Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17855
OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08 (https://dejure.org/2008,17855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08 (https://dejure.org/2008,17855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 5 Ss OWi 387/08 (https://dejure.org/2008,17855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,17855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehung von einem Fahrverbot durch einen Tatrichter bei einer fehlenden einschlägigen Vorbelastung des Fahrers und einer nur geringfügige Überschreitung der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgeblichen ...

  • Judicialis

    StPO § 267; ; BKatV § 4

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hattingen - 20 OWi 408/07
  • OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 29.10.2002 - 2 Ss OWi 789/02

    Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Rechtsfolgenentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Allerdings hat der Tatrichter, was das Amtsgericht nicht verkannt hat, dabei auch stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom (Regel-) Fahrverbot rechtfertigen (vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm NZV 2003, 103; 1997, 185).

    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).

    Die Regelahndung nach der BKatV geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - NZV 2003, 103; 1995, 366; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Düsseldorf VRS 94, 282).

    Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie beispielsweise der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 90, 210; Hentschel a.a.O.).

  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 4 Ss OWi 896/05

    Fahrverbot; Absehen; Trunkenheitsfahrt; Gründe; Ausnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp (hier um 1 km/h) überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall (vgl. OLG Köln, VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - zum Atemalkoholgrenzwert; Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 25).

    Die Regelahndung nach der BKatV geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - NZV 2003, 103; 1995, 366; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Düsseldorf VRS 94, 282).

    Auch zusammengenommen begründen die fehlende (einschlägige) Vorbelastung und die nur geringfügige Überschreitung der nach der BKatV für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze keinen Ausnahmefall, der dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnen würde, im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung in vertretbarer Weise von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen (vgl. OLG Köln VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 -zu § 24 a StVG).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1997 - 5 Ss OWi 156/97
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp (hier um 1 km/h) überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall (vgl. OLG Köln, VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - zum Atemalkoholgrenzwert; Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 25).

    Die Regelahndung nach der BKatV geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - NZV 2003, 103; 1995, 366; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Düsseldorf VRS 94, 282).

    Auch zusammengenommen begründen die fehlende (einschlägige) Vorbelastung und die nur geringfügige Überschreitung der nach der BKatV für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze keinen Ausnahmefall, der dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnen würde, im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung in vertretbarer Weise von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen (vgl. OLG Köln VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 -zu § 24 a StVG).

  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 194/03

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp (hier um 1 km/h) überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall (vgl. OLG Köln, VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - zum Atemalkoholgrenzwert; Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 25).

    Auch zusammengenommen begründen die fehlende (einschlägige) Vorbelastung und die nur geringfügige Überschreitung der nach der BKatV für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze keinen Ausnahmefall, der dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnen würde, im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung in vertretbarer Weise von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen (vgl. OLG Köln VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 -zu § 24 a StVG).

    Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen vom Fahrverbot nicht genügen, sondern grundsätzlich als selbst verschuldet hinzunehmen sind (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 355; BayObLG VRS 101, 441; OLG Köln VRS 105, 296; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54; Hentschel, a.a.O., § 25 Rdnr. 25).

  • BayObLG, 23.08.1994 - 2 ObOWi 376/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).

    Die Regelahndung nach der BKatV geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 4 SsOWi 896/05 - NZV 2003, 103; 1995, 366; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Düsseldorf VRS 94, 282).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKatV geregelten Tatbestände indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117).

    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).

  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96

    Absehen von Fahrverbot aufgrund persönlicher Umstände,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).
  • BayObLG, 30.04.1996 - 2 ObOWi 308/96
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).
  • OLG Hamm, 19.10.1995 - 2 Ss OWi 1223/95

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, Feststellungen, Phasenplan,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Von der Anordnung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281; BayObLG NZV 1996, 374; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24), wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 103; VRS 91, 67; BayObLG VRS 88, 303).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2004 - 1 Ss 94/04

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2008 - 5 Ss OWi 387/08
    Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen vom Fahrverbot nicht genügen, sondern grundsätzlich als selbst verschuldet hinzunehmen sind (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 355; BayObLG VRS 101, 441; OLG Köln VRS 105, 296; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54; Hentschel, a.a.O., § 25 Rdnr. 25).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

  • BayObLG, 30.10.2001 - 1 ObOWi 516/01

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässigem

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2001 - 1 Ss 240/01

    Urkundenfälschung - Prüfplakette

  • OLG Hamm, 13.08.1998 - 1 Ss OWi 754/98
  • OLG Hamm, 12.06.2009 - 3 Ss OWi 68/09

    Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße

    So hat der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 30.06.2008 - 5 SsOWi 387/08 - (juris) Folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 19.01.2010 - 2 (6) Ss OWi 987/09

    Fahrverbot, Verhängung, Anforderungen, Urteilsgründe

    Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes darüber hinaus stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 SsOWi 387/08 m. w. N.) - ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht