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   LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13   

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https://dejure.org/2014,6854
LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13 (https://dejure.org/2014,6854)
LAG Köln, Entscheidung vom 29.01.2014 - 5 Sa 631/13 (https://dejure.org/2014,6854)
LAG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 5 Sa 631/13 (https://dejure.org/2014,6854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Dann bin ich eben krank": Krankheit mit Ansage rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Kündigungsschutzverfahren ist Arbeitgeber für unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers darlegungs- und beweispflichtig

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Angekündigte Krankheit rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Dann bin ich eben krank"-Aussage eines Arbeitnehmers rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Angekündigte Krankheit rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Dir ist schon klar, dass ich mich dann krankschreiben lasse? - Kündigung wirksam?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung bei angekündigter Krankheit?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt (BAG - Großer Senat - 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702, 703).

    Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt (BAG - Großer Senat - 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702, 703).

    Liegt ein die Instanz abschließendes Urteil vor, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers (BAG - Großer Senat - 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702, 703).

    Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht (BAG - Großer Senat - 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702, 703) .

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Es kann dann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779) .

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Der Umfang der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast ist allerdings davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlässt (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 23. September 1992 - 2 AZR 199/92 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44; LAG Berlin-Brandenburg 15. März 2013 - 10 Sa 2427/12 - juris; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 381).

  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

    Fristlose Kündigung wegen Androhung einer künftigen Erkrankung

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118) .
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 199/92

    Darlegungslast und Beweislast bei vom Arbeitnehmer behaupteter Erkrankung und

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Der Umfang der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast ist allerdings davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlässt (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 23. September 1992 - 2 AZR 199/92 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44; LAG Berlin-Brandenburg 15. März 2013 - 10 Sa 2427/12 - juris; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 381).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118) .
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118) .
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NJW 2011, 3803; 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 1097; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - AP § 626 BGB Nr. 203; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 118) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2013 - 10 Sa 2427/12

    Angekündigte Erkrankung - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Köln, 29.01.2014 - 5 Sa 631/13
    Der Umfang der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast ist allerdings davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlässt (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564; 23. September 1992 - 2 AZR 199/92 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44; LAG Berlin-Brandenburg 15. März 2013 - 10 Sa 2427/12 - juris; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 381).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • LAG Hamm, 14.08.2015 - 10 Sa 156/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis bei Androhung der

    Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG, Urteile vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.; vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - a.a.O.; vom 5. November 1992- 2 AZR 147/92 - a.a.O.; LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 5 Sa 631/13 -, juris).
  • ArbG München, 21.08.2017 - 29 Ca 3664/15

    Erkrankung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Krankheit, Leistungen, Arbeitsvertrag,

    Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es einem Arbeitnehmer aufgrund des Gebots zur Rücksichtnahme verwehrt, die Krankheit und das sich daraus ergebende Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitgeber gewünschten Verhalten zu veranlassen (LAG Köln. 29.010214, 5 Sa 631/13).
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