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   LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40731
LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,40731)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,40731)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,40731)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • IWW

    § 11 Abs. III Ziffer 2 MTV, § 241 Abs. 2 BGB, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 7 1. Halbsatz KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. KSchG, § 140 BGB, § 168 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB IX, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 BetrVG, §§ 133, 157 BGB, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 102 Abs. 2 BetrVG, § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 7 Abs. 3 SchwbVWO, § 180 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX, § 180 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB IX, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, Art. 5 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 286 Abs. 2 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 323 Abs. 2 BGB, § 622 Abs. 2 Ziffer 7 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 1 Abs. 2 KSchG
    Verhaltensbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Nichtnennung aller Einzelheiten der Anhörung des Schwerbehindertenvertreters; Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen gegenüber Kollegen; "Türken in die Gaskammer" als schwerwiegende ...

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2
    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Nichtnennung aller Einzelheiten der Anhörung des Schwerbehindertenvertreters; Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen gegenüber Kollegen; "Türken in die Gaskammer" als schwerwiegende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kündigung: Behindertenausweis ist kein Freibrief für rassistische Äusserungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Ölaugen", "Nigger" und "meine Untertanen" - und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz ist kein Freibrief

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Schwerbehinderten nach rassistischer Äußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern gegebenenfalls eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 10.12.2020 - 2 AZN 82/20 - juris; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Bei der verhaltensbedingten Kündigung kann deshalb auf die Mitteilung der "Sozialdaten" des Arbeitnehmers nicht deshalb verzichtet werden, weil sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohne Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen "Sozialdaten" bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf diese ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auch so ausreichend beurteilen (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG v. 25.05.2016 - 2 AZR 345/15 - juris; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 10.12.2020 - 2 AZN 82/20 - juris; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Bei der verhaltensbedingten Kündigung kann deshalb auf die Mitteilung der "Sozialdaten" des Arbeitnehmers nicht deshalb verzichtet werden, weil sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohne Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen "Sozialdaten" bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf diese ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auch so ausreichend beurteilen (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - a.a.O.; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Eine Kündigung ist dabei nach Satz 3 nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung gänzlich unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - juris; BAG v. 23.02.2012 - 2 AZR 773/10 - juris).

    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern gegebenenfalls eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 10.12.2020 - 2 AZN 82/20 - juris; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, d.h. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 2 AZR 15/15 - a.a.O.).

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG v. 25.05.2016 - 2 AZR 345/15 - juris; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris).

    Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG v. 25.05.2016 - 2 AZR 345/15 - a.a.O.).

    Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG v. 25.05.2016 - 2 AZR 345/15 - a.a.O.; BAG v. 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - juris).

    Auf dessen Erklärung darf er sich verlassen (BAG v. 25.05.2016 - 2 AZR 345/15 - a.a.O.).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - a.a.O.; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris).

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Kündigenden die Weiterbeschäftigung - bei einer ordentlichen Kündigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus - aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist (BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 05.11.2020 - 5 Sa 147/20 - juris).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Eine Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - juris; BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - juris).

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - a.a.O.; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris).

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - juris).

    Sie ist dann alternatives Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet ist, den mit der Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.).

    Die Notwendigkeit einer Prüfung, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (die Kündigung als ultima ratio) und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.).

    Es ist nicht stets und von vorneherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern gegebenenfalls eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 10.12.2020 - 2 AZN 82/20 - juris; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - a.a.O.; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - a.a.O.; BAG v. 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - a.a.O.).

    In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, d.h. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 700/15 - a.a.O.; BAG v. 16.07.2015 2 AZR 15/15 - a.a.O.).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

    Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Die umfassende Information verlangt, dass die Schwerbehindertenvertretung in demselben Umfang zu unterrichten ist wie der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 378/18 - juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs 21. Auflage 2021 § 178 SGB IX Rn. 9).

    Sie ist durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen (BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 378/18 - a.a.O.).

    Das Anhörungsverfahren ist beendet, wenn die Frist zur Stellungnahme durch die Schwerbehindertenvertretung abgelaufen ist oder eine das Verfahren abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt (BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 378/18 - a.a.O.).

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20
    Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess (BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19 - juris; BAG v. 26.03.2015 - 2 AZ 417/14 - juris).

    Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich vielmehr nach Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu beurteilen und sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19 - a.a.O.).

    Ein solches Erfordernis überdehnte die Zwecke des Anhörungsverfahrens und liefe darauf hinaus, dem Gremium die - objektive - Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen (vgl. BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Sa 559/17

    Tatkündigung; Verdachtskündigung; Beweiswürdigung; Unerreichbarkeit eines

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZN 82/20

    Nichtzulassungsbeschwerde - zwischenzeitliche Klärung der Rechtsfrage

  • ArbG Oberhausen, 26.06.2019 - 1 Ca 178/19
  • ArbG Oberhausen, 27.02.2020 - 2 Ca 1324/19
  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87

    Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten

  • LAG Hamm, 11.11.1994 - 10 (19) Sa 100/94

    Kündigung: fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2019 - 3 Sa 308/18

    Außerordentliche Kündigung wegen aggressiver und rassistischer Beleidigung eines

  • LAG Nürnberg, 07.11.2017 - 7 Sa 400/16

    Kündigung - fremdenfeindliche Äußerung - Abmahnung

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 5 Sa 147/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstoß gegen Weisung - pflichtwidriges Abstellen

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2006 - 2 UF 270/05

    Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beachtung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12

    Ordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 773/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - tariflicher

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 5 Sa 127/22

    Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer

    Für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 -Rn. 15, juris = NZA 2019, 305 ; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 - Rn. 86, juris = LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 129).

    Das Anhörungsverfahren ist beendet, wenn die Frist zur Stellungnahme durch die Schwerbehindertenvertretung abgelaufen ist oder eine das Verfahren abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 24, juris = NZA 2019, 305 ; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 - Rn. 86, juris = LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 129).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2023 - 5 Sa 82/22

    Personenbedingte Kündigung - Fahrerlaubnisentzug - Busfahrer

    Neben dem Kündigungssachverhalt sind der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers und ggf. die Gleichstellung sowie grundsätzlich die weiteren Sozialdaten (Beschäftigungsdauer, Lebensalter, Unterhaltspflichten) mitzuteilen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 20 f., juris = NZA 2019, 305; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 - Rn. 86, juris = LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 129).

    Einer ausdrücklichen Fristsetzung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 22 f., juris = NZA 2019, 305; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 - Rn. 86, juris = LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 129).

  • LAG Köln, 18.01.2022 - 4 Sa 329/21

    Betankung des privaten Wohnmobils kein fristloser Kündigungsgrund; Nutzung einer

    Bei einmaligen Aussagen kann auch eine Motivationsanalyse durchgeführt werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 - 5 Sa 231/20 - Rn.104, juris).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45740
LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
LAG Köln, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
LAG Köln, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 Sa 231/20 (https://dejure.org/2020,45740)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Schriftform der Kündigung - Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht

  • IWW

    § 170 Abs. 2 StPO, § ... 153 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 GG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB, § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 1 ArbGG, § 296 Abs. 2 ZPO, § 282 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 241Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5Abs. 1 Satz 1 GG, § 132 a StGB, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19

    Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (im Anschluss an BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Grobe Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Kann eine derartige positive Feststellung nicht vorgenommen werden, ist der neue Sachvortrag selbst dann zurückzuweisen, wenn hierdurch der Rechtsstreit verzögert wird(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Allein eine Verspätung iSv. § 282 Abs. 2 ZPO berechtigt daher nicht zu der Annahme, sie beruhe auch auf grober Nachlässigkeit (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte unterliegen daher einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Auch im Interesse der vom Gesetzgeber bezweckten Prozessbeschleunigung ist eine Zurückweisung wegen grober Nachlässigkeit iSv. § 296 Abs. 2 ZPO allein deshalb, weil sich die Partei gegenüber solchen indiziellen äußeren Umständen nicht entlastet hat, nur zu rechtfertigen, wenn ihr das Gericht zuvor die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu den seines Erachtens für eine grobe Nachlässigkeit iSv. § 296 Abs. 2 ZPO sprechenden Tatsachen zu äußern(BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19).

    Eine Heilung durch eine eigene Ermessensentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht möglich (BAG 11. Juni 2020- 2 AZR 400/19).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterfallen ebenso wenig dem Grundrechtsschutz wie eine sogenannte "Schmähkritik" (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass außer bewusst falschen Tatsachenbehauptungen auch eine sog. "Schmähkritik" nicht den Schutz von Art. 5Abs. 1 Satz 1 GG genießt (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

    Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BAG 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Für die (hier nicht erfolgte) Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten nimmt die Rechtsprechung an, dass sie im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellt, weil der Arbeitnehmer staatsbürgerlicher Rechte wahrnimmt (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Ist das der Fall, ist ein bloß vermeidbarer und damit verschuldeter Irrtum über die Voraussetzungen der Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens - abhängig vom Grad des Verschuldens - im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Pflichtverletzung zumutbar ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Das erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (BAG 15. Dezember 2016- 2 AZR 42/16).

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist(BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist(BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

    Es genügt nicht, dass sich die Identität des Unterzeichners aufgrund von Umständen - etwa aus dem im Briefkopf enthaltenen Diktatzeichen - feststellen lässt, die außerhalb des Schriftzugs liegen (BAG 06. September 2012- 2 AZR 858/11).

    Insgesamt ist eine großzügige Betrachtung geboten (BAG 06. September 2012 - 2 AZR 858/11).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Der innerbetrieblichen Klärung gebührt nicht generell der Vorrang(BAG 03. Juli 2003 - 2 AZR 235/02).

    Dies gilt umso mehr, als auch die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BAG 03. Juli 2003 - 2 AZR 235/02).

    Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich - jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber - rechtsmissbräuchlich (BAG 03. Juli 2003- 2 AZR 235/02).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

  • ArbG Köln, 15.12.2017 - 1 Ca 5345/17
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Die weiteren gegenüber dem Kläger unter dem 7. August 2017 und 20. November 2017 erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten erklärte das Arbeitsgericht Köln durch rechtskräftige Entscheidung vom 15. Dezember 2017, 1 Ca 5345/17, für unwirksam.

    Das Arbeitsgericht Köln führte in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017, 1 Ca 5345/17, unter anderem aus, die Beklagte habe bei der ersten Kammer des Arbeitsgerichts Köln den Eindruck erweckt, dass sie "seit 2013 geradezu akribisch beim Kläger nach Gründen für Abmahnungen und Kündigungen sucht", weshalb die Kammer der Beklagten dringend nahelegte, ihre "Probleme" mit dem Kläger, die nach dem Eindruck des Gerichts im Kammertermin am 15. Dezember 2017 augenscheinlich auf persönlichen "Spannungen" zwischen ihrem Institutsleiter und dem Kläger beruhten, in sachlicher und besonnener Weise zu bereinigen, anstatt den Kläger ständig mit - jeweils unwirksamen und damit auch nicht zielführenden - Abmahnungen und Kündigungen gewissermaßen zu "überziehen".

  • ArbG Köln, 06.02.2020 - 14 Ca 4929/19
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Februar 2020 - 14 Ca 4929/19 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2020 - 14 Ca 4929/19 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.07.2019 nicht zum 31.12.2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt beendet wird.

  • LAG Köln, 25.11.2016 - 10 Sa 329/16

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung mangels Verstoß gegen

    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Das Landesarbeitsgericht Köln wies mit Urteil vom 25. November 2016, 10 Sa 329/16, die gegen diese Entscheidung das Arbeitsgerichts Köln gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
  • ArbG Köln, 11.02.2016 - 6 Ca 3805/15
    Auszug aus LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20
    Die gegenüber dem Kläger unter dem 9. März 2015, 9. Juli 2015 und 4. Dezember 2015 erklärten ordentlichen Kündigungen der Beklagten wurden durch das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 11. Februar 2016, 6 Ca 3805/15, für unwirksam erklärt.
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