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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19   

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https://dejure.org/2020,6831
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19 (https://dejure.org/2020,6831)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.02.2020 - 5 Sa 108/19 (https://dejure.org/2020,6831)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 5 Sa 108/19 (https://dejure.org/2020,6831)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 22 Abs. 3 PersVG M-V, § 626 Abs. 2 BGB, § 25 TV-L, §... 20 Abs. 2 Satz 2 DSG M-V, § 626 BGB, § 20 Abs. 2 Satz 3 DSG M-V, § 20 Abs. 1 Satz 3 DSG M-V, § 20 Abs. 3 DSG M-V, § 18 Abs. 1 DSG M-V, § 19 Abs. 1 Satz 1 DSG M-V, § 19 Abs. 2 Satz 1 DSG M-V, §§ 21, 22 DSG M-V, § 21 DSG M-V, § 22 DSG M-V, § 20 Abs. 3 Satz 3 DSG M-V, § 20 Abs. 3 Satz 5 DSG M-V, § 20 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 DSG M-V, § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, § 20 DSG M-V, Art. 37 Abs. 5 DSGVO, Artikel 39 DSGVO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • datenschutz.eu

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzbeauftragter; Widerruf; Abberufung; Kontrollpflicht; Untätigkeit; Klinik; Zuverlässigkeit; Sachkunde; Fachkunde; Fachwissen; intern - Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de

    Fachliche Anforderungen an die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Erforderliches Fachwissen des Datenschutzbeauftragten

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Regelungen des BDSG zum Abberufungs- und Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten sind DSGVO-konform

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbeauftragter genießt Schutz vor Abberufung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ein Datenschutzbeauftragter lässt sich nicht einfach abberufen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbeauftragter genießt Schutz vor Abberufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
    Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 25, juris = NZA 2020, 227; BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24, juris = ZTR 2011, 561).

    Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist grundsätzlich mit der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten vereinbar (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 25, juris = ZTR 2011, 561).

    Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15, juris = ZTR 2011, 561; Greiner/Senk, NZA 2020, S. 206 f.).

    Der Datenschutzbeauftragte soll seiner Kontrolltätigkeit im Interesse des Datenschutzes ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen können (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 14, juris = ZTR 2011, 561).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs sind ebenso wie bei einer Kündigung die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung (vgl. zur Kündigung: BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 39, juris = NZA 2020, 227).

    Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 25, juris = NZA 2020, 227; BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24, juris = ZTR 2011, 561).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
    Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (BAG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 32, juris = NZA 2019, 1279).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20

    Vergütung - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch - Darlegungs- und Beweislast -

    Nachdem das Arbeitsgericht Stralsund die Unwirksamkeit dieses Widerrufs festgestellt hatte, die gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 eingelegte Berufung genauso zurückgewiesen worden war wie die gegen das Berufungsurteil zum Aktenzeichen 10 AZN 441/20 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht, hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1973/20) eingelegt.

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 als unzulässig zurückgewiesen habe, stehe dies aufgrund der Rechtskraft des Urteils nunmehr fest.

    Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe zutreffend Bezug genommen auf die auch von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in deren Urteil vom 25. Februar 2020 (5 Sa 108/19) vertretenen Rechtsauffassung.

    Unabhängig von der Frage, ob eine fehlende Pflichtverletzung aufgrund etwaiger Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 5 Sa 108/19 vom 25.02.2020 feststeht, liegt nach Bewertung der hier zu Entscheidung berufenen Kammer eine Pflichtverletzung nicht vor.

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, denn wie das Landesarbeitsgericht in dem Urteil 5 Sa 108/19 bereits dargelegt hat, ist die Rechtsauffassung zumindest vertretbar.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2021 - 5 Sa 113/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Verwirkung

    Sämtliche Widerrufe, auch diejenigen der Beklagten, griff der Kläger in einem gegen die Universitätsmedizin A-Stadt eingeleiteten Arbeitsrechtsstreit an (Arbeitsgericht Stralsund, Aktenzeichen 3 Ca 75/18, nachfolgend: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 5 Sa 108/19).

    Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 Sa 108/19) zurück.

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 Sa 108/19) betreffe nur die Universitätsmedizin A-Stadt, nicht aber die Beklagte.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hierzu vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 Sa 108/19) bindet nur die Universitätsmedizin A-Stadt, nicht aber die Beklagte, was im Übrigen auch insoweit gilt, als das Arbeitsgericht die Klage - u. a. hinsichtlich des Widerrufs der Beklagten - rechtskräftig abgewiesen hat.

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