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   LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02   

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LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 (https://dejure.org/2002,5487)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 (https://dejure.org/2002,5487)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. August 2002 - 5 Sa 517/02 (https://dejure.org/2002,5487)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 53 BMT-G II; § 626 II BGB
    Tätliche Auseinandersetzung unter Kollegen als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätliche Auseinandersetzung unter Kollegen als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss bei Streit beide Mitarbeiter bestrafen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tätlicher Angriff mit heißem Tee; fristlose Kündigung zurückgewiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 75
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 08.11.2000 - 18 Sa 754/00

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Tätliche Auseinandersetzung zwischen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02
    Ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber an sich zur Kündigung berechtigt, liegt zweifellos in einem tätlichen Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitskollegen, der zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung führt (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - NZA 1994, 409; BAG Urteil vom 12.07.1984 - 2 AZR 220/93 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2000 - 18 Sa 754/00 - Juris und Urteil vom 29.07.1994 - 18 Sa 2015/93 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02
    Ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber an sich zur Kündigung berechtigt, liegt zweifellos in einem tätlichen Angriff eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitskollegen, der zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung führt (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - NZA 1994, 409; BAG Urteil vom 12.07.1984 - 2 AZR 220/93 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2000 - 18 Sa 754/00 - Juris und Urteil vom 29.07.1994 - 18 Sa 2015/93 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02
    Anschließend ist abzuwägen, ob wegen dieses Grundes unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des konkreten Falles dem Kündigenden ein Festhalten am Arbeitsvertrag bis zu einer ordentlichen Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann ({BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 05.4.2001 - 2 AZR 580/91 - NZA 2001, 893 unter II. 2. a) der Gründe).
  • LAG Hamm, 20.09.1995 - 18 Sa 124/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen tätlichen Angriffs eines Vorgesetzten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02
    Eine solche Auseinandersetzung führt regelmäßig zu einer solchen Störung des Betriebsfriedens, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angreifer unzumutbar ist (LAG Hamm 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAGE § 626 BGB Nr. 89; APS/Dörner § 626 BGB Rn. 270).
  • LAG Hessen, 08.03.1983 - 3 Sa 903/82

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - tätliche Auseinandersetzung unter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02
    Dabei kann ein tätlicher Angriff nicht nur die außerordentliche Kündigung des Angreifers rechtfertigen, sondern sämtlicher Arbeitnehmer, die sich mit Angriffswillen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt haben, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat (LAG Hamm, Urteile vom 08.11.2000 und 29.07.1994, jeweils a. a. O. sowie LAG Frankfurt, Urteil vom 08.03.1983 - 3 Sa 903/82 - BB 1984, 1876).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Für die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf und die durch das gezeigte Verhalten indizierte zukünftige Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter anderer Arbeitnehmer ist es - soweit nicht eine Notwehrlage bestanden hat - regelmäßig unerheblich, wer den ersten Schlag ausführt und welche Handlung ggf. zu einer Körperverletzung führt (vgl. im Ergebnis auch: LAG Hamm 8. November 2000 - 18 Sa 754/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 132; 29. Juli 1994 - 18 (2) Sa 2015/03 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43; LAG Niedersachsen 5. August 2002 - 5 Sa 517/02 - LAGE § 626 BGB Nr. 142; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 668).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2016 - 7 Sa 424/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: beharrliche

    Andererseits ist zu bedenken, dass eine Kündigung keinen Strafcharakter hat und sich ihr Zweck gleichfalls nicht in einer generalpräventiven Zielrichtung erschöpfen darf (LAG Niedersachsen, Urteil vom 5. August 2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 2003, 75 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2005 - 12 Sa 74/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - juris) stellt den Begriff der Tätlichkeit mit einem tätlichen Angriff gleich (aaO Rz 28).
  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 11/11

    Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher

    a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (BAG 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG 09.03.1995 - 2 AZR 461/94 - NZA 1995, 678; BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964; LAG Hamm 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Niedersachsen 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 2003, 75; LAG Köln 11.12.2002 - 7 Sa 726/02 - NZA-RR 2003, 470; LAG Köln 21.07.2007 - 7 TaBV 38/06 - KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 449; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 270; ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 135 m.w.N.).
  • ArbG Oldenburg, 29.08.2012 - 3 Ca 456/11

    Fristlose Kündigung bei Auseinandersetzung (Rauferei) zwischen Arbeitskollegen?

    Eine solche Auseinandersetzung führt regelmäßig zu einer solchen Störung des Betriebsfriedens, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angreifer unzumutbar ist (LAG Hamm, 20.09.1995 - 18 Sa 124/95 - LAG E, § 626 BGB Nr. 89; APS-Dörner, § 626 BGB Rn. 270; LAG Niedersachsen v. 05.08.2002 - 5 Sa 517/02 - NZA-RR 203, 75 f.).
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