt:.
  • VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 7 K 2771/22

    Einstweiliger Rechtschutz im Baugenehmigungsverfahren

    Denn die Antragstellerin kann wegen Verletzung ihrer Planungshoheit nicht nur gegen eine entsprechende fachaufsichtliche Weisung (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn 118; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1995 - 5 S 646/93 -, juris) klagen, sondern zudem gegen eine solche - trotz des Zurückstellungsgesuchs ihres Gemeinderates und trotz ihres bereits ergangenen, allerdings durch die höhere Baurechtsbehörde wieder aufgehobenen Zurückstellungsbescheids erteilte - Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und ferner um Eilrechtsschutz entsprechend § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen (vgl. Hornmann in BeckOK, BauGB, 55. Edition Stand: 01.05.2022, § 15 Rn. 58 f.; Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 15 Rn. 20; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 145 Ergänzungslieferung Februar 2022, § 15 Rn. 104; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 15 Rn. 10 jeweils m.w.N.; bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung: VG München, Beschluss vom 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht