Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 109 Abs 1 GewO, § 362 Abs 1 BGB
Rechtsschutzbedürfnis - Arbeitszeugnis - Abwertung - IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 109 Abs. 1 GewO, § 362 Abs. 1 BGB, § 109 GewO, § 779 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlöschen des Zeugnisanspruchs durch vergleichsweise Regelung des Zeugnisinhalts; Anspruch auf Streichung einer Schlussformel bei fehlendem Einverständnis mit der von der Arbeitgeberin gewählten Formulierung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 109
Arbeitszeugnis - rechtsportal.de
GewO § 109 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 779
Erlöschen des Zeugnisanspruchs durch vergleichsweise Regelung des Zeugnisinhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 10.05.2016 - 9 Ca 488/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11
Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16
Die Beklagte hat den Zeugnisanspruch der Klägerin nach § 109 GewO nicht nur erfüllt, sondern sich darüber hinaus im Prozessvergleich vom 07.09.2015 bereit erklärt, eine Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel in den Zeugnistext aufzunehmen, obwohl Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nach dem Gesetz nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt gehören (vgl. ausführlich BAG 11.12.2012 - 9 AZR 227/11).Ist ein Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern auf ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz (vgl. BAG 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 17).
- LAG Niedersachsen, 13.03.2007 - 9 Sa 1835/06
Anspruch des Arbeitsnehmers auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16
Die Beklagte habe nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des LAG Niedersachsen (13.03.2007 - 9 Sa 1835/06) kein Recht, vom Zwischenzeugnis abzuweichen. - BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16
Solange das Zeugnis allgemein verständlich ist und nichts Falsches enthält, kann der Arbeitnehmer daher keine abweichende Formulierung oder eine abweichenden Gliederung verlangen (vgl. BAG 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 11). - BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 915/13
Teilzeitarbeit - Verteilung der reduzierten Arbeitszeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 264/16
Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit (vgl. BAG 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14 mwN).
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2017 - 5 Sa 314/17
Form eines Arbeitszeugnisses
Ist ein Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern auf ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz (…vgl. BAG 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz - 5 Sa 264/16 - Rn. 25). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 35/23
Arbeitszeugnis - Äußere Form des Zeugnisses
Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2016 - 5 Sa 264/16 - Rn. 26, juris).