Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 91 Abs 5 SGB 9
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit - Interessenabwägung - IWW
BGB § 626 Abs. 1 BGB § 626 Abs. 2 SGB-IX § 91 Abs. 5 TV-L § 34 Abs. 2
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Unverzügliche Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes
- arbeitsrecht-hessen.de
Unverzügliche Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 121 Abs. 1
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Kurzinformation)
Nicht unverzüglich erklärte Kündigung kann rechtsunwirksam sein
- juraforum.de (Kurzinformation)
Langsame Hauspost verhindert Kündigung eines Schwerbehinderten
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 18.04.2013 - 6 Ca 1046/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
Papierfundstellen
- NZA-RR 2014, 352
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
Außerordentliche personenbedingte Kündigung gegenüber tariflich ordentlich …
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte ebenfalls schließlich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 262/13) Erfolg.Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.