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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13   

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https://dejure.org/2014,6739
LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13 (https://dejure.org/2014,6739)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.02.2014 - 5 Sa 262/13 (https://dejure.org/2014,6739)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 5 Sa 262/13 (https://dejure.org/2014,6739)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 91 Abs 5 SGB 9
    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit - Interessenabwägung

  • IWW

    BGB § 626 Abs. 1 BGB § 626 Abs. 2 SGB-IX § 91 Abs. 5 TV-L § 34 Abs. 2

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Unverzügliche Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Unverzügliche Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 121 Abs. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nicht unverzüglich erklärte Kündigung kann rechtsunwirksam sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Langsame Hauspost verhindert Kündigung eines Schwerbehinderten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Das Arbeitsgericht (Az. 11 Ca 1484/08) hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.05.2009 stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2011 (LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 506/09 - Juris) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

    Auch das erste Kündigungsschutzverfahren (LAG Rheinland-Pfalz 25.04.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) erfülle in jedem Fall die Funktion einer Abmahnung, da diese Kündigung auf ein vergleichbares, einschlägiges Verhalten des Klägers gestützt worden sei.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Sa 506/09 (11 Ca 1184/08) und 6 Ca 1422/09 (ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach).

    Das beklagte Land hat dem Kläger wegen seiner Verhaltensweisen, die im Tatbestand des Berufungsurteils (LAG Rheinland-Pfalz 25.05.2011 -7 Sa 506/09 - Juris) im Einzelnen aufgeführt sind, damals keinen Schuldvorwurf gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht auf die Begründung seines Urteils vom 18.05.2010 (Az: 6 Ca 1422/09) im damaligen Weiterbeschäftigungsrechtsstreit abhebt, sind die die Verhaltensweisen des Klägers im Kündigungsschutzverfahren vom Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) geprüft und nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kündigungsrechtlich bewertet worden sind.

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (vgl. zum Fall "Emmely" BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, NZA 2010, 1227; zuletzt BAG 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, NZA 2014, 143; jeweils mwN).

    Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN, aaO).

    Dies gilt etwa, wenn dem Arbeitnehmer zwar die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens hinreichend klar ist, er aber Grund zu der Annahme haben durfte, der Arbeitgeber würde dieses nicht als ein so erhebliches Fehlverhalten werten, dass dadurch der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel stünde (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 38, aaO; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, NZA 2009, 1198).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Für den Fall, dass - wie hier - bei fristgerechter Antragstellung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts bereits abgelaufen ist, verlangt § 91 Abs. 5 SGB IX den unverzüglichen Ausspruch der Kündigung (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 13 mwN, NZA 2013, 507).

    Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein "schuldhaftes" Zögern vor (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16 mwN, aaO).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Auch außerhalb der Regelungen in §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG, 83 Abs. 2 LPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (st. Rspr. seit BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Dies gilt etwa, wenn dem Arbeitnehmer zwar die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens hinreichend klar ist, er aber Grund zu der Annahme haben durfte, der Arbeitgeber würde dieses nicht als ein so erhebliches Fehlverhalten werten, dass dadurch der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel stünde (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 38, aaO; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, NZA 2009, 1198).
  • BAG, 06.11.1986 - 2 AZR 753/85

    Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten - Rechtzeitigkeit der Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Von der Ausgangslage ist die vom beklagten Land angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 06.11.1986 - 2 AZR 753/85 - Juris) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
  • LAG Hamm, 08.11.2012 - 15 Sa 1094/12

    Anforderungen an die Unverzüglichkeit i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Das ist auch unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des LBM, die eine Formalisierung des Postwesens bedingt, bei einer Abwägung der Einzelfallumstände nicht unverzüglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05 - Juris; LAG Hamm 08.11.2012 - 15 Sa 1094/12 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05

    Unverzüglicher Ausspruch einer Kündigung iSv § 91 Abs 5 SGB 9

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Das ist auch unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des LBM, die eine Formalisierung des Postwesens bedingt, bei einer Abwägung der Einzelfallumstände nicht unverzüglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05 - Juris; LAG Hamm 08.11.2012 - 15 Sa 1094/12 - Juris).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (vgl. zum Fall "Emmely" BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, NZA 2010, 1227; zuletzt BAG 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, NZA 2014, 143; jeweils mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17

    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

    Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte ebenfalls schließlich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 262/13) Erfolg.

    Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 8 Sa 157/22

    Abberufung - Geschäftsführer - Kündigungserklärungsfrist - außerordentliche

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 - Rn. 17 mwN zu § 91 Abs. 5 SGB IX; ErfK/Rolfs 23. Aufl. SGB IX § 174 Rn. 7 mwN; strenger LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2014 - 5 Sa 262/13 - Rn. 31 , zitiert nach juris).Dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens gewesen ist, also ergänzende Überlegungen kaum nötig sind, sehr knapp zu bemessen ist (vgl. BAG 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - Rn. 35, BAGE 34, 20, zitiert nach juris).
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