Rechtsprechung
LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen durch einen Patienten an einen Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Duisburg, 04.07.2007 - 2 C 5170/06
- LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1502
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen …
Auszug aus LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein Patient selbst als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen beanspruchen kann, wobei dieser Anspruch des Patienten grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses besteht (vgl. grundlegend BGHZ 72, 132 (137); BGHZ 85, 327 [332]; BGH NJW 1983, 2627 [2628]).Allein, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen letztlich auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten beruht, führt nämlich nicht dazu, dass der Vertragsanspruch in vollem Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch wäre, der weder unter Lebenden noch von Todes wegen ganz oder nur teilweise auf andere übergehen könnte (BGH NJW 1983, 2627 [2628]).
Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach in der vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 31.10.2007 verkennt bereits, dass der Bundesgerichtshof seine in BGHZ 85, 327 abgedruckte Entscheidung ergänzt und dabei die Natur des Einsichtsrechts und seine Übertragbarkeit ausdrücklich im vorbeschriebenen Sinne klargestellt hat (NJW 1983, 2627 [2628]).
- BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen
Auszug aus LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein Patient selbst als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen beanspruchen kann, wobei dieser Anspruch des Patienten grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses besteht (vgl. grundlegend BGHZ 72, 132 (137); BGHZ 85, 327 [332]; BGH NJW 1983, 2627 [2628]).Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach in der vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 31.10.2007 verkennt bereits, dass der Bundesgerichtshof seine in BGHZ 85, 327 abgedruckte Entscheidung ergänzt und dabei die Natur des Einsichtsrechts und seine Übertragbarkeit ausdrücklich im vorbeschriebenen Sinne klargestellt hat (NJW 1983, 2627 [2628]).
- BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76
Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation
Auszug aus LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein Patient selbst als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen beanspruchen kann, wobei dieser Anspruch des Patienten grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses besteht (vgl. grundlegend BGHZ 72, 132 (137); BGHZ 85, 327 [332]; BGH NJW 1983, 2627 [2628]).