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   LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02   

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LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02 (https://dejure.org/2002,9625)
LAG München, Entscheidung vom 18.09.2002 - 5 Sa 619/02 (https://dejure.org/2002,9625)
LAG München, Entscheidung vom 18. September 2002 - 5 Sa 619/02 (https://dejure.org/2002,9625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Versetzung von einer Leitungsstelle zu einer Lehrkraftstelle ; Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Billigkeitsprüfung bei einer Versetzung ? Verfügungsgrund bei einer Beschäftigungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 1232
  • NZA-RR 2003, 269
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

    Keine Beschäftigung ohne Maske

    Dieser Beschäftigungsanspruch muss bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall nur dann zurücktreten, wenn entweder eine vertragliche Freistellungsregelung besteht - wie hier offensichtlich nicht - oder ein Fall objektiver Unmöglichkeit besteht, oder auch dann, wenn dem Beschäftigungsanspruch im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann (LAG München 18.09.2002 - 5 Sa 619/02, juris).
  • ArbG Offenbach, 03.02.2021 - 4 Ga 1/21

    Kein Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zum Werksgelände ohne

    Entscheidend ist daher eine an dem "Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes" ausgerichtete prozessrechtliche Abwägung der Interessen beider Parteien im jeweils gegebenen Einzelfall (vgl LAG München vom 18. September 2002, 5 Sa 619/02, zitiert nach juris).
  • ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20

    Hauptsacheverfahren bestätigt: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich

    Dieser Beschäftigungsanspruch muss bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall nur dann zurücktreten, wenn entweder eine vertragliche Freistellungsregelung besteht - wie hier offensichtlich nicht - oder ein Fall objektiver Unmöglichkeit besteht, oder auch dann, wenn dem Beschäftigungsanspruch im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann (LAG München 18.09.2002 - 5 Sa 619/02, juris).
  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03

    Beschäftigungsanspruch

    Ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und daher auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsste (Bestätigung der Kammerurteile vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; 18.09.2002 LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269).

    Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss - mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast - der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (so schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 aaO und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 mwN; ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - ferner MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 95 Rn. 19; Küttner/Kania aaO Rn. 7; Erman/Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 355; HdBVR-Baur 3. Aufl. B Rn. 97).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu auch schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 NZA 1993, 1130 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; vgl. ferner LAG Thüringen 10.04.2001 NZA-RR 2001, 347 = LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu III 3 a und c der Gründe; Hilbrandt RdA 1998, 155 ff., insbes. 159 ff.).

    Ist der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Regel auch der für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; ferner LAG Chemnitz 08.03.1996 NZA-RR 1997, 4, zu II 3 der Gründe; LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - LAG Thüringen 10.04.2001 aaO, zu III 3 c der Gründe; Walker aaO Rn. 685 f.; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Anhang zu §§ 935, 940 - I Rn. 53).

    Ist der Beschäftigungsanspruch nicht zweifelsfrei gegeben, ist der erforderliche Verfügungsgrund mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes umso eher gegeben, je wahrscheinlicher die Anerkennung des Beschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren ist (so auch schon das Kammerurteil vom 18.09.2002 aaO; ebenso LAG München 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 - vgl. ferner Walker aaO Rn. 261).

    Im Übrigen kommt eine prozessrechtliche Interessenabwägung in Bezug auf den Verfügungsgrund nur in Betracht, soweit dafür nach der materiellrechtlichen Interessenabwägung in Bezug auf den Beschäftigungsanspruch noch Raum ist (so schon die Kammerurteile vom 19.08.1992 und 18.09.2002 aaO; vgl. ferner auch insoweit LAG München 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 -).

    Dass die Beklagte in einem Hauptsacheverfahren Tatsachen darlegen und beweisen könnte, die die streitige Freistellung des Klägers doch rechtfertigen, ist aber (anders als in dem von der Kammer durch das Urteil vom 18.09.2002 aaO entschiedenen Fall) aus den dargelegten Gründen so unwahrscheinlich, dass es als bloß theoretische Möglichkeit außer Betracht bleiben muss, zumal sonst das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes durch jeden auch noch so theoretischen Zweifel in Frage gestellt wäre.

  • ArbG Frankfurt/Main, 09.01.2007 - 7 Ga 238/06

    Wirksamkeit einer Versetzung

    Zunächst ist die allgemeine Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Versetzung aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers sowohl nach der Rechtsprechung (siehe LAG München, Urteil vom 18.09.2002, NZA-RR 2003, 269 ff.; LAG Chemnitz, Urteil vom 08.03.1996, NZA-RR 1997, 4 ff.) als auch nach der Literatur (siehe insbesondere Hillbrandt, RdA 1998, 155 ff.) gegeben.

    Ist der Beschäftigungsanspruch sogar zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes regelmäßig auch der für den Erlass einer einstweiligen Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (siehe LAG München, Urteil vom 18.09.2002, NZA RR 2003, 269, 272).

  • LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1278/03

    Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des

    Ist der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zweifelsfrei gegeben, ist der gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes umso eher gegeben, je wahrscheinlicher die Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren ist (vgl. das in einem Beschäftigungsrechtsstreit ergangene Kammerurteil vom 18.09.2002 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269; vgl. ferner Walter aaO. Rn. 261).

    Dementsprechend kann der für eine Weiterbeschäftigungsverfügung - zur Durchsetzung eines auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruchs - erforderliche Verfügungsgrund beispielsweise auch dann fehlen, wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar glaubhaft gemacht, die Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren aber nicht zweifelsfrei und auch nicht so wahrscheinlich ist, dass eine Weiterbeschäftigungsverfügung - auch unter Berücksichtung des "Gebotes der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes" für beide Parteien - nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (so zur Beschäftigungsverfügung schon das Kammerurteil vom 18.09.2002 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269; anders dagegen etwa LAG München 16.08.1995 aaO., zu 2 b und c der Gründe und 09.07.2003 - 9 Sa 510/03, nv., zu 2 der Gründe, wonach normale Glaubhaftmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs genügt).

    Diese teilweise Antragsabweisung ist zweifelhaft, weil der Arbeitnehmer ganz allgemein Beschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beanspruchen kann, solange der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit auch seine eigene Beschäftigungspflicht - wie im vorliegenden Fall - nicht wirksam anderweitig bestimmt hat (vgl. insoweit das Kammerurteil vom 18.09.2002 aaO) und der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG den besonderen Zweck hat, "dass der gekündigte Arbeitnehmer im Falle seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess seinen bisherigen Arbeitsplatz behält und auf ihm weiterbeschäftigt werden kann" (vgl. BAG GS 27.02.1985 aaO.).

  • LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04

    Kein Anspruch auf Unterlassen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung neben

    Der streitige Verfügungsanspruch auf Verbot bzw. Unterlassen der Zuweisung der Tätigkeit als "Geschäftsführer ..." wäre außerdem auch gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht begründet, weil diese Zuweisung längst durch die Ausübung des vom Beklagten beanspruchten Weisungsrechts - zuerst mit Schreiben vom 28.10.2003 und dann mit Schreiben vom 03., 24. und 30.06.2004 - erfolgt ist und insofern gar nicht mehr unterlassen werden kann (so auch schon das Kammerurteil vom 18.09.2002 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269 für den Anspruch auf Unterlassen einer schon erfolgten Versetzung).
  • ArbG Frankfurt/Main, 14.02.2007 - 7 Ga 25/07

    Keine plötzliche Veränderung der Arbeitszeit für allein erziehende Mutter!

    Zunächst ist die allgemeine Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Zuweisung bestimmter Arbeitszeiten im bestehenden Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Arbeitszeitzuweisung aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. im Hinblick auf den allg. Weiterbeschäftigungsanspruch LAG München, Urt. v. 18.09.2002, NZA-RR 2003, 269 ff.; LAG Chemnitz, Urt. v. 08.03.1996, NZA-RR 1997, 4 ff.) als auch nach der Literatur (siehe hierzu insbesondere Hillbrandt, RdA 1998, 155 ff.) gegeben.
  • LAG Hessen, 02.06.2006 - 10 SaGa 565/06

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Widerspruch des Betriebsrates - Tendenzbetrieb

    Dementsprechend ist eine sog. Befriedigungsverfügung ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist (vgl. LAG München 18. September 2002 - 5 Sa 619/02 - NZA-RR 2003, 269).

    Ist der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch in Betracht, so ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes regelmäßig auch der für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben (LAG München 18. September 2002, a.a.O.; LAG München 10. Februar 1994 - 5 Sa 969/93 - NZA 1994, 997).

  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    b) Demgegenüber wird von Teilen der Instanzrechtsprechung (LAG München, Urteil vom 18.09.2002, LAGE Nr. 45 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA-RR 2003, 269) sowie der Literatur (APS/Koch, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 234, Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 62 Rz. 127) dem Arbeitnehmer, der nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, zugebilligt, den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) durchzusetzen, und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§ 940 ZPO) bereits daraus hergeleitet, dass dem Arbeitnehmer andernfalls eine dauernde Anspruchsvereitelung drohe.
  • LAG Hamm, 12.01.2017 - 18 Sa 1200/16

    Vertragsgemäße Beschäftigung; Kindergartenhelferin; Ergänzungskraft

  • LAG Hessen, 08.10.2010 - 3 SaGa 496/10

    Einstweilige Verfügung - Rechtmäßigkeit einer Umsetzung

  • LAG Köln, 26.11.2012 - 5 SaGa 14/12

    Sicherung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im

  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 SaGa 1331/07

    Entzug der Schreibberechtigung für ein betriebliches Internetforum wegen Verstoß

  • LAG Sachsen, 10.05.2022 - 3 SaGa 3/22

    Beschäftigungsanspruch - Pflegekraft ohne Immunitätsnachweis - einstweiliger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2008 - 6 Sa 679/07

    Wirksamkeit einer Versetzung - Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • ArbG Stuttgart, 18.03.2005 - 26 Ga 4/05

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungspflicht

  • LAG München, 08.10.2003 - 5 Sa 946/03

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

  • ArbG Köln, 03.07.2019 - 18 Ga 47/19
  • LAG München, 12.10.2006 - 4 Sa 677/06

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung

  • LAG Hessen, 24.05.2013 - 3 Sa 1006/12

    Vertragsgemäße Beschäftigung

  • ArbG Köln, 16.05.2013 - 17 Ca 7638/12

    Zumutbarkeit der Arbeit im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit bei einer

  • ArbG Paderborn, 01.10.2021 - 3 Ca 463/21

    Vertragsgemäße Beschäftigung; Weitergabe von Tariflohnerhöhungen

  • ArbG Hamburg, 05.05.2011 - 7 Ca 544/10

    Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Altersgrenze - Beendigung des

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