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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12 (https://dejure.org/2013,4071)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.03.2013 - 5 Sa 106/12 (https://dejure.org/2013,4071)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. März 2013 - 5 Sa 106/12 (https://dejure.org/2013,4071)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers wegen genesungswidrigen Verhaltens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Vorstellungsgespräch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; Betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kündigung wegen Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch während bestehender Arbeitsunfähigkeit

  • rabüro.de

    Zur Frage, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während einer Krankschreibung erlaubt und welche untersagt sind

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung wegen Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch während bestehender Arbeitsunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Vorstellungsgespräch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Keine Kündigung wenn Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an Bewerbungsgespräch teilnimmt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung?

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Krankgeschrieben beim Bewerbungsgespräch

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zulässiges Bewerbungsgespräch trotz Krankheit

  • faz.net (Kurzinformation)

    Was darf ich während einer Krankschreibung noch tun?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen verhaltens-, personen- und betriebsbedingter Gründe während Krankheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer dürfen trotz Krankschreibung an Bewerbungsgespräch teilnehmen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässiges Bewerbungsgespräch trotz Krankheit

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Eine Bewerbung bei einem anderen Unternehmen stellt keinen Kündigungsgrund dar

  • poko.de (Kurzinformation)

    Eine Bewerbung bei einem anderen Unternehmen stellt keinen Kündigungsgrund dar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung?

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Vorstellungsgespräch bei anderer Firma - Abkehrwille rechtfertigt keine Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kranke Arbeitnehmer müssen nicht im Bett bleiben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorstellungsgespräch bei anderem Arbeitgeber während der Krankschreibung rechtfertigt keine Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur fristlosen Kündigung nach einem Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anderweitige Bewerbung während der Arbeitsunfähigkeit - ohne Weiteres kein Kündigungsgrund

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfähigkeit - Kündigung wegen genesungswidrigem Verhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung rechtfertigt nicht zwingend Kündigung - Arbeitnehmer muss aufgrund einer Erkrankung nicht stets im Bett bleiben

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen würde oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 aaO; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - NZA 2012, 852).

    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen würde oder die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 aaO; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - NZA 2012, 852).

  • BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 515/63

    Abkehrwille - Kündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 770/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Abbau einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - DB 2012, 2402 = NZA 2012, 1223; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - AP Nr. 186 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12
    Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen würde oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 aaO; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - NZA 2012, 852).

    Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen würde oder die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 aaO; BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - NZA 2012, 852).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 5 Sa 89/14

    Unwirksamkeit eines mündlichen Aufhebungsvertrages - Kündigung nach geäußertem

    Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn der Arbeitnehmer zugunsten seiner künftigen Beschäftigung oder allgemein aus verlorenem Interesse seine Arbeitspflichten im noch laufenden Arbeitsverhältnis vernachlässigt (vgl. LAG M-V, 05.03.2013, 5 Sa 106/12).
  • LAG Köln, 27.05.2021 - 6 Sa 20/21

    Kündigung; Bestimmtheit; genesungswidriges Verhalten

    Der hiernach allein in Frage kommende Kündigungsgrund "Abkehrwille" (vgl. dazu zuletzt LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 05.03.2013 - 5 Sa 106/12 -) kommt mit seinem Ausnahmecharakter jedenfalls bei einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger, seit mehr als zwei Jahren arbeitsunfähig ist und dem für einen Zeitraum von drei Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung genehmigt worden war, nicht in Betracht.
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