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   LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10   

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https://dejure.org/2011,7373
LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10 (https://dejure.org/2011,7373)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 5 S 87/10 (https://dejure.org/2011,7373)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 5 S 87/10 (https://dejure.org/2011,7373)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum in einem Studentenwohnheim ohne berechtigtes Interesse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung von Wohnraum in bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts als ausreichendes Merkmal für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims"; Förderung der Rotation nach abstrakt-generellen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Studentenwohnheim - Kündigung Mietverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum in einem Studentenwohnheim ohne berechtigtes Interesse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549 Abs. 3; BGB § 573
    Vermietung von Wohnraum in bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts als ausreichendes Merkmal für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims"; Förderung der Rotation nach abstrakt-generellen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 549 Abs. 3 ; BGB § 573
    Vermietung von Wohnraum in bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts als ausreichendes Merkmal für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims"; Förderung der Rotation nach abstrakt-generellen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Studentenwohnheim: Kündigung ohne berechtigtes Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studentenwohnheim

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kündigungserleichterung im Wohnheim nur mit Förderkonzept

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Studentenwohnheim - Sonderregeln für Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Für ein Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB muss strenges Rotationsprinzip vorliegen! (IMR 2011, 1034)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 470
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Konstanz, 06.10.1988 - 9 C 905/88
    Auszug aus LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10
    Unschädlich soll auch sein, dass ein Heim von Privaten betrieben wird (AG Konstanz WuM 1989, 573; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30; Gramlich , Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 549, 4.; kritisch Lechner , WuM 1983, 71 (72) und Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

    Zumindest als Indizien sollen ein privater Vermieter, Vergabe nach dem höchsten Mietzinsangebot sowie willkürliche, durch den Heimzweck nicht gerechtfertigte Kündigungen ( Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 34) gegen ein Studentenwohnheim sprechen, dafür das Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen (nach LG Konstanz WuM 1995, 539, AG Freiburg WuM 1987, 128, und AG Konstanz WuM 1989, 573 jedoch nicht erforderlich), ein Mitspracherecht der Bewohner bei der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten (nicht erforderlich nach LG Konstanz WuM 1995, 539), Vergabe der Plätze nach festen Regeln, ein allenfalls kostendeckender Mietzins (LG Konstanz WuM 1995, 539; erforderlich nach AG München WuM 1992, 133; a.A. AG Freiburg WuM 1987, 128), der Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit (zum Ganzen Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 37) oder gar eine Preisbindung ( Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

    Ob die Eigenschaft als Studentenwohnheim dadurch verloren geht, dass den Bewohnern nach Beendigung ihres Studiums der weitere Verbleib gestattet wird oder auch andere Nicht-Studenten dort wohnen (dafür wohl Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48; dagegen AG Konstanz WuM 1989, 573 [574]; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 36), ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben werden müssen (so LG Konstanz WuM 1995, 539 [540]; a.A. Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30).

  • OLG Bremen, 12.12.1988 - 1 UH 2/88

    Anwendungsbereich des § 564b Abs. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Wohnraum in

    Auszug aus LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10
    So soll etwa kein Studentenwohnheim in diesem Sinne vorliegen, wenn der Träger Gewinnerzielungsabsicht hat und nicht fremdnützig handelt (AG Freiburg WuM 1987, 128; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 35; vgl. auch OLG Bremen NJW-RR 1989, 266; a.A. Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30).

    Ein solches System des zügigen Bewohnerwechsels mag nur funktionieren, wenn einem langwierigen Streit um die Kündigungsmotive dadurch der Boden entzogen wird, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses des Vermieters zur Kündigung von vornherein nicht gefordert wird (OLG Bremen NJW-RR 1989, 266 f.).

  • AG Bergen auf Rügen, 01.11.1994 - 2 C 472/94

    Haltung von Hühnern; Vermietung an Sommergäste zur Zeit der ehemaligen DDR

    Auszug aus LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10
    Zumindest als Indizien sollen ein privater Vermieter, Vergabe nach dem höchsten Mietzinsangebot sowie willkürliche, durch den Heimzweck nicht gerechtfertigte Kündigungen ( Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 34) gegen ein Studentenwohnheim sprechen, dafür das Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen (nach LG Konstanz WuM 1995, 539, AG Freiburg WuM 1987, 128, und AG Konstanz WuM 1989, 573 jedoch nicht erforderlich), ein Mitspracherecht der Bewohner bei der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten (nicht erforderlich nach LG Konstanz WuM 1995, 539), Vergabe der Plätze nach festen Regeln, ein allenfalls kostendeckender Mietzins (LG Konstanz WuM 1995, 539; erforderlich nach AG München WuM 1992, 133; a.A. AG Freiburg WuM 1987, 128), der Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit (zum Ganzen Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 37) oder gar eine Preisbindung ( Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

    Ob die Eigenschaft als Studentenwohnheim dadurch verloren geht, dass den Bewohnern nach Beendigung ihres Studiums der weitere Verbleib gestattet wird oder auch andere Nicht-Studenten dort wohnen (dafür wohl Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48; dagegen AG Konstanz WuM 1989, 573 [574]; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 36), ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben werden müssen (so LG Konstanz WuM 1995, 539 [540]; a.A. Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30).

  • AG Freiburg, 09.11.1984 - 4 C 335/84
    Auszug aus LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 87/10
    So soll etwa kein Studentenwohnheim in diesem Sinne vorliegen, wenn der Träger Gewinnerzielungsabsicht hat und nicht fremdnützig handelt (AG Freiburg WuM 1987, 128; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 35; vgl. auch OLG Bremen NJW-RR 1989, 266; a.A. Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 549 Rn. 30).

    Zumindest als Indizien sollen ein privater Vermieter, Vergabe nach dem höchsten Mietzinsangebot sowie willkürliche, durch den Heimzweck nicht gerechtfertigte Kündigungen ( Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 549 Rn. 34) gegen ein Studentenwohnheim sprechen, dafür das Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen (nach LG Konstanz WuM 1995, 539, AG Freiburg WuM 1987, 128, und AG Konstanz WuM 1989, 573 jedoch nicht erforderlich), ein Mitspracherecht der Bewohner bei der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten (nicht erforderlich nach LG Konstanz WuM 1995, 539), Vergabe der Plätze nach festen Regeln, ein allenfalls kostendeckender Mietzins (LG Konstanz WuM 1995, 539; erforderlich nach AG München WuM 1992, 133; a.A. AG Freiburg WuM 1987, 128), der Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit (zum Ganzen Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 549 Rn. 37) oder gar eine Preisbindung ( Weitemeyer in Staudinger [2006], BGB, § 549 Rn. 48).

  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 92/11

    Zum Kündigungsschutz von Studentenzimmern

    Das Berufungsgericht (LG Heidelberg, WuM 2011, 167) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • AG Heidelberg, 01.03.2022 - 21 C 177/21

    Wurde Befristungsklausel nur "pro forma" in den Mietvertrag aufgenommen?

    Dieses Förderkonzept muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z.B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder durch eine konstante tatsächliche Übung ergeben (LG Heidelberg, Urteil vom 25. Februar 2011 - 5 S 87/10).

    Nicht ausreichend ist demnach, wenn der Bewohnerwechsel den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung und den gewöhnlichen Marktmechanismen überlassen wird (LG Heidelberg, Urteil vom 25. Februar 2011 - 5 S 87/10).

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