Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Wolters Kluwer
Umfang der Haftung für die Folgen eines Auffahrunfalles bei absichtlichem scharfen Abbremsen zur Disziplinierung des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers
- Wolters Kluwer
Umfang der Haftung für die Folgen eines Auffahrunfalles bei absichtlichem scharfen Abbremsen mit dem Ziel der Disziplinierung des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers
- verkehrsrechtsforum.de
Kommt es beim Ausbremsen zu einem Unfall, so trifft die Schuld den Ausbremsenden.
- kanzlei-heskamp.de
- kanzlei-heskamp.de
- rewis.io
- RA Kotz
Auffahrunfall: Haftung des Vordermanns bei ausbremsen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Selbstjustiz im Straßenverkehr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung für die Folgen eines Auffahrunfalls bei scharfem Abbremsen, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln; Voraussetzungen für eine Haftung wegen eines Verkehrsunfalls; Abwägung wechselseitiger Verursachungsbeiträge; Entkräftung des ...
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Haftung bei einem Auffahrunfall nach disziplinierendem Bremsen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und scharfem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zur Disziplinierung des Auffahrenden
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- AG Grevenbroich, 16.11.2001 - 11 C 291/00
- LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2186
- MDR 2002, 819
- NZV 2002, 375
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 34/94
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlsruhe VRS 77, 100, 101 f.; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 17).Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund ist vielmehr in der Regel von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Auffahrenden auszugehen (OLG Köln MDR 1995, 577; KG NZV 1993, 478;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.;… § 4 StVO, Rdnr. 17 m. w. Nachw.).
- KG, 26.04.1993 - 12 U 2137/92
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Sonderfahrspur für Busse und Taxen
Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlsruhe VRS 77, 100, 101 f.; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 17).Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund ist vielmehr in der Regel von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Auffahrenden auszugehen (OLG Köln MDR 1995, 577; KG NZV 1993, 478;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.;… § 4 StVO, Rdnr. 17 m. w. Nachw.).
- KG, 01.12.1975 - 12 U 1279/75
Haftung; Auffahrunfall; Abbiegen; Grundstück; Einfahrt
Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlsruhe VRS 77, 100, 101 f.; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 17). - OLG Karlsruhe, 24.05.1989 - 1 U 11/89
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Wiederholung der erstinstanzlichen …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlsruhe VRS 77, 100, 101 f.; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 17).
- OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Bewusste Bildung eines …
Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 O 235/16 -, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07 -, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 - 5 S 86/01 -, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte. - OLG München, 22.02.2008 - 10 U 4455/07
Schadensersatz auf Grund eines Auffahrunfalls: Abbremsen des Vorausfahrenden zum …
Bei einem scharfen Abbremsen zum Zwecke der Disziplinierung/Verkehrserziehung des Nachfolgenden ergibt sich eine volle Haftung des Bremsers (LG Mönchengladbach VA 2002, 140 = NJW 2002, 2186). - LG Essen, 12.01.2018 - 17 O 235/16
Disziplinierendes Bremsen, Alleinhaftung
Denn ausnahmsweise tritt hier nicht nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, sondern auch ein solches - hier mögliches, jedenfalls aber nicht gravierendes, weit untergeordnetes - Verschulden des Beklagten zu 1) vollständig hinter dem schwerwiegenden verkehrswidrigen Verhalten des Klägers zurück (vgl. LG Mönchengladbach, NJW 2002, 2186).Bei einem - wie hier vorliegenden - scharfen Abbremsen zum Zwecke der Disziplinierung/Verkehrserziehung des Nachfolgenden ergibt sich eine volle Haftung des Bremsers, da ein solcher Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr den in § 1 StVO verankerten Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme in schwerwiegender Weise widerspricht (vgl. OLG München, Urteil v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07; LG Mönchengladbach, NJW 2002, 2186).
- OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 1 U 91/05
Haftungsverteilung bei provoziertem Auffahrunfall
Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls selbst dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann (zuletzt Urteil vom 30. Juni 2003, Az. 1 U 226/02 mit Hinweis auf LG Mönchengladbach NJW 2002, 2186; im Ergebnis ebenso LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1436). - OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-20/13
Kennzeichen der Hells Angels
Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Originalkennzeichens kommt es dabei nicht an (BGH, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01, NJW 2002, 2186, 3188;… BayObLG, Urt. v. 8. März 2005 - 4 St RR 207/04, BayObLGSt 2004, 180, 181). - LG Kiel, 16.03.2018 - 8 O 106/16
Alleinhaftung des Vordermanns bei starkem Abbremsen
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richtet oder auf ein solches reagiert (vgl. LG Mönchengladbach, NJW 2002, 2186). - LG Schweinfurt, 11.01.2006 - 42 O 365/05
Neuwagenhandel - Super oder Normal?
Da die Beklagte hier sowohl in dem auf den Kläger zugeschnittenen Angebot als auch in den Prospektangaben schriftlich auf die Möglichkeit des Betankens mit Normalbenzin hingewiesen hat und der Kläger dies als ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung bezeichnet hat, kann nicht von einem nur unerheblichen Mangel ausgegangen werden (so im Ergebnis auch LG Mainz, DAR 2002, 319).