Rechtsprechung
LAG Brandenburg, 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitigkeit über Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit; Voraussetzungen einer wirksamen Anordnung von (Dauer-) Kurzarbeit; Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung zur Verkürzung der Arbeitszeit; Übereinstimmung der Betriebsvereinbarung ...
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Oder, 26.01.1994 - 2 (1) Ca 1271/93
- LAG Brandenburg, 10.08.1994 - 5 Sa 286/94
Wird zitiert von ... (8)
- LAG Hamm, 12.06.2014 - 11 Sa 1566/13
Kurzarbeit; Annahmeverzug
LAG 07.10.1999 - 2 Sa 404/98 - LAG Brandenburg 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 - ). - ArbG Herford, 26.02.2010 - 1 Ca 241/09
1. Durch eine Betriebsvereinbarung kann keine Verpflichtung gekündigter …
Teilweise wird vertreten, die Betriebsvereinbarung könne so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überlässt (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.10.1999 - 2 Sa 404/98; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94). - LAG Hamm, 01.08.2012 - 5 Sa 27/12
Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit
So wird zum Teil die Auffassung vertreten, eine Betriebsvereinbarung genüge den Anforderungen für eine wirksame Gestaltung von Kurzarbeit, wenn sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regele und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überlasse (so Thüringer Landesarbeitsgericht, Urt. v. 07.10.1999, 2 Sa 404/98, - juris - Landesarbeitsgereicht Brandenburg, Urt. v. 10.08.1994, 5 Sa 286/94, - juris -).
- LAG Thüringen, 07.10.1999 - 2 Sa 404/98
Betriebsvereinbarung: Ausgestaltung
»Eine Betriebsvereinbarung kann so gestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache den Betriebsparteien überlässt (wie LAG Brandenburg vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 -, entgegen LAG Hessen, Urteil vom 14.03.1997 - 17/13 Sa 162/96 - NZA-RR 1997, 479).«.Nach einer Entscheidung des LAG Brandenburg (Urteil vom 10.08.1994, 5 Sa 286/94) könne eine Betriebsvereinbarung so ausgestaltet werden, daß sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit regele und die personelle Festlegung des betroffenen Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebspartner überlasse.
Insoweit kann auch nach der überzeugenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 10.08.1994 (a.a.O.; a. A. LAG Hessen, Urteil vom 14.03.1997, NZA 1997, 479), der sich die erkennende Kammer anschließt, eine Betriebsvereinbarung durchaus so ausgestaltet werden, daß sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlaß regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überläßt.
- LAG Baden-Württemberg, 25.11.2005 - 20 Sa 112/04
Kurzarbeit
Soweit die Beklagte dies unter Berufung auf die Urteile des LAG Thüringen vom 07.10.1999 (- 2 Sa 404/98 - n. v.) und des LAG Brandenburg vom 10.08.1994 (- 5 Sa 286/94 - n. v.) für ausreichend erachtet, vermag ihr die erkennende Kammer nicht zu folgen. - LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 11 Sa 609/05
Betriebsvereinbarung und Kurzarbeit
Teilweise wird vertreten, die Betriebsvereinbarung könne so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache den Betriebsparteien überlässt (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 07.10.1999 - 2 Sa 404/98 - Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 -). - LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 910/01
Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Diese geht vielmehr dahin, daß eine entsprechende Betriebsvereinbarung auch so ausgestaltet werden kann, daß sie abstrakt die Einführung der Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlaß regelt und die personelle Festlegung des betroffenen Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überläßt (vgl. beispielsweise LAG Brandenburg vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94 -). - ArbG Herford, 19.02.2010 - 1 Ca 975/09
Keine Verpflichtung zur Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung, wenn dort …
Teilweise wird vertreten, die Betriebsvereinbarung könne so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen Absprache der Betriebsparteien überlässt (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.10.1999 - 2 Sa 404/98; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 10.08.1994 - 5 Sa 286/94).