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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 5 S 9.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 5 S 9.07 (https://dejure.org/2007,13809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 S 9.07 (https://dejure.org/2007,13809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2007 - 5 S 9.07 (https://dejure.org/2007,13809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille (oder mehr); Anforderungen an den Inhalt eines Gutachtens

  • Judicialis

    FeV § 46 Abs. 1; ; FeV § 46 Abs. 3; ; FeV § 13 Nr. 2 Buchst. c; ; FeV § 13 Nr. 2 Buchst. e; ; FeV Anlage 4 Nr. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 519
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Potsdam, 08.07.2005 - 10 L 279/05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 5 S 9.07
    Auch die erstmals anlässlich einer Fahrradfahrt mit einer BAK von 1, 6 Promille (oder mehr) aufgetretene Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen (a.A. die st. Rspr. des VG Potsdam, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 10 L 279/05 - NZV 2006, S. 331).
  • OVG Hamburg, 24.04.2002 - 3 Bs 19/02

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - hier:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 5 S 9.07
    Mit ihnen zeichnet der Verordnungsgeber für den Regelfall die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und zunächst in den Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr", nunmehr in den Leitlinien zur "Kraftfahrereignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse und Erfahrungen nach (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 3 Bs 19.02 - NordÖR 2003, 123).
  • VG Oldenburg, 10.04.2008 - 7 B 767/08

    Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt

    Die Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller zwischen dem Führen von Kraft fahrzeugen - und allein auf diese stellt Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ab - (Bay.VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris; VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 10 L 279/95 - zitiert nach juris; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2007 - 5 S 9/07 - zitiert nach juris) und dem übermäßigen Trinken trennen kann.

    Soweit die Rechtsprechung z. T. darauf abstellt, dass nicht von Bedeutung sei, ob der Antragsteller sein fehlendes Vermögen, übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, anlässlich einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug oder mit einem Fahrrad belegt habe, sondern die letztlich entscheidende Frage nach einer Verhaltensänderung sowie deren Nachhaltigkeit und Stabilität unabhängig davon, welche Art von Fahrzeug benutzt wurde, zu beantworten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. März 2007 - 5 S 9.07 - zitiert nach juris; VG Mainz, a.a.O), teilt die Kammer diese Rechtsauffassung aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht (im Ergebnis bereits ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 B 2467/07 - V.n.b.; ähnlich etwa Bay.VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris; VG Potsdam, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 10 L 279/05 - zitiert nach juris; entsprechend wohl VG München, Beschluss vom 19. Februar 2008 - M 6b S 08.278 - zitiert nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2008 - 1 S 100.08

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

    Dieser Rechtsauffassung kann, wie zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - OVG 5 S 42.07 -, vom 7. März 2007 - OVG 5 S 9.07 -, vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07, OVG 5 S 19.07 und OVG 5 S 23.07 - und vom 15. März 2007 - OVG 5 S 28.07 -), nicht gefolgt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 1 N 80.07

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Anforderungen

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er lediglich mit einem Fahrrad und nicht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen habe, was die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine diesbezügliche Prognose verbiete, kann dem, wie zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.; ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - OVG 5 S 42.07 -, vom 7. März 2007 - OVG 5 S 9.07 -, vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07 -, - OVG 5 S 19.07 - und - OVG 5 S 23.07 - und vom 15. März 2007 - OVG 5 S 28.07 -), nicht gefolgt werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 12 ME 136/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad;

    Der Antragsteller habe ein hinreichendes Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol nicht entwickelt und eine verfestigte Verhaltensänderung nicht darlegen können (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2007 - 5 S 9.07 -, NJW 2007, 519), so dass mit einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu rechnen sei.
  • VG Oldenburg, 13.03.2012 - 7 B 2863/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis - hier: Teilnahme am Straßenverkehr durch

    Auch sein nicht weiter substantiiertes Vorbringen, auf Feierlichkeiten keinen Alkohol mehr zu trinken, ist nicht geeignet, den erforderlichen gefestigten Einstellungswandel zu belegen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 21.5.2008, a.a.O.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2007 - 5 S 9.07 -, NJW 2007, 519).".
  • VG Mainz, 12.02.2008 - 7 L 34/08

    Radfahrerin mit 1,62 Promille: Fahrerlaubnisentzug

    Soweit das VG Potsdam in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (VG Potsdam, Beschluss vom 08. Juli 2005 - 10 L 279/05 - NJW 2006, S. 2793) im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 6 Promille ohne vorangegangene Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug davon ausgeht, hierin sei noch kein eignungsausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV zu sehen, sondern es könne nur aufgrund des Trinkverhaltens des Betroffenen und der konkreten Verkehrsvorgeschichte aufgezeigt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich eine Trunkenheitsfahrt auch mit einem Kraftfahrzeug ereignen werde, folgt die Kammer unabhängig von der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 2000 mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug aufgefallen ist, diesem rechtlichen Ansatz nicht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. März 2007 - 5 S 9.07 - Juris, mit ausführlicher Begründung).
  • VG Oldenburg, 24.03.2009 - 7 B 457/09

    Alkohol; Fahrerlaubnis; Fahrrad; Streitwert

    Auch sein nicht weiter substantiiertes Vorbringen, auf Feierlichkeiten keinen Alkohol mehr zu trinken, ist nicht geeignet, den erforderlichen gefestigten Einstellungswandel zu belegen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 21.5.2008, a.a.O.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2007 - 5 S 9.07 -, NJW 2007, 519).".
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