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   LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15   

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LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15 (https://dejure.org/2015,54616)
LAG München, Entscheidung vom 25.11.2015 - 5 Sa 478/15 (https://dejure.org/2015,54616)
LAG München, Entscheidung vom 25. November 2015 - 5 Sa 478/15 (https://dejure.org/2015,54616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts durch bloßes Untätigbleiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 1764
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Das Widerspruchsrecht muss den Arbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 -Rn. 25; 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 29, NZA 2012, S. 1097; vgl. auch Sagan, ZIP 2011, S. 1641, 1648).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26; 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 30).

    Vergehen zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und der Erklärung des Widerspruchs wie im vorliegenden Fall sieben Jahre, so ist von einem besonders schwerwiegend verwirklichten Zeitmoment auszugehen (BAG 15.03.2012 -8 AZR 700/10 - Rn. 33).

    Auch kann nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts der bloßen widerspruchslosen Weiterarbeit kein Erklärungswert i. S. eines Umstandsmoments beigemessen werden (BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 09.12.2010 8 AZR 592/08 - Rn. 21).

    Auch wenn damit im Ergebnis auf die bloße widerspruchslose Weiterarbeit abgestellt wird, reduziert sich die Prüfung hierdurch nicht auf das bloße Zeitmoment (anders wohl BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36).

    Das Widerspruchsrecht muss nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 29; 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25).

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine Unterrichtung in Lauf gesetzt, die den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 23, NZA 2014, S. 774, m. w. N.).

    Das Widerspruchsrecht muss den Arbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 -Rn. 25; 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 29, NZA 2012, S. 1097; vgl. auch Sagan, ZIP 2011, S. 1641, 1648).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26; 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 30).

    Nach der Entscheidung vom 17.10.2013 (8 AZR 974/12) kann sogar eine Frist von knapp sechs Monaten zwischen der Unterrichtung und der Erklärung des Widerspruchs für die Erfüllung des Zeitmoments ausreichen.

    Das Widerspruchsrecht muss nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 29; 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Das von der V. gleichlautend auch in anderen Fällen verwendete Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 war Gegenstand des mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011 (8 AZR 18/10) entschiedenen Rechtsstreits.

    Werden solche entstandenen Verpflichtungen erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie nur zeitanteilig (BAG 26.05.2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 21, ).

    Zum anderen fehlt auch jeder Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB (zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung zum Haftungssystem im Einzelnen vgl. BAG 26.05.2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits mit dem mehrfach zitierten Urteil vom 26.05.2011 (8 AZR 18/10) zum gleichlautenden Unterrichtungsschreiben der V. vom 26.07.2007 entschieden, dass die Unterrichtung nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht und deshalb die Frist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht angelaufen war.

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    a) Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28, ).

    Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, d. h. beide Elemente sind bildhaft im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30, ).

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30).

  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17, NZA 2007, S. 396).

    Im Vordergrund steht zunächst einmal die Betrachtung, ob sich der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung im Hinblick auf das Untätigbleiben des Berechtigten darauf eingerichtet hat und nach dessen gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung unzumutbar ist (BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06; - die Beurteilung des Verhaltens nach objektiven Gesichtspunkten betonend: BGH 30.11.2010 - VI ZB 30/10; vgl. auch BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13 - Rn. 13, NJW 2014, S. 1230).

    Für das Umstandsmoment komme es nicht auf die Motive des Gläubigers an, weshalb er (mögliche) Rechte nicht wahrnehme, sondern darauf, wie sein Verhalten vom Schuldner aufgefasst werden dürfe (BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 27).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Im Vordergrund steht zunächst einmal die Betrachtung, ob sich der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung im Hinblick auf das Untätigbleiben des Berechtigten darauf eingerichtet hat und nach dessen gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung unzumutbar ist (BAG 12.12.2006 - 9 AZR 747/06; - die Beurteilung des Verhaltens nach objektiven Gesichtspunkten betonend: BGH 30.11.2010 - VI ZB 30/10; vgl. auch BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13 - Rn. 13, NJW 2014, S. 1230).

    aa) Allerdings vermag allein der Ablauf einer gewissen Zeit das notwendige Umstandsmoment in der Regel nicht zu begründen (BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13 -Rn. 13).

  • ArbG Regensburg, 22.04.2015 - 6 Ca 2653/14

    Betriebsübergang Deutsche Telekom AG zur VCS GmbH 2007 - auch jetzt noch

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 22.04.2015 - Az. 6 Ca 2653/14 - abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 22.04.2015 (Az. 6 Ca 2653/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts genügen schon Zeiträume von 15 Monaten (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07), 9 Monaten (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09) oder auch 7 1/2 Monaten (BAG 02.04.2009 - 8 AZR 220/07) zur Verwirklichung des Zeitmoments.
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Dementsprechend wurde vor der Einfügung der Absätze 5 und 6 in § 613a BGB angenommen, der Widerspruch müsse nach einer ausreichenden Unterrichtung in der Regel innerhalb von drei Wochen erklärt werden (BAG 22.04.1993 - 2 AZR 313/92 - NZA 1994, S. 357).
  • BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 592/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
    Auch kann nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts der bloßen widerspruchslosen Weiterarbeit kein Erklärungswert i. S. eines Umstandsmoments beigemessen werden (BAG 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 09.12.2010 8 AZR 592/08 - Rn. 21).
  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • LAG Sachsen, 31.05.2013 - 3 Sa 535/12

    Arbeitsverhältnis besteht fort

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BGH, 30.11.2010 - VI ZB 30/10

    Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht:

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2015 - 5 Sa 478/15 - aufgehoben.
  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 538/16

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte, wenn ein Arbeitnehmer trotz Vorliegens eines einen Unterrichtungsfehler feststellenden Urteils jahrelang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht widerspricht, darauf vertrauen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15 -).

    Auch wenn im Allgemeinen keine Überlegungen zum kausalen Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und unterbliebenem Widerspruch angestellt werden, so kann doch im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden, dass die Beklagte umso eher Vertrauen darauf fassen durfte, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird, je fernliegender ein Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und Ausübung des Widerspruchsrechts ist ( vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 540/16

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte, wenn ein Arbeitnehmer trotz Vorliegens eines einen Unterrichtungsfehler feststellenden Urteils jahrelang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht widerspricht, darauf vertrauen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 5 Sa 478/15).

    Auch wenn im Allgemeinen keine Überlegungen zum kausalen Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und unterbliebenem Widerspruch angestellt werden, so kann doch im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden, dass die Beklagte umso eher Vertrauen darauf fassen durfte, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird, je fernliegender ein Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und Ausübung des Widerspruchsrechts ist (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 1154/15

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte, wenn ein Arbeitnehmer trotz Vorliegens eines einen Unterrichtungsfehler feststellenden Urteils jahrelang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht widerspricht, darauf vertrauen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15).

    Auch wenn im Allgemeinen keine Überlegungen zum kausalen Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und unterbliebenem Widerspruch angestellt werden, so kann doch im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden, dass die Beklagte umso eher Vertrauen darauf fassen durfte, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird, je fernliegender ein Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und Ausübung des Widerspruchsrechts ist (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15).

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 539/16

    Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte, wenn ein Arbeitnehmer trotz Vorliegens eines einen Unterrichtungsfehler feststellenden Urteils jahrelang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht widerspricht, darauf vertrauen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (vgl. dazu LAG München 25.11.2015 5 Sa 478/15).

    Auch wenn im Allgemeinen keine Überlegungen zum kausalen Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und unterbliebenem Widerspruch angestellt werden, so kann doch im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden, dass die Beklagte umso eher Vertrauen darauf fassen durfte, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird, je fernliegender ein Zusammenhang zwischen Unterrichtungsfehler und Ausübung des Widerspruchsrechts ist ( vgl. dazu LAG München 25.11.2015 - 5 Sa 478/15).

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