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   OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6243
OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10 (https://dejure.org/2010,6243)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.2010 - 5 Ss 321/10 (https://dejure.org/2010,6243)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 5 Ss 321/10 (https://dejure.org/2010,6243)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Abwesenheitsverhandlung, rechtliches Gehör, Verletzung

  • openjur.de

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 74 OWiG
    Zur Zulässigkeit einer Hauptverhandlung in Bußgeldsachen, wenn der Betroffene abwesend ist; Verwendung von dem Betroffenen unbekannten Beweismittel

  • verkehrslexikon.de

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer Hauptverhandlung in Bußgeldsachen in Abwesenheit des Betroffenen bei Kenntniss aller Beweismittel und Äußerungsmöglichkeit durch diesen; Einschränkung der Verteidigung bei fehlender Kenntniss des Betroffenen über eine am Vortag eingeholte ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1
    Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör im ordnungswdirigkeitenrechtlichen Abwesenheitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 33
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09

    Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes; Beweiskraft des Protokolls;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10
    Diese Ansicht steht im Einklang mit den von der Verteidigung zitierten Beschlüssen des Thüringer OLG (1 Ss 346/06) und OLG Hamm (3 Ss OWi 622/09).

    Eine Beschränkung der Zulassung insoweit ist möglich (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 17; OLG Hamm 3 Ss OWi 622/09 m.w.N. - zitiert nach Juris -).

  • OLG Jena, 23.09.2004 - 1 Ss 219/04

    Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10
    Beabsichtigt das Gericht - wie vorliegend - die Einführung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bislang noch nicht äußern konnte, muss es die Verhandlung unterbrechen bzw. aussetzen und den Betroffenen und seinen Verteidiger, wenn auch er abwesend ist, entsprechend unterrichten (vgl. Thüringer OLG VRS 107, 348 m.w.N.; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 13.).
  • OLG Dresden, 29.11.2002 - Ss OWi 599/02

    Lückenhafte Urteilsgründe bei Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10
    Denn bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße ist - auch im Abwesenheitsverfahren nach § 74 OWiG - ein rechtlicher Hinweis grundsätzlich nicht geboten (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71, Rdnr. 50, 50a; OLG Dresden Ss (OWi) 599/02, - zitiert nach Juris -).
  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10
    Diese Ansicht steht im Einklang mit den von der Verteidigung zitierten Beschlüssen des Thüringer OLG (1 Ss 346/06) und OLG Hamm (3 Ss OWi 622/09).
  • OLG Hamm, 09.08.2016 - 1 RBs 181/15

    Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen

    Zwar bedarf es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 - 5 Ss 321/10 -, BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a).
  • BayObLG, 19.08.2019 - 202 ObOWi 1446/19

    Gehörsverstoß - Deutliche Erhöhung der Geldbuße gegenüber Bußgeldbescheid

    Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist - auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2002 - Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschluss vom 13.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102).
  • OLG Naumburg, 07.12.2021 - 1 Ws 204/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Hinweispflicht

    Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, 3 Ss OWi 622/09; differenzierend Beschluss vom 09. August 2016, III-1 RBs 181/15 - alle zitiert nach juris), zweifelt der Senat schon deshalb an (ebenso vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2019, 202 ObOWi 1446/19; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 3 Ss OWi 1380/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2010, 5 Ss 321/10; OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2002, Ss (OWi) 599/02 - alle zitiert nach juris), weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 64. Aufl., § 411 Rn 11).
  • KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 40/19

    Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung

    Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Betroffene ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen musste (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 - 5 Ss 321/10 -, BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Betroffene ausweislich der getroffenen Feststellungen mehrfach erheblich und einschlägig vorbelastet ist und schon deswegen mit einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße rechnen musste.
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