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   LAG Baden-Württemberg, 14.06.2002 - 5 Sa 120/01   

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https://dejure.org/2002,23008
LAG Baden-Württemberg, 14.06.2002 - 5 Sa 120/01 (https://dejure.org/2002,23008)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2002 - 5 Sa 120/01 (https://dejure.org/2002,23008)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 5 Sa 120/01 (https://dejure.org/2002,23008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz der Schäden an einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeug; Vorliegen eines pflichtwidrigen rechtswidrigen Verhaltens und Verschuldens; Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 213/91

    Innerbetrieblicher Schadensausgleich - Verursachung eines Schadens in Ausführung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.06.2002 - 5 Sa 120/01
    Denn die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung setzt voraus, dass der Schaden bei oder im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit zu Stande gekommen ist, was der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BAG, Urteil v. 17.10.1991 - 8 AZR 213/91 - n. v.).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.06.2002 - 5 Sa 120/01
    Die Haftung der Klägerin für diese Schäden, bei denen es sich nach den von der DEKRA am 27.12.2000 getroffenen Feststellungen um Parkdellen an den Türen vorn und hinten links und der Tür hinten rechts sowie um Schrammen an der Stoßstange hinten und um eine Deformierung der Stoßstange vorn links handelt, scheidet nicht bereits nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus, nach denen der Arbeitgeber auch insoweit, als er seinen Schadensersatzanspruch auf positive Vertragsverletzung stützt, nicht nur die Pflichtverletzung, sondern - anders als nach § 282 BGB a. F. - auch das Verschulden und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat (vgl. dazu etwa BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung) und die Beklagte der ihr hiernach obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise genügt hat.
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