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   OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I   

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https://dejure.org/1994,3555
OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I (https://dejure.org/1994,3555)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.1994 - 5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I (https://dejure.org/1994,3555)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - 5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I (https://dejure.org/1994,3555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 16; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der eine schwangere Frau in das Krankenhaus befördert

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Taxifahrer rast mit schwangerer Frau zur Klinik - Angst vor einer Notgeburt kann die Überschreitung des Tempolimits rechtfertigen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Hochschwangere Frau im Taxi kann Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen

  • weka.de (Kurzinformation)

    Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers aufgrund einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau kann gerechtfertigt sein - Mögliches Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 122
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 01.10.1990 - 1 ObOWi 331/90

    Rechtfertigender Notstand; Facharzt; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss OWi 411/94
    Im übrigen ist auch in einem solchen Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig, wenn auf dieser Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder wenn die Fahrweise des Taxifahrers eine solche Gefährdung auch nur befürchten läßt (vgl. Bay0bLG in NJW 1991, 1626 ).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Stuhldrang als rechtfertigender Notstand

    Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt - der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die Brüsseler Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist - so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat (vgl. Senat VRS 88 [1995], 454; OLG Hamm 1 Ss OWi 824/01 vom 30. Oktober 2001 ; Rengier, aaO, Rdnr. 17 mwN).
  • OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05

    Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden kann und ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BayObLGSt 1990, 105 und a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 30, 444 [446] u. VRS 88, 454 [455]).

    Gerade darauf ist in Fällen der vorliegenden Art Bedacht zu nehmen, weil sich dabei vielfach ergibt, dass das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit wegen der geringen Zeitersparnis kein "angemessenes Mittel" (§ 16 S. 2 OWiG) war, die Gefahr abzuwenden (vgl. KG a.a.O.; BayObLGSt 1999, 159 = NJW 2000, 888 = DAR 2000, 170 = NZV 2000, 215 [216] = VRS 98, 294; OLG Düsseldorf VRS 81, 467 [470], VRS 88, 454 [455], VRS 93, 442 [444] u. NZV 1996, 122; SenE v. 17.05.1994 - Ss 169/94 B - = VRS 88, 370 [373]; OLG Naumburg DAR 2000, 131; Rengier a.a.O. § 16 Rdnr. 17 m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O.).

  • BayObLG, 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Arzt

    Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. angenommen bei einem Taxifahrer, der seinem Fahrgast glaubt, daß er sofortiger ärztlicher Hilfe bedarf (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1973, 197/212; kritisch KK/Rengier OWiG § 16 Rn. 72) oder der eine schwangere Frau, bei der die Wehen einsetzen, ins Krankenhaus fährt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88, 454 = NZV 1996, 122), ferner bei der Fahrt in ein entfernt gelegenes Krankenhaus, um dort die Behandlung der Ehefrau wegen einer gefährlichen Überdehnung der Harnblase durch den Arzt des Vertrauens zu ermöglichen (vgl. OLG Schleswig VRS 30, 462) oder wenn der Arzt in eine Belegklinik zu einer Patientin gerufen wird, bei der nach einer Entbindung unerwartet schwere Blutungen einsetzen, die die Notwendigkeit einer unverzüglichen Notoperation als möglich erscheinen lassen (vgl. BayObLGSt 1990, 105), nicht aber dann, wenn der Arzt einen Patienten aufsucht, der einen Herzanfall erlitten und ihn telefonisch um seinen sofortigen Besuch gebeten hatte (vgl. KG aaO) oder wenn die Ehefrau wegen akuter Herzbeschwerden zum Arzt gefahren wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 92, 383 = NZV 1997, 186).

    Bei der Prüfung der Frage, ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die (konkreten) Umstände des Einzelfalles an (vgl. BayObLGSt aaO; OLG Düsseldorf VRS 30, 444/446; VRS 88, 454/455).

  • OLG Hamm, 30.10.2001 - 1 Ss OWi 824/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, akute Gefahr, nicht anders abwendbar,

    Das Amtsgericht hat es verabsäumt, darauf einzugehen, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt einen messbaren Zeitgewinn erbracht hätte und damit ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war (KG VRS 53, 60; OLG Düsseldorf VRS 88, 454).

    Es hätte damit weiterer Feststellungen zur allgemeinen Verkehrslage und Verkehrsdichte zur Tatzeit bedurft (vgl. OLG Hamm NStZ 96, 344; OLG Düsseldorf VRS 88, 454).

  • OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Notstand; Rechtfertigung

    Insoweit hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zu Gefahrenabwehr war, wenn diese im konkreten Fall nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt hat (vgl. insoweit OLG Düsseldorf VRS 88, 454 (455); KG VRS 53, 60; KK-Rengier a.a.O. Rn. 17; vgl. auch BayObLG NJW 2000, 888, das im Falle eines Arztes nach den konkreten Umständen eine akute Gefahr verneint hat, die ggf. auch bei nur geringem Zeitgewinn eine andere Bewertung ermöglicht.
  • OLG Hamm, 21.12.2011 - 3 RBs 326/11

    Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots

    Es ist darüber hinaus kaum anzunehmen, dass die Nichtbefolgung des roten Wechsellichtzeichens angesichts der nicht unerheblichen Entfernung zwischen dem Tatort und dem Krankenhaus, in dem der Betroffene arbeitet, überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn für den Betroffenen geführt hat und damit ein geeignetes Mittel zur Abwehr von Gefahren für den Patienten war (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NZV 1996, 122).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.2007 - 5 Ss OWi 218/07

    Verkehrsverstoß und rechtfertigender Notstand wegen Durchfall

    Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt - der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die Brüsseler Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist - so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat (vgl. Senat VRS 88 [1995], 454; OLG Hamm 1 Ss OWi 824/01 vom 30. Oktober 2001 ; Rengier, aaO, Rdnr. 17 mwN).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - II OLG 74/20
    Demnach ist auch in einem solchen Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig, wenn auf der Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder wenn die Fahrweise des Betroffenen eine solche Gefährdung auch nur befürchten lässt (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 122).
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