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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15   

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LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 (https://dejure.org/2016,28006)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 (https://dejure.org/2016,28006)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 5 Sa 412/15 (https://dejure.org/2016,28006)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 4 AGG, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 7 Abs 1 AGG
    Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - Verjährung

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 15 Abs. 4 AGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 260 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 AGG, § 612 Abs. 3 BGB, § 15 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 195 BGB, § 199 Abs. 4 BGB, § 22 AGG, § 12 Abs. 2 AGG, § 138 Abs. 2 ZPO, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 344 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern; Anpassung der Vergütung "nach oben" bei jahrelanger Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion; Differenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 22
    Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 4 Sa 616/14

    Klage auf Zahlung von Differenzlohn wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Damit sind sowohl Gegenstand als auch Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 28).

    eine begrenzte Anzahl der in der Produktion beschäftigten Männer eine höhere Arbeitsvergütung erhalten als eine oder mehrere mit vergleichbaren Arbeitstätigkeiten betraute Frauen, da sich hieraus noch nicht der Rückschluss ziehen lässt, dass die unterschiedliche Vergütung zwischen Männern und Frauen auf einem generalisierenden Prinzip beruht (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 43, zu einem anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Eine diesbezügliche Wissensvermittlung lässt sich auch ansonsten dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 45).

    der Parteivernehmung der Klägerin, könnte die Beklagte möglicherweise in die Lage versetzt werden, den ihr obliegenden substantiierten Tatsachenvortrag zu liefern (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 46).

    Derartige Initiativen wären im Kollegenkreis auf Unverständnis gestoßen und im Falle einer gewissen Beharrlichkeit auch geeignet gewesen, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 47).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - 5 Sa 440/13

    Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - Erfüllung - Differenzvergütung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Mit einer am 29.01.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage (ArbG Koblenz 9 Ca 376/13; nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13) hat die Klägerin die Beklagte ua. auf Zahlung der Differenzvergütung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012, einer Entschädigung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

    Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche überwiegend erfolgreich, die Klage auf Auskunftserteilung blieb hingegen erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13).

    Die niedrigere Entlohnung beruhte unstreitig allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt war (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13 - im Vorprozess der Parteien).

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 15.03.2016 - XI ZR 122/14 - Rn. 34 mwN).
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08

    Bewerbung - Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Für Ansprüche aus § 7 Abs. 1 AGG (BAG 25.02.2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 16 mwN) auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt § 15 Abs. 4 AGG nicht (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 23; BAG 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 - Rn. 37; BeckOK ArbR/ Roloff Stand 01.06.2016 AGG § 15 Rn. 12; MüKo BGB/Thüsing bis zur 6. Aufl. AGG § 15 Rn. 32; wohl aA ders. ab 7. Aufl. AGG § 15 Rn. 47).
  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Für Ansprüche aus § 7 Abs. 1 AGG (BAG 25.02.2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 16 mwN) auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt § 15 Abs. 4 AGG nicht (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 23; BAG 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 - Rn. 37; BeckOK ArbR/ Roloff Stand 01.06.2016 AGG § 15 Rn. 12; MüKo BGB/Thüsing bis zur 6. Aufl. AGG § 15 Rn. 32; wohl aA ders. ab 7. Aufl. AGG § 15 Rn. 47).
  • BAG, 20.11.2013 - 5 AZR 776/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 20.11.2013 - 5 AZR 776/12 - Rn. 11).
  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Eine Gebührenprivilegierung für Teilklagerücknahmen besteht nicht (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 54 mwN).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 710/00

    Altersteilzeit - Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Auch § 612 Abs. 3 BGB stellte, trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm, eine Anspruchsgrundlage für die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar (BAG 20.08.2002 - 9 AZR 710/00 - Rn. 21 mwN).
  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Für Ansprüche aus § 7 Abs. 1 AGG (BAG 25.02.2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 16 mwN) auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe gewährt wurden, gilt § 15 Abs. 4 AGG nicht (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 23; BAG 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 - Rn. 37; BeckOK ArbR/ Roloff Stand 01.06.2016 AGG § 15 Rn. 12; MüKo BGB/Thüsing bis zur 6. Aufl. AGG § 15 Rn. 32; wohl aA ders. ab 7. Aufl. AGG § 15 Rn. 47).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15
    Ebenso gibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden (BAG 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45 mwN).
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 629/14

    Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist - hinreichende

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 493/17

    Stufenklage - Auskunftsanspruch - geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung -

    Die niedrigere Entlohnung beruhte allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt war (ebenso unter vielen: LAG Rheinland-Pfalz 13.08.2014 - 4 Sa 517/13; 14.08.2014 5 Sa 511/13; 13.05.2015 - 5 Sa 440/13; 28.10.2015 - 4 Sa 15/14; 13.01.2016 - 4 Sa 616/14; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15; jeweils zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Die Beseitigung der Diskriminierung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen (vgl. zur Anpassung "nach oben" BAG 15.11.2016 - 9 AZR 534/15 - Rn. 29 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 13.08.2014 - 4 Sa 517/13; 14.08.2014 - 5 Sa 511/13; 13.05.2015 - 5 Sa 440/13; 28.10.2015 - 4 Sa 15/14; 13.01.2016 - 4 Sa 616/14; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15; jeweils zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Für Ansprüche auf "Anpassung nach oben" gilt § 15 Abs. 4 AGG nicht (vgl. BAG 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 64 mwN; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 13.08.2014 - 4 Sa 517/13; 14.08.2014 - 5 Sa 511/13; 13.05.2015 - 5 Sa 440/13; 28.10.2015 - 4 Sa 15/14; 13.01.2016 - 4 Sa 616/14; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15; jeweils zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    eine begrenzte Anzahl der in dem Bereich Logistik und Versand beschäftigten Männer eine höhere Arbeitsvergütung erhalten als eine oder mehrere mit vergleichbaren Arbeitstätigkeiten betraute Frauen, da sich hieraus noch nicht der Rückschluss ziehen lässt, dass die unterschiedliche Vergütung zwischen Männern und Frauen auf einem generalisierenden Prinzip beruht (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 43; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 42; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von diesem Zeitungsartikel vor den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Frauendiskriminierung, die ab 2012 anhängig wurden, Kenntnis erlangt hat (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 44 ff; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 43 ff; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Eine diesbezügliche Wissensvermittlung lässt sich auch ansonsten dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 44 ff; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 43 ff; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    der Parteivernehmung der Klägerin, könnte die Beklagte möglicherweise in die Lage versetzt werden, den ihr obliegenden substantiierten Tatsachenvortrag zu liefern (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 44 ff; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 43 ff; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Die Anforderungen stehen vielmehr im Einklang mit der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 44 ff; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 43 ff; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

    Derartige Initiativen wären im Kollegenkreis auf Unverständnis gestoßen und im Falle einer gewissen Beharrlichkeit auch geeignet gewesen, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 44 ff; 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 43 ff; zu anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2018 - 5 Sa 444/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen - gleichwertige

    In zahlreichen Prozessen wurde den Klägerinnen neben der Entgeltdifferenz innerhalb noch unverjährter Zeit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. EUR 6.000,00 zugesprochen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13 und vom 21.07.2016 - 5 Sa 412/15).

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13, 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Tätigkeit der Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht "als gleichwertig anerkannt", weil die Beklagte in zahlreichen Prozessen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15 vor dem LAG Rheinland-Pfalz) prozessual unstreitig gestellt hat, dass sie den in der Produktion beschäftigten Frauen bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt hat.

    Auch die von anderen Klägerinnen erfolgreich geführten Prozesse auf Zahlung von Entgeltdifferenzen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15) führen zu keiner "als gleichwertig anerkannten" Arbeit.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2018 - 5 Sa 434/15

    Entschädigung - Benachteiligungsverbot - Diskriminierung - Geschlecht - Entgelt

    In zahlreichen Prozessen wurde den Klägerinnen neben der Entgeltdifferenz innerhalb noch unverjährter Zeit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. EUR 6.000,00 zugesprochen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13 und vom 21.07.2016 - 5 Sa 412/15).

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13, 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Tätigkeit der Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht "als gleichwertig anerkannt", weil die Beklagte in zahlreichen Prozessen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15 vor dem LAG Rheinland-Pfalz) prozessual unstreitig gestellt hat, dass sie den in der Produktion beschäftigten Frauen bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt hat.

    Auch die von anderen Klägerinnen erfolgreich geführten Prozesse auf Zahlung von Entgeltdifferenzen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15) führen zu keiner "als gleichwertig anerkannten" Arbeit.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 455/15

    Diskriminierung wegen des Geschlechts - Vergütungssystem - Darlegungs- und

    In zahlreichen Prozessen wurde den Klägerinnen neben der Entgeltdifferenz innerhalb noch unverjährter Zeit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. EUR 6.000,00 zugesprochen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13 und vom 21.07.2016 - 5 Sa 412/15).

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 436/13, 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Tätigkeit der Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht "als gleichwertig anerkannt", weil die Beklagte in zahlreichen Prozessen (ua. 5 Sa 436/13, 5 Sa 440/13, 5 Sa 412/15) vor dem LAG Rheinland-Pfalz prozessual unstreitig gestellt hat, dass sie den in der Produktion beschäftigten Frauen bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 Sa 488/17

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - einzelvertragliche Ausschlussfristen -

    Der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts, bei der mehrere Berufungsverfahren auf Zahlung von Lohndifferenzen und Entschädigungen anhängig waren (vgl. zB. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13, 5 Sa 511/13 und 5 Sa 412/15), ist aus diesen Verfahren bekannt, dass die anderen Klägerinnen bereits Anfang November 2012 ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben.

    Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 42) hat eine Arbeitnehmerin im Produktionsbetrieb der Beklagten positive Kenntnis von den einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung begründenden Umständen - auch unter Berücksichtigung der Beweislastregel des § 22 AGG - dann, wenn sie weiß, dass ihr Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten Frauen generell schlechter vergütet als die Männer (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 43, zu einem anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen

    Der Klägerin wurde im ersten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 ein Bruttonachzahlungsbetrag iHv. EUR 10.149,50 sowie eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,00 und im zweiten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 - 5 Sa 412/15) für die noch unverjährte Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2008 ein Bruttonachzahlungsbetrag von EUR 14.475,48 zuerkannt.

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 Sa 489/17

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters - einzelvertragliche

    Der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts, bei der mehrere Berufungsverfahren auf Zahlung von Lohndifferenzen und Entschädigungen anhängig waren (vgl. zB. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13, 5 Sa 511/13 und 5 Sa 412/15), ist aus diesen Verfahren bekannt, dass die anderen Klägerinnen bereits Anfang November 2012 ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben.

    Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 - 5 Sa 412/15 - Rn. 42) hat eine Arbeitnehmerin im Produktionsbetrieb der Beklagten zu 1) positive Kenntnis von den einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung begründenden Umständen - auch unter Berücksichtigung der Beweislastregel des § 22 AGG - dann, wenn sie weiß, dass ihr Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten Frauen generell schlechter vergütet als die Männer (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2016 - 4 Sa 616/14 - Rn. 43, zu einem anderen Unternehmen der B.-Gruppe).

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